Neuigkeiten aus der Redaktion beck-personal-portal
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Nachrichten aus Ihrer Redaktion vom 19.08.2022
 
Sehr geehrter Herr Mustermann,
 
kaum zu glauben, aber in Kürze werden sich die Regale schon wieder mit Lebkuchen füllen. Daran mag man im Moment noch gar nicht denken... Sollten Sie auch nicht, deshalb lenken wir Sie jetzt mit den spannenden Neuigkeiten unseres heutigen Newsletters ab. Der beinhaltet für "Selbstabholer" sogar eine echte Erfrischung:
 
In unserem Urteil des Monats geht es diesmal um die Frage, ob eine bestimmte "Gender-Sprache" im Unternehmen vorgeschrieben werden darf.
 
Die Personalmessen finden nun wieder als Präsenzveranstaltungen statt! Nutzen Sie gleich die Gelegenheit und besuchen Sie uns auf der Zukunft Personal Europe vom 13.-15.9.2022 in Köln (Halle 4.1, Stand I.51). Es lohnt sich, es gibt auch leckeres Gratis-Eis...
 
Ihnen fehlt noch ein Ticket? Kein Problem! Wir schenken Ihnen ein Tages-Ticket im Wert von 95 EUR. Schreiben Sie einfach eine E-Mail an: Redaktion-Personal-Portal@beck.de
 
 
Viel Spaß beim Lesen wünschen Ihnen
 
Ass. jur. Marlies Packeiser und Ass. jur. Sandra Eden
Redaktion beck-personal-portal
 
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Wünsche, Anregungen, Kritik? Dann schicken Sie uns eine E-Mail:
Redaktion-Personal-Portal@beck.de

Inhaltsverzeichnis
AKTUELLE RECHTSPRECHUNG
»Urteil des Monats: Gendersprache-Leitfaden bei Audi bleibt
»Seniorenheim stellt ungeimpfte Mitarbeiter frei
»Täuschung über Corona-Impfstatus - fristlose Kündigung?
»Ewiger Streitpunkt: Urlaub-Nachgewährung bei Quarantäneanordnung
»Keine Altersdiskriminierung bei provozierter Absage
NEWS UND HINWEISE FÜR DIE PRAXIS
»Arbeitsverträge auf dem Prüfstand – Das „neue“ Nachweisgesetz
»Anforderungen an die Massenentlassungsanzeige beim Personalabbau
NEUE GESETZESENTWICKLUNGEN
»Was hat sich zum 1. August geändert?
»Hinweisgeberschutzgesetz nimmt nächste Hürde
»Umsetzung der EU-Richtlinie zur Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben
»Künstlersozialabgabe steigt ab 2023 auf 5,0 Prozent
»BMF: Muster der geänderten Lohnsteuer-Anmeldung 2022
NEUIGKEITEN AUS DEM BECK-PERSONAL-PORTAL
»Schnellinformation für Personalmanagement und Arbeitsrecht
»Lohnsteuer-Update 7-8/2022
»Besuchen Sie uns auf der "Zukunft Personal Europe" in Köln!
AUS DEM BECK-BLOG
»Kündigung eines "low-performers"
»Überzogenes Corona-Hygienekonzept führt zu Annahmeverzug
AKTUELLE RECHTSPRECHUNG
Urteil des Monats: Gendersprache-Leitfaden bei Audi bleibt
 
Ein Mitarbeiter des VW-Konzerns, der mit Audi-Kollegen zusammenarbeitet, hatte Audi wegen dessen Gendersprache-Leitfaden verklagt. Er störte sich daran, dass die Audi-Beschäftigten ihm gegenüber den sogenannten "Gender-Gap" nutzen, also den Unterstrich zwischen Wortstamm und weiblicher Endung. Diese Schreibweise war bei Audi in dem Leitfaden vorgeschrieben.
 
Nachdem eine gütliche Einigung vor Gericht kürzlich gescheitert war (wir berichteten), hat das Landgericht Ingolstadt die Klage des Mitarbeiters nun abgewiesen.
 
