Neuigkeiten aus der Redaktion beck-personal-portal
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Nachrichten aus Ihrer Redaktion vom 26.07.2022
 
Sehr geehrter Herr Mustermann,
 
kennen Sie noch Rudi Carells Schlager "Wann wird's mal wieder richtig Sommer" aus dem Jahr 1975? Dieses Jahr sollte das Lied eher heißen "Wann wird's mal wieder richtig regnen?"...
 
Leider können auch wir keinen Regen herbeitrommeln, aber wir können zumindest ein paar Neuigkeiten auf Sie herabrieseln lassen:
 
In unserem Urteil des Monats geht es diesmal um die Frage, inwiefern ein Unternehmen die Teilnahme an einem Betriebsfest an Corona-Maßnahmen knüpfen darf.
 
Außerdem erfahren Sie, welche wichtigen Änderungen im Nachweisgesetz Sie ab 1.8.2022 berücksichtigen müssen.
 
Viel Spaß beim Lesen wünschen Ihnen
 
Ass. jur. Marlies Packeiser und Ass. jur. Sandra Eden
Redaktion beck-personal-portal
 
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Inhaltsverzeichnis
AKTUELLE RECHTSPRECHUNG
»Urteil des Monats: Teilnahme an Betriebsfest nur mit 2G?
»Kündigung trotz Elternzeit zulässig
»Verdacht auf Impfpass-Fälschung reicht für Entlassung
»Pensionierung wegen Dienstunfähigkeit ohne Integrationsamt
»Schweigen des Arbeitgebers zu höherer Sozialplanabfindung
NEWS UND HINWEISE FÜR DIE PRAXIS
»Wichtige Änderungen im Nachweisgesetz ab 1.8.2022
»Ende der Tarifbindung - wie geht es weiter?
NEUE GESETZESENTWICKLUNGEN
»Das hat sich im Juli 2022 geändert
Ȁnderungen bei Lohnsteuer-Anmeldung 2022 und Lohnsteuerbescheinigung 2022 wegen Energiepreispauschale
NEUIGKEITEN AUS DEM BECK-PERSONAL-PORTAL
»Schnellinformation für Personalmanagement und Arbeitsrecht
»Praxisleitfaden Personal
AUS DEM BECK-BLOG
»Streit um Nachtzuschläge: EuGH verweist auf nationales Recht
AKTUELLE RECHTSPRECHUNG
Urteil des Monats: Teilnahme an Betriebsfest nur mit 2G?
 
Nachdem es zwei Jahre praktisch keine Betriebsfeste gab, freuen sich nun viele wieder auf gemeinsame Feiern. Allerdings ist noch längst nicht wieder alles "wie früher", wie folgender Fall zeigt:
 
Am Sommerfest einer Klinik durfte nur teilnehmen, wer folgende Voraussetzungen erfüllte: zwei- bis dreifach geimpft und/oder genesen, und zusätzlich tagesaktuell getestet. Ein Mitarbeiter verlangte, ihm ohne Einhaltung dieser Regelungen die Teilnahme an dem Sommerfest zu gestatten.
 
Vor Gericht bekam jedoch die Klinik recht: Sie darf die Teilnahme an ihrem Sommerfest von der 2G-Plus-Regelung und der Vorlage eines negativen Tests abhängig machen. Ein Anspruch auf bedingungslose Teilnahme ergebe sich aus keinem Gesetz.
 
LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 1.7.2022 - 6 Ta 673/22
 
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Kündigung trotz Elternzeit zulässig
 
Eine Arbeitnehmerin hatte während der Elternzeit aus betriebsbedingten Gründen eine Änderungskündigung erhalten, weil ihr ursprünglicher Arbeitsplatz weggefallen war. Sie lehnte das Änderungsangebot ab, sodass ihr Arbeitsverhältnis durch die Kündigung beendet wurde. Das Integrationsamt hatte zuvor der Kündigung während der Elternzeit zugestimmt.
 
Die Kündigungsschutzklage blieb erfolglos. Weil eine Beschäftigung zu den bisherigen Bedingungen nicht mehr möglich gewesen sei, war die Änderungskündigung auch während der Elternzeit erlaubt.
 
LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 5.7.2022 - 16 Sa 1750/21
 
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Verdacht auf Impfpass-Fälschung reicht für Entlassung
 
Gegen eine Polizistin auf Probe lief ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der gewerbsmäßigen Urkundenfälschung. Sie soll gemeinsam mit ihrem Freund Impfpässe gefälscht und an diverse Abnehmer verkauft haben. Schon während des laufenden Strafverfahrens wurde die Polizistin deswegen entlassen.
 
