| | Nachrichten aus Ihrer Redaktion vom 30.05.2022
|
| Sehr geehrter Herr Mustermann,
kaum zu glauben, aber so langsam scheint sich das Leben wieder zu normalisieren: Der Sommer naht, die Sonne scheint. Ein weiterer Lichtblick sind unsere handverlesenen Urteile und Informationen für Sie: In unserem Urteil des Monats wird diesmal um Überstunden gestritten. Außerdem erfahren Sie in unserem Praxisbeitrag, was Sie bei der Urlaubsabgeltung beachten sollten. Viel Spaß beim Lesen wünschen Ihnen Ass. jur. Marlies Packeiser und Ass. jur. Sandra Eden Redaktion beck-personal-portal
|
| Zum beck-personal-portal |
| Hier geht es zur kostenlosen Newsletter-Anmeldung Wünsche, Anregungen, Kritik? Dann schicken Sie uns eine E-Mail: Redaktion-Personal-Portal@beck.de
| |
| |
|
|
|
| | Urteil des Monats: Fahrer muss geleistete Überstunden nachweisen | |
| |
| | Ein Auslieferungsfahrer verlangte, nachdem er gekündigt hatte, die Auszahlung von 348 Überstunden. Das Unternehmen bestritt allerdings, dass diese überhaupt angefallen waren. Der Mann hatte zwar täglich seine Anfangs- und Endzeiten registriert, dazwischen aber angeblich zahlreiche, nicht dokumentierte Pausen eingelegt. Das BAG stellte sich auf die Seite des Unternehmens: Ein Arbeitnehmer muss beweisen, dass er die Überstunden tatsächlich geleistet hat, und dass diese vom Arbeitgeber angeordnet oder gebilligt wurden. Das gilt unabhängig von der allgemeinen Aufzeichnungspflicht der Arbeitszeit durch den Arbeitgeber. BAG, Urteil vom 4.5.2022 - 5 AZR 359/21; 5 AZR 451/21; 5 AZR 474/21
|
| Hier mehr erfahren |
| |
|
| |
|
|
|
| | Welchen Anspruch auf Urlaubsabgeltung haben Leiharbeitnehmer? | |
| |
| | Zwei Leiharbeitnehmer einer portugiesischen Zeitarbeitsfirma wurden für zwei Jahre an ein Unternehmen überlassen. Nach Auflösung ihrer Arbeitsverträge verlangten sie die gleiche Abgeltung für nicht genommenen Jahresurlaub sowie das gleiche Urlaubsgeld wie festangestellte Mitarbeiter des Unternehmens. Die Zeitarbeitsfirma wollte jedoch nur einen geringeren Betrag zahlen und berief sich dabei auf eine Spezialregelung für Leiharbeiter. Der EuGH gab den Leiharbeitern Recht: Urlaubsabgeltung und Urlaubsgeld dürfen für Leiharbeiter nicht geringer ausfallen, als wenn sie beim entleihenden Unternehmen fest angestellt gewesen wären. EuGH, Urteil vom 12.5.2022 - C-426/20
|
| Hier mehr erfahren |
| |
|
| |
|
|
|
| | Reichsbürger haben bei der Polizei nichts zu suchen | |
| |
| | Einem Polizeibeamten, der der sogenannten Reichsbürgerbewegung anzugehört, wurde gekündigt. Er hatte auf mehreren öffentlichen Veranstaltungen unter anderem Verschwörungstheorien der Querdenkerszene verbreitet, sowie staatliche Institutionen und deren Organe verunglimpft. Das Gericht hat der Klage der Polizeidirektion gegen den Kriminalhauptkommissar stattgegeben und die Kündigung bestätigt (VG Hannover, Urteil vom 28.4.2022 - 18 A 3735/21). Ein ähnliches Urteil erging einige Tage vorher für einen Polizeidienst-Angestellten (LAG Hamburg, Urteil vom 22.4.2022 - 7 Sa 49/21).
