| | Nachrichten aus Ihrer Redaktion vom 26.01.2022
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| Sehr geehrter Herr Mustermann,
die Weihnachts-Cookies sind noch auf den Hüften gespeichert, während schon die Faschings/Karnevals-Krapfen/Berliner/Pfannkuchen in den Läden auf uns warten. Das ist doch ein guter Grund, es sich mit einer Tasse Kaffee vor dem Rechner gemütlich zu machen und in unseren Nachrichten zu stöbern! In unserem Urteil des Monats geht es diesmal um die Frage, ob der Jahresurlaub bei der Berechnung von Mehrarbeitszuschlägen mitgezählt werden muss. Einen schnellen Überblick über die Änderungen im Arbeits- und Sozialrecht im Jahr 2022 finden Sie auf den Seiten des BMAS. Viel Spaß beim Lesen wünschen Ihnen Ass. jur. Marlies Packeiser und Ass. jur. Sandra Eden Redaktion beck-personal-portal
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| | Urteil des Monats: Zählt der Jahresurlaub bei Mehrarbeitszuschlägen mit? | |
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| | Ein in Vollzeit beschäftigter Leiharbeitnehmer erhielt laut Tarifvertrag ab einer geleisteten Arbeitszeit von mehr als 23 Tagen bzw. 184 Stunden pro Monat einen Zuschlag von 25 %. Er arbeitete im August 2017 an 13 Tagen und nahm für die verbleibenden 10 Arbeitstage bezahlten Urlaub. Er verlangte für den August einen Mehrarbeitszuschlag, da nach seiner Ansicht der Jahresurlaub bei der geleisteten Arbeitszeit zu berücksichtigen sei. Der Streit ging bis zum EuGH. Der hat nun entschieden, dass Regelungen in Tarifverträgen, die den genommenen Jahresurlaub bei der Berechnung der monatlichen Arbeitszeit nicht berücksichtigen, gegen EU-Recht verstoßen. EuGH, Urteil vom 13.1.2022 - C-514/20
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| | Fremde E-Mails unbefugt weiterleiten - keine gute Idee! | |
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| | Gut gemeint, aber schlecht gemacht: Eine langjährige Verwaltungsmitarbeiterin einer evangelischen Kirchengemeinde hatte Zugriff auf den Dienstcomputer des Pastors. Dort las sie eine E-Mail, in der es um ein Ermittlungsverfahren gegen den Pastor wegen sexueller Übergriffe ging. Im Anhang einer anderen E-Mail fand sie einen Chatverlauf zwischen dem Pastor und der betroffenen Frau. Diesen speicherte sie auf einem USB-Stick und leitete ihn später anonym an eine ehrenamtliche Mitarbeiterin der Gemeinde weiter. Als doch herauskam, dass sie es war, gab sie an, sie habe die im Kirchenasyl lebende Frau schützen und Beweise sichern wollen. Sie erhielt die fristlose Kündigung, die später gerichtlich bestätigt wurde. Das Gericht sah das notwendige Vertrauensverhältnis als unwiederbringlich zerstört an. LAG Köln, Urteil vom 2.11.2021 - 4 Sa 290/21
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| | Heftige Drohungen rechtfertigen fristlose Kündigung | |
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| | Wüste Drohungen und Beschimpfungen sind in den sozialen Medien inzwischen leider an der Tagesordnung. Während im Internet jedoch viele ungeschoren davon kommen, ziehen solche Wutausbrüche "im echten Leben" meist ernsthafte Konsequenzen nach sich: Ein Buchhalter äußerte gegenüber seiner Kollegin nach einer Auseinandersetzung mit seinem Chef, er werde "diesen kleinen Wicht" aus dem Fenster schmeißen und er sei kurz vor einem Amoklauf. Daraufhin erhielt er die fristlose Kündigung. Das Gericht bestätigte, dass im Fall einer Gefahr für Leib und Leben des Vorgesetzten eine Weiterbeschäftigung bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht zumutbar sei. ArbG Siegburg, Urteil vom 4.11.2021 - 5 Ca 254/21
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| | Mindestlohn für Vorpraktikum? | |