Das Verwaltungsgericht wies den Eilantrag der Beamtin zurück. Der Sachverhalt rechtfertige - unabhängig vom Ausgang des Strafverfahrens - die Schlussfolgerung, dass die Beamtin sich in der Probezeit nicht bewährt habe.
 
VG Saarlouis, Beschluss vom 4.7.2022 - 2 L 297/22
 
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Pensionierung wegen Dienstunfähigkeit ohne Integrationsamt
 
Ein beim Bundesnachrichtendienst tätiger Beamter war nach einem Autounfall durchgehend arbeitsunfähig. Nach einer amts- und fachärztlichen Untersuchung des Beamten leitete die Behörde ein "Zurruhesetzungsverfahren wegen Dienstunfähigkeit" ein, allerdings ohne Beteiligung des Integrationsamtes. Zu diesem Zeitpunkt war er bereits als Schwerbehinderter im Sinne des § 2 Abs. 2 SGB IX anerkannt.
 
Der Beamte klagte erfolglos auf Beteiligung des Integrationsamtes. Nach Ansicht des Gerichts enthalten weder das nationale Recht noch das EU-Recht eine entsprechende Verpflichtung. Das Zustimmungserfordernis für Arbeitnehmer gelte im Beamtenverhältnis nicht.
 
BVerwG, Urteil vom 7.7.2022 - 2 A 4.2
 
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Schweigen des Arbeitgebers zu höherer Sozialplanabfindung
 
Einer Mitarbeiterin wurde im Zug einer zweiten Personalanpassungsmaßnahme 2020 betriebsbedingt gekündigt. Bereits beim ersten Personalabbau 2017 war ein Sozialplan ausgehandelt worden, der auch für die zweite Kündigungswelle gelten sollte. Außerdem gab es bei der ersten Welle eine mündliche Zusatzvereinbarung über eine erhöhte Abfindung für Gewerkschaftsmitglieder.
 
Die Gewerkschaft forderte auf einer Betriebsversammlung die erhöhte Abfindung für ihre Mitglieder auch in der zweiten Welle. Der Geschäftsführer der Firma äußerte sich jedoch nicht zu dieser Forderung.
 
Eine Klage der Gewerkschaft brachte keinen Erfolg. Nach Ansicht des Gerichts galt das Schweigen des Arbeitgebers nicht als Zustimmung zur Aufstockung der Abfindung.
 
LAG Düsseldorf, Urteil vom 29.6.2022 - 1 Sa 991/21
 
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NEWS UND HINWEISE FÜR DIE PRAXIS
Wichtige Änderungen im Nachweisgesetz ab 1.8.2022
 
Die EU-Richtlinie für transparente und vorhersehbare Arbeitsbedingungen (RL (EU) 2019/1152) soll pünktlich zum 1.8.2022 in deutsches Recht umgesetzt werden. Dies geschieht durch einige Änderungen im Nachweisgesetz, die erhebliche Auswirkungen auf die Personalpraxis haben werden.
 
Arbeitgeber haben künftig umfangreiche Informations- und Nachweispflichten, die neuerdings sogar bußgeldbewehrt sind. Die gängigen Arbeitsvertragsmuster sowie bestehende Altverträge müssen daher gründlich überprüft werden.
 
Bei uns erhalten Sie einen kompakten Überblick über die wichtigsten Änderungen.
 
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Ende der Tarifbindung - wie geht es weiter?
 
Immer mehr Betriebe möchten keinen Branchentarifvertrag mehr, weil dieser nicht mehr zu ihren Bedürfnissen passt. Manche wünschen sich z.B. flexiblere, passgenauere Vergütungsmodelle.
 
Wie kann eine bestehende Tarifbindung beendet werden? Und welche Gestaltungsmöglichkeiten gibt es danach? Lesen Sie dazu unseren Beitrag mit zahlreichen Praxishinweisen.
 
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Meinel / Heyn / Herms: Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG)
 
Kommentar, 6. neubearbeitete Auflage 2022 
 
In der Neuauflage werden die gesetzlichen Neuregelungen zur Weiterentwicklung des Teilzeitrechts, insbesondere zur Brückenteilzeit, erläutert und eingeordnet.
 
Ferner ist eine Fülle an Rechtsprechung des EuGH, des BAG und der Landesarbeitsgerichte insbesondere zum Befristungsrecht ergangen, die in der Neuauflage ebenso enthalten sind wie neuere Entwicklungen zur Behandlung von Urlaubsansprüchen bei einem Wechsel aus Vollzeit in Teilzeit.
 
69 €
inkl. MwSt.
 