|
| Hier mehr erfahren |
| |
|
| |
|
|
|
| | Kein Schmerzensgeld vom Arbeitgeber bei Ansteckung mit Corona | |
| |
| | Eine Krankenschwester in einem Pflegeheim arbeitete im März 2020 an der Essensausgabe und half ohne Atemschutzmaske Bewohnern beim Essen. Kurz darauf wurde sie positiv auf Corona getestet und erkrankte schwer, ebenso wie einige Bewohner des Pflegeheims. Sie verklagte ihren Arbeitgeber auf Ersatz der Behandlungskosten, Verdienstausfall und Schmerzensgeld, allerdings erfolglos. Denn sie konnte trotz ärztlichem Attest nicht nachweisen, dass sie sich am Arbeitsplatz und nicht anderweitig angesteckt hatte. ArbG Siegburg, Urteil vom 30.3.2022 - 3 Ca 1848/21
|
| Hier mehr erfahren |
| |
|
| |
|
|
|
| | Muss Pflegekraft für Corona-Prämie drei Monate am Stück arbeiten? | |
| |
| | Eine Pflegekraft war vom 1.3.2020 bis zum 31.10.2020 Arbeitnehmerin in einer zugelassenen Pflegeeinrichtung. Ihre Tätigkeit war in diesem Zeitraum durch mehrere Krankheitszeiten unterbrochen. Insgesamt arbeitete sie jedoch an mindestens 90 Tagen. Die Zahlung der Corona-Prämie wurde mit der Begründung abgelehnt, dass sie im Bemessungszeitraum keine drei Monate zusammenhängend tätig gewesen sei. Das Gericht entschied jedoch, dass Pflegekräfte auch dann Anspruch auf die Corona-Prämie nach § 150a SGB XI haben, wenn die Arbeitsleistung von mindestens drei Monaten nicht zusammenhängend erbracht wurde. Es reiche aus, wenn die einzelnen Tätigkeitszeiträume zusammengerechnet drei Monate ergeben. LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 24.3.2022 - 5 Sa 1708/21
|
| Hier mehr erfahren |
| |
|
| |
|
|
|
| | Wann ist Rückzahlungsklausel in Fortbildungsvereinbarung unwirksam? | |
| |
| | Eine Altenpflegerin in einer Reha-Klinik schloss mit ihrem Arbeitgeber einen Vertrag, wonach sie an 18 Arbeitstagen an einer Fortbildung zum Fachtherapeut teilnahm. Die Reha-Klinik übernahm die Kosten, die Arbeitnehmerin verpflichtete sich jedoch, die Gebühren im Falle einer Eigenkündigung anteilig zurückzuzahlen. Die Frau kündigte drei Monate nach Ende der Fortbildung, die Klinik verlangte daraufhin zwei Drittel der Fortbildungskosten zurück. Das BAG entschied jedoch, dass eine Rückzahlungsklausel unwirksam ist, wenn die Zahlungsverpflichtung unabhängig vom Grund der Eigenkündigung besteht, weil sie die Mitarbeiter unangemessen benachteiligt. BAG, Urteil vom 1.3.2022 - 9 AZR 260/21
|
| Hier mehr erfahren |
| |
|
| |
|
|
| | NEWS UND HINWEISE FÜR DIE PRAXIS |
| |
| | | |
| | Urlaubsabgeltung: Welche Gestaltungsmöglichkeiten gibt es? | |
| |
| | Was passiert mit übrigem Resturlaub, der nicht genommen werden kann? Diese Frage stellt sich nicht nur bei der Beendigung, sondern manchmal auch im laufenden Arbeitsverhältnis. Was sind die Rahmenbedingungen und welche Gestaltungsmöglichkeiten gibt es? Unser Beitrag beleuchtet die zahlreichen Besonderheiten des Urlaubsanspruchs sowie dessen Abgeltung vor dem Hintergrund der aktuellen Rechtsprechung.
