| | Nachrichten aus Ihrer Redaktion vom 24.02.2022
|
| Sehr geehrter Herr Mustermann,
eigentlich wäre heute Karneval/Fasching angesagt, aber so richtige Feierstimmung will aus den verschiedensten Gründen nicht aufkommen. Statt Konfetti gibt es von uns zumindest eine bunte Sammlung von Neuigkeiten: In unserem Urteil des Monats geht es diesmal um die Frage, inwieweit der Abschluss eines Aufhebungsvertrags an die sofortige Annahme geknüpft werden darf. Außerdem erfahren Sie, welche digitalen Möglichkeiten im Homeoffice bestehen, zum einen bei der Überwachung der Mitarbeiter, zum anderen bei der Betriebsratswahl. Viel Spaß beim Lesen wünschen Ihnen Ass. jur. Marlies Packeiser und Ass. jur. Sandra Eden Redaktion beck-personal-portal
|
| Zum beck-personal-portal |
| Hier geht es zur kostenlosen Newsletter-Anmeldung Wünsche, Anregungen, Kritik? Dann schicken Sie uns eine E-Mail: Redaktion-Personal-Portal@beck.de
| |
| |
|
|
|
| | Urteil des Monats: Sofortige Annahme eines Aufhebungsvertrags | |
| |
| | Einer für den Verkauf zuständigen Teamleiterin wurde vorgeworfen, Daten in der EDV manipuliert zu haben, um höhere Gewinnspannen vorzutäuschen. Daraufhin kam es zu einem Gespräch zwischen der Geschäftsleitung und der Teamleiterin sowie deren Rechtsanwalt. Am Ende des Gesprächs unterschrieb die Frau einen Aufhebungsvertrag. Später wollte sie den Vertrag vor Gericht anfechten mit der Begründung, sie sei zur sofortigen Unterschrift genötigt worden. Das BAG war allerdings der Meinung, dass es in diesem Fall nicht gegen das Gebot fairen Verhandelns verstoße, wenn der Arbeitgeber den Abschluss eines Aufhebungsvertrags von der sofortigen Unterschrift abhängig mache. BAG, Urteil vom 24.2.2022 - 6 AZR 333/21
|
| Hier mehr erfahren |
| |
|
| |
|
|
|
| | Kritik an Corona-Maßnahmen kann den Job kosten | |
| |
| | Eine Polizeiärztin veröffentlichte in einer kostenlosen Sonntagszeitung unter ihrem Namen eine Kleinanzeige mit der Überschrift "Infektionsschutzgesetz = Ermächtigungsgesetz". Unter anderem rief sie in der Anzeige auch zur Teilnahme an einer Demonstration am 18.11.2020 vor dem Bundestag auf. Das Land Baden-Württemberg kündigte ihr aufgrund dieser Anzeige ordentlich, weil sie durch den Vergleich als Beamtin ihre Treuepflicht verletzt hätte. Die Polizistin meinte dagegen, ihr Verhalten untermauere gerade ihre Loyalität zum Grundgesetz und zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung. Das Gericht teilte jedoch die Meinung ihres Dienstherrn und hielt die Kündigung für wirksam. Lesen Sie bei uns die Zusammenfassung der Urteilsgründe. LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 2.2.2021 - 10 Sa 66/21
|
| Hier mehr erfahren |
| |
|
| |
|
|
|
| | Arbeitnehmer mit Behinderung in der Probezeit | |
| |
| | Ein Facharbeiter für die Wartung und Instandhaltung der Schienenwege war bei der belgischen Eisenbahngesellschaft (HR Rail) noch in der Probezeit, als er einen Herzschrittmacher bekam. Danach konnte er nicht mehr an den Gleisanlagen arbeiten und wurde als behindert anerkannt. Er wurde stattdessen zunächst als Lagerist eingesetzt und schließlich entlassen. Er klagte erfolgreich gegen die Entlassung. Das Recht, die Versetzung auf eine andere, geeignete Stelle zu verlangen, wenn der Arbeitgeber dadurch nicht unverhältnismäßig belastet wird, gilt schon in der Probezeit, meinte der EuGH. EuGH, Urteil vom 10.2.2022 - C-485/20
|
| Hier mehr erfahren |
| |
|
| |
|
|
|
| | Darf der Arbeitgeber eine gezahlte Abfindung zurückfordern? | |
| |
