Neuigkeiten aus der Redaktion beck-personal-portal
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Nachrichten aus Ihrer Redaktion vom 28.04.2022
 
Sehr geehrter Herr Mustermann,
 
haben Sie schon alle Ostereier gefunden und vernascht? Dann wird es langsam Zeit, die Maibowle anzusetzen, denn der 1. Mai steht praktisch schon vor der Tür.
 
Bis dahin haben Sie noch Zeit für die interessanten und zum Teil sogar vergnüglichen Fundstücke, die wir für Sie zusammengetragen haben:
 
Unser Urteil des Monats befasst sich diesmal mit der Frage, ob befristete Arbeitsverträge auch mit eingescannter Unterschrift wirksam sind.
 
Verpassen Sie auch auf keinen Fall das sehr unterhaltsame Urteil in unserem beck-blog, in dem es darum geht, wie sich eine Corona-Infektion auf das Eheglück von Kollegen auswirkt.
 
 
Viel Spaß beim Lesen wünschen Ihnen
 
Ass. jur. Marlies Packeiser und Ass. jur. Sandra Eden
Redaktion beck-personal-portal
 
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Inhaltsverzeichnis
AKTUELLE RECHTSPRECHUNG
»Urteil des Monats: Befristeter Arbeitsvertrag mit eingescannter Unterschrift unwirksam
»Darf Pflegeheim ungeimpfte Mitarbeiter freistellen?
»Mit vorgetäuschter Krankheit Prüfung geschwänzt
»Gefälschter Impfausweis führt zu fristloser Kündigung
»Volle Ersatzruhetage für Arbeit an Feiertagen
»Individuelle Altersversorgung darf Arbeitnehmer nicht benachteiligen
NEWS UND HINWEISE FÜR DIE PRAXIS
»Was müssen Arbeitgeber nach der Betriebsratswahl beachten?
»Freistellung nach der Kündigung: Gestaltungsspielräume und -risiken
NEUE GESETZESENTWICKLUNGEN
»Welche Neuregelungen gelten seit April?
»Weiterer Corona-Bonus für Pflegekräfte
»Gesetzentwurf für besseren Schutz von Hinweisgebern
NEUIGKEITEN AUS DEM BECK-PERSONAL-PORTAL
»Schnellinformation für Personalmanagement und Arbeitsrecht
»Neu im PREMIUM-Modul: Rechtshandbuch Flexible Arbeit, jetzt in 2. Auflage 2022
»Lohnsteuer-Update 4/2022
AUS DEM BECK-BLOG
»Chef vermasselt Hochzeit seiner Mitarbeiterin
AKTUELLE RECHTSPRECHUNG
Urteil des Monats:
Befristeter Arbeitsvertrag mit eingescannter Unterschrift unwirksam
 
Eine Leiharbeitsfirma schloss mit einer Frau jahrelang mehr als 20 kurzzeitig befristete Arbeitsverträge, die sich immer auf eine nur wenige Tage dauernde Tätigkeit bezogen, z.B. als Messehostess. Die Frau erhielt die Verträge mit der eingescannten Unterschrift des Geschäftsführers der Leiharbeitsfirma. Sie unterschrieb und schickte sie per Post zurück.
 
Dann klagte sie gegen die zuletzt vereinbarte Befristung wegen Nichteinhaltung der Schriftform und bekam Recht. Eine eingescannte Unterschrift reicht für eine wirksame Befristung nicht aus, auch dann nicht, wenn der Arbeitsvertrag nur für wenige Tage geschlossen wird.
 
LAG Berlin, Urteil vom 16.3.2022, Az: 23 Sa 1133/21
 
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Darf Pflegeheim ungeimpfte Mitarbeiter freistellen?
 
Zwei Beschäftigte eines Seniorenheims, die nicht gegen das Coronavirus geimpft sind, hatten bis zum Stichtag Mitte März keinen Nachweis über eine Impfung vorgelegt. Deshalb stellte sie ihr Arbeitgeber ohne Fortzahlung des Gehalts frei.
 
Das Gericht bestätigte das Vorgehen des Heims.
 
ArbG Gießen, 12.4.2021, Az: 5 Ga 1/22 und 5 Ga 2/22
 
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Mit vorgetäuschter Krankheit Prüfung geschwänzt
 
Ein Auszubildender zum Sport- und Gesundheitstrainer hatte eine schulische Prüfung nicht bestanden und sollte deshalb zur Nachprüfung antreten. Am Tag der Prüfung erschien er bei seinem Arbeitgeber, einem Fitnessstudio, und legte für den Zeitraum der Nachprüfung eine ärztliche AU-Bescheinigung vor. Danach absolvierte er ein intensives Krafttraining.
 
Der Arbeitgeber fand das gar nicht lustig und reagierte mit einer fristlosen Kündigung. Das Gericht gab ihm Recht: Lässt sich ein gesunder Auszubildender krankschreiben, um eine Prüfung zu schwänzen, begeht er dadurch eine schwere Verletzung seiner arbeitsvertraglichen Pflichten.
 
ArbG Siegen, Urteil vom 17.3.2022, Az: 5 Ca 1849/21.
 