|
| Hier mehr erfahren |
| |
|
| |
|
|
| | Änderungen im Statusfeststellungsverfahren seit April 2022 | |
| |
| | Seit dem 1.4.2022 gibt es wichtige Änderungen im Statusfeststellungsverfahren: Es ist nun möglich, unabhängig von der Frage der Versicherungspflicht eine Entscheidung darüber herbeizuführen, ob eine abhängige Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit vorliegt. Die Regelungen sind zunächst bis zum 30.6.2027 befristet. Unser Beitrag erläutert die Änderungen im Einzelnen und gibt zahlreiche Praxistipps.
|
| Hier mehr erfahren |
| |
|
| |
|
|
|
| | |
| | Fitting / Schmidt / Trebinger / Linsenmaier / Schelz: Betriebsverfassungsgesetz mit Wahlordnung | |
| |
| | Handkommentar - 31. Auflage 2022
|
| Die Neuauflage beinhaltet im Zusammenhang mit den Betriebsratswahlen die geänderte Wahlordnung, die Anhebung der Schwellenwerte für das vereinfachte Wahlverfahren, die Streichung bzw. Absenkung des Erfordernisses für Stützunterschriften, die Einschränkung des Anfechtungsrechts wegen Fehlern in der Wählerliste sowie die Ausweitung und Verbesserung des Kündigungsschutzes im Wahlkontext. Sofort lieferbar!
|
| 89 € | inkl. MwSt. |
| Hier mehr erfahren |
| |
|
| |
|
|
|
| | Richardi: Betriebsverfassungsgesetz mit Wahlordnung | |
| |
| | Kommentar - 17. (neu bearbeitete) Auflage 2022
|
| Der »Unternehmenskommentar« erläutert das Betriebsverfassungsgesetz wissenschaftlich fundiert und praxisnah. Pünktlich zur Betriebsratswahl 2022 gibt die Neubearbeitung des Kommentars wichtige Hinweise zur Vorbereitung und rechtssicheren Durchführung der Wahl. Weitere Themenschwerpunkte sind die praktischen Auswirkungen der Covid-19-Gesetzgebung, das Betriebsrätemodernisierungsgesetz, die geänderte Wahlordnung sowie die Auswirkungen des Qualifizierungschancengesetzes. Sofort lieferbar!
|
| 189 € | inkl. MwSt. |
| Hier mehr erfahren |
| |
|
| |
|
|
| | NEUE GESETZESENTWICKLUNGEN |
| |
| | | |
| | Zwölf Euro Mindestlohn ab Oktober rückt näher | |
| |
| | Der Gesetzentwurf für das Mindestlohnerhöhungsgesetz hat eine weitere Hürde genommen: Der Sozialausschuss hat mit den Stimmen der Koalitionsfraktionen und der Fraktion Die Linke dem Gesetzentwurf der Bundesregierung für eine Erhöhung des gesetzlichen Mindestlohns zugestimmt. Das Gesetz sieht vor, den Mindestlohn für alle Arbeitnehmer(innen) zum 1.10.2022 auf einen Bruttostundenlohn von zwölf Euro zu erhöhen. Zudem soll sich künftig die Geringfügigkeitsgrenze an einer Wochenarbeitszeit von zehn Stunden zu Mindestlohnbedingungen orientieren. Mit der Anhebung des gesetzlichen Mindestlohns soll sie auf 520 Euro monatlich erhöht und dynamisch ausgestaltet werden.
|
| Hier mehr erfahren |
| |
|
| |
|
|
|
| | Spanien plant Arbeitsfreistellung für Frauen bei Regelschmerzen | |
| |
| | Was bei uns derzeit noch kontrovers diskutiert wird, ist in anderen Ländern vielleicht schon bald Realität: In Spanien sollen Frauen künftig bei heftigen Regelbeschwerden von der Arbeit befreit sein, die Kosten dafür soll der Staat tragen. Eine solche Regelung wäre auch bei uns denkbar, sagt ein Experte. Bedarf für eine solche Regelung besteht sicherlich, denn viele Frauen nehmen aus Angst vor Kündigungen lieber starke Schmerzmittel, als regelmäßig in der Arbeit auszufallen.