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| | Eine angehende Medizinstudentin musste für ihre Bewerbung an einer Privatuniversität ein sechsmonatiges Pflegepraktikum nachweisen. Dafür verlangte sie von der Klinik, in der sie das Praktikum absolviert hatte, 10.000 Euro. Ein Vorpraktikum vor Aufnahme eines Studiums sei kein Pflichtpraktikum im Sinne des Mindestlohngesetzes, das vom Mindestlohn ausgenommen ist. Das BAG war anderer Meinung: Wer ein Praktikum absolviert, kann keinen Mindestlohn verlangen, gleich, ob es sich um ein Praktikum während oder vor Studienbeginn handelt. BAG, Urteil vom 19.1.2022 - 5 AZR 217/21
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| | Streit um Krankenschwester mit Maskenpausen-Wunsch geht weiter | |
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| | Sie erinnern sich sicherlich: Eine Krankenschwester, die regelmäßige Maskenpausen auf der Intensivstation verlangt hatte, war vom Krankenhaus auf eine andere Station versetzt worden. Das Gericht sah die Versetzung damals als rechtmäßig an. Nun wurde auch die Berufung der Frau zurückgewiesen. Zuvor war die Versetzung erneut angeordnet worden, weil die Kolleg(inn)en auf der Intensivstation nicht mehr mit ihr zusammenarbeiten wollten. LAG Hamm, Urteil vom 6.1.2022 - 18 Sa 726/21
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| | NEWS UND HINWEISE FÜR DIE PRAXIS |
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| | Kann ein Impfschaden ein Arbeitsunfall sein? | |
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| | Zurzeit engagieren sich viele Arbeitgeber, indem sie Impfangebote am Arbeitsplatz schaffen. Unser Praxisbeitrag nimmt eine kurze Einordnung der Rechtsfragen vor, die aus diesen Impfangeboten resultieren. Im Fokus stehen hierbei die Anerkennung von Impffolgen als Arbeitsunfall und Haftungsfall.
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| | Risiko Minusstunden – Fallstricke für Arbeitgeber | |
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| | Ein Arbeitszeitkonto ist eine tolle Sache für alle Beteiligten, weil die Arbeitszeit flexibel den Bedürfnissen angepasst werden kann. Problematisch sind jedoch Minusstunden, denn die können bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein erhebliches finanzielles Risiko für den Arbeitgeber darstellen. Unser Beitrag erläutert, worauf Sie bei der Gestaltung und Umsetzung von Arbeitszeitkonten ein besonderes Augenmerk haben sollten, um dieses Risiko zu vermeiden.
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| | Fitting / Schmidt / Trebinger / Linsenmaier / Schelz: Betriebsverfassungsgesetz mit Wahlordnung | |
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| | Handkommentar - 31. Auflage 2022
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| Die Neuauflage beinhaltet im Zusammenhang mit den Betriebsratswahlen die geänderte Wahlordnung, die Anhebung der Schwellenwerte für das vereinfachte Wahlverfahren, die Streichung bzw. Absenkung des Erfordernisses für Stützunterschriften, die Einschränkung des Anfechtungsrechts wegen Fehlern in der Wählerliste sowie die Ausweitung und Verbesserung des Kündigungsschutzes im Wahlkontext. Jetzt vorbestellen!
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| | Richardi: Betriebsverfassungsgesetz mit Wahlordnung | |
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| | Kommentar - 17. (neu bearbeitete) Auflage 2022
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| Der »Unternehmenskommentar« erläutert das Betriebsverfassungsgesetz wissenschaftlich fundiert und praxisnah. Pünktlich zur Betriebsratswahl 2022 gibt die Neubearbeitung des Kommentars wichtige Hinweise zur Vorbereitung und rechtssicheren Durchführung der Wahl. Weitere Themenschwerpunkte sind die praktischen Auswirkungen der Covid-19-Gesetzgebung, das Betriebsrätemodernisierungsgesetz, die geänderte Wahlordnung sowie die Auswirkungen des Qualifizierungschancengesetzes. Sofort lieferbar!