| | Die Stadt Iserlohn hatte einem Verwaltungsangestellten im Rahmen eines Aufhebungsvertrages eine Rekordsumme von knapp 265.000 Euro zugesagt und auch gezahlt. Später stellte sich heraus, dass die Stadt den Personalrat nicht ausreichend über die Inhalte des Aufhebungsvertrages informiert und insbesondere keine Angaben zur Höhe der Abfindung gemacht hatte. Die Stadt klagte daraufhin auf Rückzahlung der Abfindung wegen Unwirksamkeit des Aufhebungsvertrages. Das LAG war jedoch der Meinung, dass den Arbeitnehmer an diesem Fehler keine Schuld trifft und er deshalb das Geld behalten darf. LAG Hamm, Urteil vom 15.2.2022 - 6 Sa 903/21
|
| Hier mehr erfahren |
| |
|
| |
|
|
|
| | AGG-Entschädigung für nicht eingeladene schwerbehinderte Bewerberin | |
| |
| | Wer eine(n) schwerbehinderte(n) Bewerber(in) nicht zum Vorstellungsgespräch einlädt, riskiert eine Entschädigung nach dem AGG. Denn die Frage, ob der Person die fachliche Eignung für die Stelle offensichtlich fehlt, wird von Gerichten oft anders beurteilt als von der Personalabteilung: Eine schwerbehinderte Fachfrau für Systemgastronomie bewarb sich auf eine Stelle als Bürosachbearbeiterin in einer Behörde. Sie wurde nicht zum Vorstellungsgespräch eingeladen, weil die in der Ausschreibung verlangte Berufsausbildung zur Kauffrau (alle Fachrichtungen) nicht vorlag. Das Gericht sprach ihr daraufhin eine Entschädigung zu, weil die Ausbildung der Frau ebenfalls kaufmännische Inhalte hätte und es deshalb nicht eindeutig an der fachlichen Eignung fehle. VG Mainz, Urteil vom 28.1.2022 - 4 K 1036/20.MZ
|
| Hier mehr erfahren |
| |
|
| |
|
|
|
| | Muss BEM auch bei zeitnaher neuer Erkrankung wiederholt werden? | |
| |
| | Ein schwerbehinderter Produktionshelfer war jahrelang sehr oft krank - in 2017 an 40 Tagen, in 2018 an 61 Tagen und in 2019 an 103 Tagen. Im März 2019 fand mit dem Arbeiter ein Gespräch zur Durchführung eines betrieblichen Eingliederungsmanagements (bEM) statt. Nach dem Gespräch war er erneut an 79 Arbeitstagen arbeitsunfähig krank. Ein weiteres BEM fand danach nicht mehr statt, sondern ihm wurde im Februar 2020 direkt gekündigt. Diese Kündigung hatte vor dem BAG keinen Bestand, weil vor der Kündigung kein erneutes BEM durchgeführt worden sei. Dass seit dem ersten BEM noch kein ganzes Jahr vergangen war, spielte dabei keine Rolle. BAG, Urteil vom 18.11.2021 - 2 AZR 138/21
|
| Hier mehr erfahren |
| |
|
| |
|
|
|
| | Betriebsrente: Welche Mindestdauer der Ehe ist zulässig? | |
| |
| | Ein Arbeitnehmer war 2006 in Rente gegangen, hatte im Januar 2018 geheiratet und war bereits 4 Monate später verstorben. Das Unternehmen verweigerte die Zahlung einer Witwenrente, weil der Pensionsvertrag als Bedingung für die Zahlung eine Mindestehedauer von einem Jahr vorsah, die hier nicht erfüllt war. Nach Ansicht des BAG ist die Klausel zulässig und stellt keine unangemessene Benachteiligung dar. Lesen Sie bei uns, wie eine solche Klausel konkret aussehen kann. BAG, Urteil vom 2.12.2021 - 3 AZR 254/21
|
| Hier mehr erfahren |
| |
|
| |
|
|
| | NEWS UND HINWEISE FÜR DIE PRAXIS |
| |
| | | |
| | Digitale Betriebsratswahl im Home-Office: Ist das erlaubt? | |
| |
| | In der Zeit vom 1.3.2022 bis zum 31.5.2022 finden wieder die regulären Betriebsratswahlen statt, allerdings sind die äußeren Umstände gerade alles andere als regulär: Manche Arbeitnehmer arbeiten inzwischen (fast) ausschließlich im Home-Office, andere sind krank zu Hause oder in Quarantäne. Da scheint es doch naheliegend, die Betriebsratswahl diesmal elektronisch durchzuführen. Aber ist das überhaupt zulässig? Mit dieser und ähnlichen Fragen beschäftigt sich unser Praxisbeitrag.