LG Ingolstadt, Urteil vom 29.7.2022 - 83 O 1394/21
 
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Seniorenheim stellt ungeimpfte Mitarbeiter frei
 
Ein Seniorenheim hatte zwei Mitarbeiter ab dem 16.3.2022 freigestellt. Diese Maßnahme begründete es damit, dass Mitarbeiter in solchen Einrichtungen seit 15.3.2022 über einen Impfnachweis oder einen Genesenennachweis verfügen müssen. Dagegen hatten die beiden Mitarbeiter in Eilverfahren geklagt.
 
Das Seniorenheim bekam Recht: Es muss Mitarbeiter, die nicht gegen SARS-CoV-2 geimpft sind, nicht weiter beschäftigen. Das Gericht begründete seine Entscheidung mit dem Interesse der Heimbewohner, vor einer Gesundheitsgefährdung bewahrt zu werden.
 
LAG Hessen, Urteil vom 11.8.2022 - 5 SaGa 728/22
 
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Täuschung über Corona-Impfstatus - fristlose Kündigung?
 
Sie erinnern sich sicher noch: In 2021 durften Betriebe einige Zeit nur von Geimpften, Genesenen oder negativ Getesteten betreten werden. Im November 2021 legte ein Monteur seiner Firma negative Tests vor, da er nach eigenen Angaben nicht geimpft war. Im Dezember legte er dann plötzlich einen Impfnachweis vor, dass er bereits im Juli 2021 zum zweiten Mal geimpft worden sei. Erklären konnte er den Widerspruch nicht. Ihm wurde daraufhin wegen Vorlage eines gefälschten Impfnachweises fristlos gekündigt.
 
Seine Kündigungsschutzklage war erfolglos. Das Gericht hielt die fristlose Kündigung für gerechtfertigt. Der Arbeitnehmer habe durch die Täuschung unter anderem das Vertrauen des Arbeitgebers in seine Redlichkeit zerstört.
 
ArbG Siegburg, Urteil vom 23.6.2022 - 3 Ca 2171/21
 
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Ewiger Streitpunkt: Urlaub-Nachgewährung bei Quarantäneanordnung
 
Unzählige Arbeitnehmer hatten sich in den letzten zwei Jahren auf ihren Erholungsurlaub gefreut, aber genau dann flatterte ihnen eine Quarantäneanordnung als Kontaktperson ins Haus. Die Folge: Sofa statt Sylt. Die Urlaubstage waren trotzdem weg, aber die Erholung auch. Seitdem wird darüber gestritten, ob der Arbeitgeber die in Quarantäne verbrachten Urlaubstage wieder gutschreiben muss, wenn der Arbeitnehmer in der Zeit nicht selbst erkrankt war.
 
Da sich auch die Gerichte nicht einig waren, wie solche Fälle zu behandeln sind, hat das BAG zu der Frage den EuGH angerufen. Dieser muss nun klären, ob das deutsche Recht, das hier normalerweise keine Urlaubsgutschrift vorsieht, mit dem EU-Recht vereinbar ist.
 
BAG, Beschluss vom 16.8.2022 - 9 AZR 76/22 (A)
 
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Keine Altersdiskriminierung bei provozierter Absage
 
Ein 70-jähriger Mann bewarb sich als Ruheständler auf eine Stelle als Bürosachbearbeiter beim THW. Seine Bewerbung ließ jedoch darauf schließen, dass er keine der Anforderungen erfüllte, die in der Stellenausschreibung gefordert waren. Unter anderem enthielt sein Anschreiben zahlreiche Rechtschreib- und Grammatikfehler.
 
Nachdem er eine Absage bekommen hatte, klagte er wegen Altersdiskriminierung auf eine Entschädigung von mindestens 10.000 Euro, allerdings ohne Erfolg. Eine Diskriminierung liegt nicht vor, wenn eine Absage des potenziellen Arbeitgebers provoziert werden sollte. Ein solcher Fall lag nach Ansicht des Gerichts hier vor.
 
BAG, Urteil vom 31.3.2022 - 8 AZR 238/21
 
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NEWS UND HINWEISE FÜR DIE PRAXIS
Arbeitsverträge auf dem Prüfstand – Das „neue“ Nachweisgesetz
 
Am 1.8.2022 sind die Änderungen im Nachweisgesetz in Kraft getreten. Was bedeutet das für Sie?
 