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Gefälschter Impfausweis führt zu fristloser Kündigung
 
Im Oktober 2021 informierte eine Firma ihre Mitarbeiter, dass ab November 2021 nur noch vollständig geimpfte Mitarbeiter Kundentermine vor Ort wahrnehmen dürften. Daraufhin erklärte eine Außendienstmitarbeiterin, sie sei mittlerweile geimpft und legte ihren Impfausweis bei der Personalabteilung vor.
 
Es stellte sich jedoch heraus, dass dieser gefälscht war. Sie erhielt daraufhin die fristlose Kündigung. Diese war rechtens, entschied das Gericht, weil ein solches Verhalten das Vertrauensverhältnis zwischen den Parteien nachhaltig geschädigt habe.
 
ArbG Köln, Urteil vom 23.3.2022, Az: 18 Ca 6830/21
 
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Volle Ersatzruhetage für Arbeit an Feiertagen
 
Ein Mann arbeitete Nachtschicht im Verteilerzentrum eines Lebensmittelhändlers. Sein Dienst begann immer abends und er arbeitete regelmäßig an Sonn- und Feiertagen. Dafür bekam er als Ausgleich einen sogenannten Rolltag, d.h. eine Schicht frei. Wegen der tagesüberschreitenden Arbeitszeit hatte er jedoch nie einen vollen Kalendertag frei. Er verlangte deshalb als Freizeitausgleich einen ganzen freien Kalendertag.
 
Das Gericht teilte seine Meinung: Arbeitet der Arbeitnehmer an einem Feiertag, der auf einen Werktag fällt, dann muss ihm ein voller Kalendertag als Ersatzruhetag gewährt werden, also von 0-24 Uhr.
 
BAG, Urteil vom 8.12.2021, Az: 10 AZR 641/19
 
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Individuelle Altersversorgung darf Arbeitnehmer nicht benachteiligen
 
Eine Kapitalanlagegesellschaft verhandelte gerade eine Betriebsvereinbarung, um die betriebliche Altersversorgung zu regeln, als sie 1986 einen Fondsmanager einstellte. Dieser hatte bereits eine Rentenversicherung von seinem alten Arbeitgeber. Um diese Anwartschaft nicht zu verlieren, wurde geregelt, dass die neue Firma seine Beiträge für die alte Versicherung trägt und er dafür aus ihrer zukünftigen betrieblichen Altersversorgung ausgeschlossen wird.
 
Als er rund 20 Jahre später in Rente ging, stellte sich heraus, dass er mit seiner Versicherung rund 81.000 Euro schlechter gestellt war als mit der betrieblichen Altersversorgung der Firma. Die Differenz wollte er erstattet haben. Er bekam vom BAG Recht, weil er mit der getroffenen Vereinbarung gegenüber den anderen Mitarbeitern benachteiligt war.
 
BAG, Urteil vom 2.12.2021, Az: 3 AZR 123/21
 
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NEWS UND HINWEISE FÜR DIE PRAXIS
Was müssen Arbeitgeber nach der Betriebsratswahl beachten?
 
Die diesjährigen Betriebsratswahlen sind in den meisten Unternehmen schon abgeschlossen oder zumindest in vollem Gange. Während der neue Betriebsrat seine Arbeit für die kommenden vier Jahre aufnimmt, sind auch für den Arbeitgeber einige wichtige Regeln zu beachten.
 
Insbesondere der Schulungsanspruch neuer Betriebsratsmitglieder, die Vergütung freigestellter Mitglieder und Fehler bei der Wahl sind häufige Streitpunkte. Unser Praxisbeitrag gibt Ihnen zu diesen Themen wertvolle Hinweise.
 
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Freistellung nach der Kündigung: Gestaltungsspielräume und -risiken
 
Die Freistellung eines gekündigten Mitarbeiters ist eigentlich tägliches Brot in Personalabteilungen. Die Vorteile liegen auf der Hand: Urlaubs- oder Freizeitausgleichsansprüche können günstig abgegolten werden, außerdem kann ein – auch böswillig unterlassener – Zwischenverdienst in Anrechnung gebracht werden, um Vergütungsansprüche zu begrenzen.
 
Bekanntlich steckt der Teufel aber im Detail, deshalb kommt es auf die richtige Gestaltung an. Lesen Sie dazu unseren Beitrag mit vielen Praxistipps.
 
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Fitting / Schmidt / Trebinger / Linsenmaier / Schelz:
Betriebsverfassungsgesetz mit Wahlordnung
 
Handkommentar - 31. Auflage 2022 
 
Die Neuauflage beinhaltet im Zusammenhang mit den Betriebsratswahlen die geänderte Wahlordnung, die Anhebung der Schwellenwerte für das vereinfachte Wahlverfahren, die Streichung bzw. Absenkung des Erfordernisses für Stützunterschriften, die Einschränkung des Anfechtungsrechts wegen Fehlern in der Wählerliste sowie die Ausweitung und Verbesserung des Kündigungsschutzes im Wahlkontext.
 