|
| Hier mehr erfahren |
| |
|
| |
|
|
|
| | Welche Leistungskontrollen am digitalen Arbeitsplatz sind zulässig? | |
| |
| | Vertrauen ist gut, Kontrolle ist besser: Viele Arbeitgeber möchten gern genau wissen, wie ihre Mitarbeiter den Arbeitstag verbringen, vor allem wenn diese im Home-Office sitzen. Technisch stehen dafür viele Möglichkeiten zur Verfügung, aber nicht alle sind erlaubt. In unserem Beitrag werden verschiedene Überwachungsmöglichkeiten am digitalen Arbeitsplatz näher untersucht.
|
| Hier mehr erfahren |
| |
|
| |
|
|
|
| | |
| | Fitting / Schmidt / Trebinger / Linsenmaier / Schelz: Betriebsverfassungsgesetz mit Wahlordnung | |
| |
| | Handkommentar - 31. Auflage 2022
|
| Die Neuauflage beinhaltet im Zusammenhang mit den Betriebsratswahlen die geänderte Wahlordnung, die Anhebung der Schwellenwerte für das vereinfachte Wahlverfahren, die Streichung bzw. Absenkung des Erfordernisses für Stützunterschriften, die Einschränkung des Anfechtungsrechts wegen Fehlern in der Wählerliste sowie die Ausweitung und Verbesserung des Kündigungsschutzes im Wahlkontext. Jetzt vorbestellen!
|
| 89 € | inkl. MwSt. |
| Hier mehr erfahren |
| |
|
| |
|
|
|
| | Richardi: Betriebsverfassungsgesetz mit Wahlordnung | |
| |
| | Kommentar - 17. (neu bearbeitete) Auflage 2022
|
| Der »Unternehmenskommentar« erläutert das Betriebsverfassungsgesetz wissenschaftlich fundiert und praxisnah. Pünktlich zur Betriebsratswahl 2022 gibt die Neubearbeitung des Kommentars wichtige Hinweise zur Vorbereitung und rechtssicheren Durchführung der Wahl. Weitere Themenschwerpunkte sind die praktischen Auswirkungen der Covid-19-Gesetzgebung, das Betriebsrätemodernisierungsgesetz, die geänderte Wahlordnung sowie die Auswirkungen des Qualifizierungschancengesetzes. Sofort lieferbar!
|
| 189 € | inkl. MwSt. |
| Hier mehr erfahren |
| |
|
| |
|
|
| | NEUE GESETZESENTWICKLUNGEN |
| |
| | | |
| | Homeoffice-Pflicht entfällt ab 20.3.2022 | |
| |
| | Mit dem kalendarischen Frühlingsanfang am 20.3. laufen die meisten Corona-Maßnahmen aus. Dazu gehört auch die Homeoffice-"Pflicht", die viele Arbeitnehmer eher als "Recht" sehen und gern - zumindest teilweise - beibehalten würden. Dagegen wünschen sich zwei Drittel der Arbeitgeber nach der Pandemie die Präsenzpflicht am Arbeitsplatz zurück.