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Schüren / Hamann: Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG)
 
Kommentar, 6. neubearbeitete Auflage 2022 
 
Die Neuauflage berücksichtigt weitere Änderungen im Arbeitnehmerüberlassungsgesetz, darunter:
- das Gesetz gegen illegale Beschäftigung und Sozialleistungsmissbrauch
- das Fachkräfteeinwanderungsgesetz sowie
- das Gesetz zur befristeten krisenbedingten Verbesserung der Regelungen für das Kurzarbeitergeld
 
Darüber hinaus vertieft die Neuauflage die Folgen des verschärften Fremdpersonaleinsatzes im Hinblick auf die wieder eingeführte Höchstüberlassungsdauer sowie die Konsequenzen aus dem Wegfall der Vorratserlaubnis bei der Absicherung zweifelhafter Werkverträge.
 
129 €
inkl. MwSt.
 
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Merkel / Beller: Handbuch Sozialgerichtsprozess
 
Handbuch, 8. neubearbeitete Auflage 2022 
 
Das Werk verschafft einen Überblick über das sozialgerichtliche Verfahren und seine Besonderheiten, vom Widerspruchsverfahren über das Klageverfahren, die einzelnen Rechtsmittel, die Kosten und Gebühren, die einstweiligen Anordnungen bis zur Vollstreckung. Es enthält außerdem zahlreiche Schriftsatzmuster und Musterformulierungen.
 
Die Neuauflage berücksichtigt bereits das Gesetz
- zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten
- zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften
- zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts
 
69 €
inkl. MwSt.
 
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NEUE GESETZESENTWICKLUNGEN
Das hat sich im Juli 2022 geändert
 
Der gesetzliche Mindestlohn stieg zum 1. Juli von bisher 9,82 Euro auf 10,45 Euro pro Stunde. Das entspricht einem Zuwachs von gut 6 %.
 
Was hat sich sonst noch geändert? Einen Überblick über die wichtigsten Neuerungen finden Sie hier:
 
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Änderungen bei Lohnsteuer-Anmeldung 2022 und Lohnsteuerbescheinigung 2022 wegen Energiepreispauschale
 
Die Energiepreispauschale wird in der Regel im September 2022 als Einmalzahlung gewährt. Zwei BMF-Schreiben geben Anwendungshinweise zur Lohnsteuerpflicht. Einige Erläuterungen sowie die Links zu den Schreiben finden Sie in unserer Zeitschrift BC.
 
Außerdem hat das BMF seine FAQs zur Energiepreispauschale aktualisiert. Es werden u.a. Fragen beantwortet zu den Themen Anspruchsberechtigung, Festsetzung mit der Einkommensteuerveranlagung, Auszahlung an Arbeitnehmer durch Arbeitgeber, Einkommensteuer-Vorauszahlungsverfahren und Steuerpflicht.
 
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NEUIGKEITEN AUS DEM BECK-PERSONAL-PORTAL
Schnellinformation für Personalmanagement und Arbeitsrecht
 
Die vierzehntägig erscheinende Schnellinformation für Personalmanagement und Arbeitsrecht steht Ihnen in der aktuellen Ausgabe vom 15.7.2022 online zur Verfügung.
 
Verpassen Sie auch nicht zwei interessante Urteilsbesprechungen in der Ausgabe vom 1.7.2022:
- Dankes- und Wunschformel im Arbeitszeugnis
- Tablet/Notebook für jedes Betriebsratsmitglied
Praxisleitfaden Personal
 
Unser neuer Praxisleitfaden Personal erläutert in kompakten Beiträgen die Themen, die Personalern besonders auf den Nägeln brennen.
 
Im Vergleich zu unserem Personal-Lexikon liegt der Fokus hier auf einer ablaufbezogenen Darstellung, die Sie praxisbezogen durch komplexe Fragestellungen führt.
 
Schauen Sie doch gleich mal rein!
 
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AUS DEM BECK-BLOG
Streit um Nachtzuschläge: EuGH verweist auf nationales Recht
 
Zwei Mitarbeiter von Coca-Cola, die Nachtarbeit im Schichtbetrieb geleistet hatten, klagten gegen eine Ungleichbehandlung bei den Nachtzuschlägen. Nach dem Manteltarifvertrag wird für regelmäßige Nachtarbeit nur 20 % Zuschlag gezahlt, während der Zuschlag für unregelmäßige Nachtarbeit bei 50 % liegt.
 
Der Fall ging bis zum EuGH. Dessen Urteil war mit Spannung erwartet worden, weil noch zahlreiche weitere ähnliche Klagen die Arbeitsgerichte beschäftigen. Allerdings hat der EuGH den Fall nicht entschieden, sondern festgestellt, dass EU-Recht hier keine Anwendung findet und somit das Recht der einzelnen Länder gilt.
 
EuGH, Urteil vom 7.7.2022 - C‑257/21 und C‑258/21
 
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NUTZER-TIPPS
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