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Richardi: Betriebsverfassungsgesetz mit Wahlordnung
 
Kommentar - 17. (neu bearbeitete) Auflage 2022 
 
Der »Unternehmenskommentar« erläutert das Betriebsverfassungsgesetz wissenschaftlich fundiert und praxisnah.
 
Pünktlich zur Betriebsratswahl 2022 gibt die Neubearbeitung des Kommentars wichtige Hinweise zur Vorbereitung und rechtssicheren Durchführung der Wahl.
 
Weitere Themenschwerpunkte sind die praktischen Auswirkungen der Covid-19-Gesetzgebung, das Betriebsrätemodernisierungsgesetz, die geänderte Wahlordnung sowie die Auswirkungen des Qualifizierungschancengesetzes.
 
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NEUE GESETZESENTWICKLUNGEN
Welche Neuregelungen gelten seit April?
 
Neben den zum größten Teil entfallenen Corona-Maßnahmen sind insbesondere die Verlängerung der Regelungen zum Kurzarbeitergeld, zur Grundsicherung, zum Kinderzuschlag sowie zur Akuthilfe für pflegende Angehörige zu beachten. Außerdem wird ein frühzeitiges Statusfeststellungsverfahren eingeführt.
 
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Weiterer Corona-Bonus für Pflegekräfte
 
Für ihren Einsatz während der Corona-Pandemie sollen Pflegekräfte in Kliniken und Pflegeheimen einen gestaffelten Pflegebonus erhalten. Das Bundeskabinett verabschiedete einen entsprechenden Gesetzentwurf von Bundesgesundheitsminister Karl Lauterbach.
 
Insgesamt eine Milliarde Euro sollen je zur Hälfte Kranken- und Altenpflegekräften zugute kommen.
 
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Gesetzentwurf für besseren Schutz von Hinweisgebern
 
Personen, die durch ihre berufliche Tätigkeit Informationen über Gesetzesverstöße erlangt haben, sollen künftig besser vor Repressalien wie Kündigung, Abmahnung, Versagung einer Beförderung, Rufschädigung oder Mobbing geschützt werden. Das Bundesministerium der Justiz hat dazu einen Referentenentwurf veröffentlicht.
 
Gemäß dem Gesetzentwurf müssen Firmen, Behörden etc. künftig interne Meldestellen einrichten, an die sich Beschäftigte wenden können, außerdem soll es weitere externe Meldestellen geben.
 
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NEUIGKEITEN AUS DEM BECK-PERSONAL-PORTAL
Schnellinformation für Personalmanagement und Arbeitsrecht
 
Die vierzehntägig erscheinende Schnellinformation für Personalmanagement und Arbeitsrecht steht Ihnen in der aktuellen Ausgabe vom 15.4.2021 online zur Verfügung.
Neu im PREMIUM-Modul:
Rechtshandbuch Flexible Arbeit, jetzt in 2. Auflage 2022
 
 
Das Rechtshandbuch behandelt zahlreiche Instrumente, die vor einer Einstellung (Leiharbeit, Freie Mitarbeit, Werkverträge, Dienstverträge) und im laufenden Arbeitsverhältnis (geringfügige Beschäftigung, Gleitzeit, Befristung, Kurzarbeit, konzernweiter Arbeitseinsatz, Vergütung usw.) zur Verfügung stehen.
 
Die 2. Auflage 2022 berücksichtigt insbesondere die Regelungen zur mobilen Arbeit und zur Kurzarbeit sowie weitere neue Instrumente zur Flexibilisierung der Arbeit.
 
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Lohnsteuer-Update 4/2022
 
Unser Lohnsteuer-Update beschäftigt sich in diesem Monat schwerpunktmäßig mit dem Steuerentlastungsgesetz vom 16.3.2022, weiteren Hinweisen zur Unterscheidung zwischen Barlohn und Sachlohn sowie mit den neuen Umzugspauschalen ab 1.4.2022.
 
Wie immer werden alle Neuregelungen anhand von praktischen Rechenbeispielen anschaulich erläutert.
 
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AUS DEM BECK-BLOG
Chef vermasselt Hochzeit seiner Mitarbeiterin
 
Wenn er gewusst hätte, was er damit anrichtet, wäre er vielleicht vorsichtiger gewesen. Stattdessen kam ein Geschäftsführer "pflichtbewusst" trotz Erkältung zur Arbeit und fuhr mit einer Mitarbeiterin zusammen im Auto zu Auswärtsterminen. Es kam, wie es kommen musste: Die Erkältung entpuppte sich als Corona-Infektion und die Mitarbeiterin musste als enge Kontaktperson in Quarantäne.
 
Zu allem Unglück fiel die Quarantäne auch noch genau auf den Zeitpunkt, an dem die Mitarbeiterin ihre Hochzeit feiern wollte. Das ganze Fest musste kurzfristig abgesagt werden, auf einigen Kosten blieben die Brautleute sitzen. Das Gericht brummte diese Kosten dem Geschäftsführer auf.
 
Vermutlich wird der Geschäftsführer zu dem verschobenen Fest nicht eingeladen sein...
 
LAG München, 14.2.2022 - 4 Sa 457/21 (ausgerechnet am Valentinstag)
 
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NUTZER-TIPPS
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