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| | NEUE GESETZESENTWICKLUNGEN |
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| | Was ändert sich in diesem Jahr? | |
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| | Das Bundesarbeitsministerium hat eine Übersicht über die wesentlichen Änderungen und Neuregelungen zusammengestellt, die zum Jahresbeginn und im Laufe des Jahres 2022 im Arbeits- und Sozialrecht wirksam werden.
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| | Änderungen an Corona-Verordnungen: Was gilt jetzt? | |
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| | Wenn Ihnen von den ständig neuen Corona-Vorschriften der Kopf raucht, sind Sie nicht allein. Mitte Januar wurden wieder neue Maßnahmen beschlossen bzw. bestehende geändert: Die Vorgaben für Impf- und Genesenennachweise wurden angepasst und die Regeln für die Quarantäne flexibilisiert. Damit soll sichergestellt werden, dass die Anforderungen an diese Nachweise dem neuesten Stand der Wissenschaft entsprechen. Außerdem sollen die Länder bei Vorschriften zur Quarantäne Genesener, Geimpfter und Getesteter schneller auf neue Umstände reagieren können. Eine Übersicht, was jetzt gilt, finden Sie in der Pressemitteilung des Bundesrates.
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| | Steuerliche Behandlung von Mahlzeiten für Arbeitnehmer ab 2022 | |
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| | NEUIGKEITEN AUS DEM BECK-PERSONAL-PORTAL |
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| | Schnellinformation für Personalmanagement und Arbeitsrecht | |
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| | Die vierzehntägig erscheinende Schnellinformation für Personalmanagement und Arbeitsrecht steht Ihnen in der aktuellen Ausgabe vom 15.1.2022 online zur Verfügung.
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| | Lohnsteuer-Update 1/22 | |
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| | Unser Lohnsteuer-Update beschäftigt sich diesen Monat ausführlich mit dem überarbeiteten Anwendungsschreiben zur Entfernungspauschale und Folgen für die Pauschalierung mit 15 %. Wie immer werden alle Neuregelungen anhand von praktischen Beispielen anschaulich erläutert.
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| | Module PLUS und PREMIUM: BeckOK Arbeitsrecht aktualisiert | |
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| | Unser Online-Kommentar Arbeitsrecht wurde umfassend aktualisiert und ist jetzt in der 62. Edition verfügbar. Schauen Sie gleich mal rein!
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| | Modul PREMIUM: BeckOK Sozialrecht aktualisiert | |
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| | Unser Online-Kommentar Sozialrecht wurde umfassend aktualisiert und ist jetzt in der 63. Edition verfügbar. Schauen Sie gleich mal rein!
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| | Kündigung wegen Mitnahme eines Bürostuhls | |
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| | Im Moment fallen einem viele Gründe ein, warum das Erzbistum Köln sich von jemandem trennen könnte. Auf die Idee, dass der Kündigungsgrund ein Bürostuhl ist, würde man vermutlich nicht kommen. Genau das ist aber tatsächlich passiert: Das Erzbistum hatte kurz vor Ostern 2020 der Tätigkeit im Homeoffice generell Vorrang vor der Präsenz im Büro eingeräumt, die dafür notwendige Ausstattung so kurzfristig aber nicht zur Verfügung gestellt. Daraufhin hatte eine Mitarbeiterin ihren Bürostuhl mit nach Hause genommen, offensichtlich ohne dies abzusprechen. Die anschließende fristlose Kündigung hatte vor Gericht keinen Bestand. Das Verhalten der Mitarbeiterin stelle zwar eine Pflichtverletzung dar. Diese reiche aber nicht aus, um die außerordentliche Kündigung zu rechtfertigen. ArbG Köln, Urteil vom 18.1.2022 – 16 Ca 4198/21
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