Unter anderem gelten ab sofort strengere Fristen für die schriftliche Aushändigung der Arbeitsbedingungen an Arbeitnehmer. Betroffen sind sowohl neue als auch bestehende Arbeitsverhältnisse. Bei Verstößen gegen die neuen Regelungen drohen künftig saftige Bußgelder.
 
Lesen Sie im Beitrag unserer Zeitschrift BC, was sich im Einzelnen alles ändert und was Sie jetzt tun sollten.
 
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Anforderungen an die Massenentlassungsanzeige beim Personalabbau
 
Arbeitgeber können aufatmen: Nachdem einige Urteile die Anforderungen an Massenentlassungsanzeigen in letzter Zeit deutlich hochgeschraubt hatten, hat das BAG inzwischen Entwarnung gegeben.
 
Für die ordnungsgemäße Erstattung einer Massenentlassungsanzeige gelten strenge Formerfordernisse, wobei zwischen sog. Muss- und Soll-Angaben unterschieden wird. Zuletzt hatte das LAG Hessen einige Soll- zu Muss-Angaben erklärt, was für die Unternehmen viel Zusatzaufwand bedeutet hätte.
 
Lesen Sie bei uns, was nun gilt und wie Sie bei diesem heiklen Thema alles richtig machen.
 
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Praxiskommentar Beschäftigung und selbstständige Tätigkeit
 
Kommentar 
 
Die Neuerscheinung stellt alle zentralen Problemfelder im Beziehungsgeflecht von abhängiger Beschäftigung und (Schein-) Selbständigkeit ausführlich vor. Besondere Berücksichtigung finden dabei alle Kernfragen aus dem Sozialversicherungsrecht, Arbeitsrecht und Steuerrecht.
 
Die Themengebiete sind in ihrer Darstellung vielfach miteinander verknüpft und berücksichtigen dabei immer wieder auch zahlreiche Formulare, Checklisten und Einzeldetails. Ein besonderer Schwerpunkt der Darstellung ist die neugeregelte Feststellung des Erwerbsstatus.
 
Jetzt vorbestellen! Erscheint im September 2022.
 
99 €
inkl. MwSt.
 
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NEUE GESETZESENTWICKLUNGEN
Was hat sich zum 1. August geändert?
 
Im August sind einige gesetzliche Neuregelungen in Kraft getreten:
 
Dazu gehört unter anderem die BAföG-Reform, mit der die Freibeträge, der Bedarfssätze und der Wohnkostenzuschlag steigen. Außerdem gelten nun die Änderungen des Nachweisgesetzes, das Arbeitgeber verpflichtet, wesentliche Bedingungen des Arbeitsvertrages schriftlich niederzulegen.
 
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Hinweisgeberschutzgesetz nimmt nächste Hürde
 
Die Bundesregierung will Bürger, die Hinweise auf Missstände in Unternehmen oder Behörden geben, besser vor Kündigung und Mobbing schützen.
 
Das Bundeskabinett hat dazu Ende Juli einen entsprechenden Gesetzentwurf beschlossen, der unter anderem die verpflichtende Einrichtung von Meldestellen vorsieht. Allerdings gibt es an dem Entwurf auch Kritik.
 
Lesen Sie bei uns, welche konkreten Maßnahmen beschlossen wurden.
 
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Umsetzung der EU-Richtlinie zur Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben
 
Die EU-Richtlinie zur Verbesserung der Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben soll zeitnah und vollständig umgesetzt werden, fordert der Deutsche Juristinnenbund. Die Umsetzungsfrist für die Richtlinie war am 2.8.2022 abgelaufen.
 
Die Richtlinie und der Koalitionsvertrag sieht unter anderem einen vergüteten Freistellungsanspruch für den zweiten Elternteil nach der Geburt vor, unabhängig von der Elternzeit.
 
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Künstlersozialabgabe steigt ab 2023 auf 5,0 Prozent
 
Der Künstlersozialabgabesatz lag seit 2018 – unter anderem wegen der Corona-Pandemie – unverändert bei 4,2 Prozent. Dies wurde durch zusätzliche Bundesmittel in den Jahren 2021 und 2022 gewährleistet.
 
Eigentlich hätte der Abgabesatz für 2023 nach Angaben des BMAS auf 5,9 Prozent angehoben werden müssen. Dank weiterer Bundesmittel ("Stabilisierungszuschuss") wird der Anstieg des im Jahr 2023 auf 5,0 Prozent begrenzt.
 