|
| Hier mehr erfahren |
| |
|
| |
|
|
| | Bundestag verlängert erneut die Sonderregeln für Kurzarbeitergeld | |
| |
| | Der Bundestag verlängerte das erleichterte Kurzarbeitergeld noch ein weiteres Mal, diesmal bis zum 30.6.2022. Gleichzeitig wurde die maximale Bezugsdauer von 24 auf 28 Monate erhöht. Verlängert wurden außerdem die Regeln für erhöhte Leistungssätze und die Anrechnungsfreiheit von Einkommen aus geringfügigen Beschäftigungen. Lesen Sie dazu die Meldung des Deutschen Bundestages vom 18.2.2022.
|
| Hier mehr erfahren |
| |
|
| |
|
|
| | Gesetzlicher Mindestlohn steigt ab 1.10.2022 auf 12 Euro | |
| |
| | Das Bundeskabinett hat am 23.2.2022 den Entwurf eines Gesetzes zur Erhöhung des Mindestlohns und zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung beschlossen. Der Gesetzentwurf sieht vor, dass der Mindestlohn zum 1.10. dieses Jahres auf 12 Euro angehoben wird. Gleichzeitig wird die Entgeltgrenze für Minijobs auf 520 Euro erhöht. Lesen Sie dazu die Pressemitteilung des BMAS.
|
| Hier mehr erfahren |
| |
|
| |
|
|
| | NEUIGKEITEN AUS DEM BECK-PERSONAL-PORTAL |
| |
| | | |
| | Schnellinformation für Personalmanagement und Arbeitsrecht | |
| |
| | Die vierzehntägig erscheinende Schnellinformation für Personalmanagement und Arbeitsrecht steht Ihnen in der aktuellen Ausgabe vom 15.2.2022 online zur Verfügung.
|
| |
|
| |
|
|
| | Lohnsteuer-Update 2/2022 | |
| |
| | Unser Lohnsteuer-Update beschäftigt sich in diesem Monat unter anderem mit dem Vierten Corona-Steuerhilfegesetz, Reisekosten, Firmenwagen und Neuerungen im ElStAM-Verfahren. Wie immer werden alle Neuregelungen anhand von praktischen Rechenbeispielen anschaulich erläutert.
|
| Hier mehr erfahren |
| |
|
| |
|
|
| | Jetzt neu im PREMIUM-Modul: Frieling/Jacobs/Krois: Arbeitskampfrecht | |
| |
| | Das Handbuch behandelt die rechtlichen Grundlagen und die möglichen Kampfmaßnahmen mit ihren jeweiligen Voraussetzungen. Es beleuchtet die Folgen rechtmäßiger und rechtswidriger Arbeitskampfmaßnahmen für das Arbeitsverhältnis und die Betriebsverfassung, auch im Hinblick auf das Sozialrecht und auf Haftungsfragen. Abgerundet wird das Werk durch Erläuterungen zum (einstweiligen) Rechtsschutz und zur Schlichtung.
|
| Hier mehr erfahren |
| |
|
| |
|
|
| | Arbeitsrecht 2022: Diese Themen werden das Jahr prägen | |
| |
| | Welche Themen sind im Arbeitsrecht derzeit besonders relevant? Unser Experte für Arbeitsrecht Stefan Richter spricht im Interview über arbeitsrechtliche Fallstricke in Zeiten von Corona, mögliche Auswirkungen der geplanten Impfpflicht auf Arbeitsverträge und den Umbruch der Arbeitswelt anlässlich von Homeoffice und mobilem Arbeiten.
|
| Hier mehr erfahren |
| |
|
| |
|
|
| | Reden Sie mit uns! | |
| |
| | Kennen Sie schon den "Feedback senden"-Button in der Fußzeile des beck-personal-portals? Sie haben Anregungen, Wünsche, Kritik oder eine Frage? Nutzen Sie diesen Button und treten Sie mit uns in Kontakt.