|
| Hier mehr erfahren |
| |
|
| |
|
|
|
| | Sachverständige befürworten dauerhafte Homeoffice-Pauschale | |
| |
| | Viele Unternehmen, für die Homeoffice vor der Corona-Pandemie kaum vorstellbar war, sind jetzt, während alle Maßnahmen nach und nach wegfallen, bei der Gewährung von regelmäßigen Homeoffice-Tagen deutlich großzügiger. Die gleichzeitige steuerliche Entlastung der Arbeitnehmer durch die Homeoffice-Pauschale hat sich nach Ansicht von Sachverständigen bewährt und soll deshalb dauerhaft etabliert werden. Das ist das Ergebnis einer Anhörung zum "Vierten Gesetz zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise".
|
| Hier mehr erfahren |
| |
|
| |
|
|
| | NEUIGKEITEN AUS DEM BECK-PERSONAL-PORTAL |
| |
| | | |
| | Schnellinformation für Personalmanagement und Arbeitsrecht | |
| |
| | Die vierzehntägig erscheinende Schnellinformation für Personalmanagement und Arbeitsrecht steht Ihnen in der aktuellen Ausgabe vom 15.5.2022 online zur Verfügung.
|
| |
|
| |
|
|
| | Lohnsteuer-Update 5/2022 | |
| |
| | Unser Lohnsteuer-Update beschäftigt sich in diesem Monat schwerpunktmäßig mit den vielfältigen Neuerungen im Steuerentlastungsgesetz 2022. Wie immer werden alle Neuregelungen anhand von praktischen Rechenbeispielen anschaulich erläutert.
|
| Hier mehr erfahren |
| |
|
| |
|
|
|
| | Betriebsrat kann keine bezahlten Raucherpausen einfordern | |
| |
| | Bei einem Logistikdienstleister für Holz und Holzprodukte am Seehafen Rostock konnten die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gemäß Tarifvertrag pro sechsstündiger Schicht eine 30-minütige Pause machen. Außerdem hatte der Arbeitgeber mit dem Betriebsrat eine Betriebsordnung geschlossen, in der geregelt war, an welchen markierten Stellen auf dem Betriebsgelände geraucht werden durfte. Nachdem es 2020 im Hafen mehrfach gebrannt hatte, wies der Arbeitgeber darauf hin, dass das Rauchen nur in den ausgeschilderten Bereichen und »ausschließlich in der tariflich vorgeschriebenen Pause gestattet« sei. Der Betriebsrat sah in der Beschränkung des Rauchens auf die Pausenzeiten sein Mitbestimmungsrecht verletzt. Das LAG hielt die Anordnung dagegen für rechtens. LAG Mecklenburg-Vorpommern, 5 TaBV 12/21
|
| Hier mehr erfahren |
| |
|
| |
|
|
|
| | Was ist bei Sabbaticals zu beachten? | |
| |
| | Wer hat sich nicht schon einmal auf eine einsame Insel gewünscht, um dem Alltag für eine Weile zu entfliehen? Sabbaticals, also eine mehrmonatige Auszeit vom Job, erfreuen sich immer größerer Beliebtheit. Welche Möglichkeiten es gibt und worauf bei der Gestaltung zu achten ist, erfahren Sie in unserem Gastbeitrag. Musterformulierungen helfen Ihnen bei der Umsetzung.
|
| Hier mehr erfahren |
| |
|
| |
|
|
| | Reden Sie mit uns! | |
| |
| | Kennen Sie schon den "Feedback senden"-Button in der Fußzeile des beck-personal-portals? Sie haben Anregungen, Wünsche, Kritik oder eine Frage? Nutzen Sie diesen Button und treten Sie mit uns in Kontakt.