|
| |
|
| |
|
|
|
| VERLAG C.H.BECK oHG Wilhelmstraße 9 80801 München Postanschrift: Postfach 40 03 40 80703 München
|
Telefon: (0 89) 3 81 89-7 47 Telefax: (0 89) 3 81 89-2 97 E-Mail-Adresse: beck-online@beck.de Internet: www.beck.de Ihre Ansprechpartner sind Frau Ass. jur. Marlies Packeiser und Frau Ass. jur. Sandra Eden.
|
|
| |
| Vertretungsberechtigter Gesellschafter: Dr. Hans Dieter Beck Amtsgericht München HRA 48 045 Ust.-Ident.-Nr.: DE 129 73 47 54 Verantwortlicher im Sinn von § 5 TMG/§ 55 Abs. 2 RStV: Frau Ass. jur. Marlies Packeiser für den arbeitsrechtlichen Bereich und Frau Ass. jur. Sandra Eden für den sozial- und lohnsteuerrechtlichen Bereich c/o Verlag C.H.BECK, Wilhelmstr. 9, 80801 München. Informationen zum Datenschutz: Sie erhalten diese E-Mail aufgrund einer Vertragsbeziehung mit dem Verlag C.H.BECK, einer ihm gegenüber erteilten Einwilligung und/oder aufgrund Ihrer Interessengebiete sowie Ihrer beruflichen Tätigkeit. Wir verwenden Ihre Daten nur zu diesem Zweck und geben sie nicht an Unternehmen außerhalb der Verlag C.H.BECK Unternehmensgruppe weiter. Im Fall einer zulässigen Verwendung der Daten zu Werbezwecken erfolgt diese durch den Verlag C.H.BECK oder einen zu diesem Zweck beauftragten und auf die Einhaltung des Datenschutzes verpflichteten Dienstleister. Die Daten werden nicht außerhalb der Europäischen Union verarbeitet, es sei denn, die besonderen datenschutzrechtlichen Anforderungen der EU-Datenschutzgrundverordnung werden erfüllt. Die Daten werden im Rahmen der gesetzlichen Aufbewahrungsfristen gespeichert. Sie haben das jederzeitige Recht auf (a) Auskunft über die zu Ihrer Person gespeicherten Daten, (b) Berichtigung unrichtiger Daten, (c) Löschung Ihrer Daten sowie (d) Einschränkung der Verarbeitung. Sie haben das Recht, formlos jederzeit der Verarbeitung mit Wirkung für die Zukunft zu widersprechen. Sie haben das Recht der Beschwerde gegen die Datenverarbeitung bei der für den Verlag C.H.BECK zuständigen Aufsichtsbehörde: Bayerisches Landesamt für Datenschutzaufsicht (BayLDA), Promenade 27, 91522 Ansbach, Telefon: +49 (0) 981 53 1300, E-Mail: poststelle@lda.bayern.de Im datenschutzrechtlichen Sinn verantwortliche Stelle: Verlag C.H.BECK, Wilhelmstr. 9, 80801 München; der Datenschutzbeauftragte ist erreichbar unter datenschutzbeauftragter@beck.de. Impressum: Das ausführliche Impressum zu unserem Internetangebot finden Sie hier. Bitte beachten Sie auch folgende Hinweise: Bei Preisangaben und Auflagen sind Änderungen und Irrtümer nicht ausgeschlossen. Alle Rechte vorbehalten. Die Reproduktion oder Modifikation dieses Newsletters ganz oder teilweise ohne schriftliche Genehmigung des Verlages ist untersagt. Zur Kontaktaufnahme bei Fragen oder anderen Anliegen und zur Änderung Ihrer persönlichen Daten senden Sie bitte eine E-Mail an beck-online@beck.de. Newsletter abbestellen: Wenn Sie den beck-personal-portal-Newsletter nicht länger erhalten wollen, klicken Sie bitte hier.
| |
|
|
|