|
| |
|
| |
|
|
|
| VERLAG C.H.BECK oHG Wilhelmstraße 9 80801 München Postanschrift: Postfach 40 03 40 80703 München
|
Telefon: (0 89) 3 81 89-7 47 Telefax: (0 89) 3 81 89-2 97 E-Mail-Adresse: beck-online@beck.de Internet: www.beck.de Ihre Ansprechpartner sind Frau Ass. jur. Marlies Packeiser und Frau Ass. jur. Sandra Eden.
|
|
| |
| Vertretungsberechtigter Gesellschafter: Dr. Hans Dieter Beck Amtsgericht München HRA 48 045 Ust.-Ident.-Nr.: DE 129 73 47 54 Verantwortlicher im Sinn von § 5 TMG/§ 55 Abs. 2 RStV: Frau Ass. jur. Marlies Packeiser für den arbeitsrechtlichen Bereich und Frau Ass. jur. Sandra Eden für den sozial- und lohnsteuerrechtlichen Bereich c/o Verlag C.H.BECK, Wilhelmstr. 9, 80801 München. Informationen zum Datenschutz: Sie erhalten diese E-Mail aufgrund einer Vertragsbeziehung mit dem Verlag C.H.BECK, einer ihm gegenüber erteilten Einwilligung und/oder aufgrund Ihrer Interessengebiete sowie Ihrer beruflichen Tätigkeit. Wir verwenden Ihre Daten nur zu diesem Zweck und geben sie nicht an Unternehmen außerhalb der Verlag C.H.BECK Unternehmensgruppe weiter. Im Fall einer zulässigen Verwendung der Daten zu Werbezwecken erfolgt diese durch den Verlag C.H.BECK oder einen zu diesem Zweck beauftragten und auf die Einhaltung des Datenschutzes verpflichteten Dienstleister. Die Daten werden nicht außerhalb der Europäischen Union verarbeitet, es sei denn, die besonderen datenschutzrechtlichen Anforderungen der EU-Datenschutzgrundverordnung werden erfüllt. Die Daten werden im Rahmen der gesetzlichen Aufbewahrungsfristen gespeichert. Sie haben das jederzeitige Recht auf (a) Auskunft über die zu Ihrer Person gespeicherten Daten, (b) Berichtigung unrichtiger Daten, (c) Löschung Ihrer Daten sowie (d) Einschränkung der Verarbeitung. Sie haben das Recht, formlos jederzeit der Verarbeitung mit Wirkung für die Zukunft zu widersprechen. Sie haben das Recht der Beschwerde gegen die Datenverarbeitung bei der für den Verlag C.H.BECK zuständigen Aufsichtsbehörde: Bayerisches Landesamt für Datenschutzaufsicht (BayLDA), Promenade 27, 91522 Ansbach, Telefon: +49 (0) 981 53 1300, E-Mail: poststelle@lda.bayern.de Im datenschutzrechtlichen Sinn verantwortliche Stelle: Verlag C.H.BECK, Wilhelmstr. 9, 80801 München; der Datenschutzbeauftragte ist erreichbar unter datenschutzbeauftragter@beck.de. Impressum: Das ausführliche Impressum zu unserem Internetangebot finden Sie hier. Bitte beachten Sie auch folgende Hinweise: Bei Preisangaben und Auflagen sind Änderungen und Irrtümer nicht ausgeschlossen. Alle Rechte vorbehalten. Die Reproduktion oder Modifikation dieses Newsletters ganz oder teilweise ohne schriftliche Genehmigung des Verlages ist untersagt. Zur Kontaktaufnahme bei Fragen oder anderen Anliegen und zur Änderung Ihrer persönlichen Daten senden Sie bitte eine E-Mail an beck-online@beck.de. Newsletter abbestellen: Wenn Sie den beck-personal-portal-Newsletter nicht länger erhalten wollen, klicken Sie bitte hier.
| |
|
|
|