Lesen Sie dazu die Pressemitteilung des BMAS.
 
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BMF: Muster der geänderten Lohnsteuer-Anmeldung 2022
 
Aufgrund des Steuerentlastungsgesetzes 2022 wird eine neue Kennzahl 35 für die Energiepreispauschale aufgenommen. Hierbei ist zu beachten, dass diese Kennzahl nur in den Lohnsteuer-Anmeldungszeiträumen August 2022, 3. Quartal 2022 und in der Jahresanmeldung 2022 gilt. Der Wert in der Kennzahl 35 ist immer ohne Minuszeichen anzugeben.
 
Bei einer nachträglichen Änderung der Energiepreispauschale ist die entsprechende Lohnsteuer-Anmeldung zu korrigieren.
 
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NEUIGKEITEN AUS DEM BECK-PERSONAL-PORTAL
Schnellinformation für Personalmanagement und Arbeitsrecht
 
Die vierzehntägig erscheinende Schnellinformation für Personalmanagement und Arbeitsrecht steht Ihnen in der aktuellen Ausgabe vom 1.8.2022 online zur Verfügung.
Lohnsteuer-Update 7-8/2022
 
Unser Lohnsteuer-Update ist aus der Sommerpause zurück und beschäftigt sich in diesem Monat schwerpunktmäßig mit der Energiepreispauschale, verschiedenen Corona-Prämien, dem geänderten Entlastungsbetrag für Alleinerziehende, dem überarbeiteten Auslandstätigkeitserlass sowie Arbeitgeberzuschüssen zum ÖPNV.
 
Wie immer werden alle Neuregelungen anhand von praktischen Rechenbeispielen anschaulich erläutert.
 
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Besuchen Sie uns auf der "Zukunft Personal Europe" in Köln!
 
Besuchen Sie uns auf der Zukunft Personal Europe vom 13.-15.9.2022 in Köln (Halle 4.1, Stand I.51) und holen Sie sich an unserem Stand ein leckeres Gratis-Eis!
 
Ihnen fehlt noch ein Ticket? Kein Problem! Wir schenken Ihnen ein Tages-Ticket im Wert von 95 EUR.
Interesse? Dann schreiben Sie einfach eine E-Mail an: Redaktion-Personal-Portal@beck.de
 
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AUS DEM BECK-BLOG
Kündigung eines "low-performers"
 
Eine Firma hatte detailliert die Leistungen eines Mitarbeiters mit den Durchschnittsleistungen von rund 150 vergleichbaren Beschäftigten in Beziehung gesetzt. Im Vergleich zu ihnen fiel der Mitarbeiter um mehr als ein Drittel ab und wurde anschließend wegen dauerhafter Minderleistungen gekündigt.
 
Allerdings ist die Kündigung in einem solchen Fall an hohe Anforderungen geknüpft. Denn der Arbeitnehmer muss keine bestimmte Durchschnittsleistung, sondern eine seinen persönlichen Fähigkeiten entsprechende Arbeitsleistung erbringen. Die Abgrenzung, ob die "Minderleistung" auf einer Krankheit bzw. Behinderung oder bloßer "Lustlosigkeit" beruht, ist schwierig.
 
LAG Köln, Urt. vom 3.5.2022 - 4 Sa 548/21
 
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Überzogenes Corona-Hygienekonzept führt zu Annahmeverzug
 
Ein Mitarbeiter eines Lebensmittelherstellers war im August 2020 wegen einer Trauerfeier für drei Tage in die Türkei gereist, die zu diesem Zeitpunkt als Corona-Risikogebiet galt.
 
Nach dem Hygienekonzept der Firma durften Arbeitnehmer, die aus einem Risikogebiet zurückkehren, 14 Tage lang das Betriebsgelände nicht betreten. Die damals geltende Corona-Schutzverordnung Berlin sah jedoch eine Ausnahme von der Quarantänepflicht für negativ getestete Personen vor. Trotz zweifachem negativem Test wurde dem Mitarbeiter der Zutritt zum Betriebsgelände für 14 Tage verweigert. Er erhielt für diese Zeit auch keinen Arbeitslohn.
 
Diesen Lohn klagte er später erfolgreich ein. Nach Ansicht des BAG schuldet der Arbeitgeber in diesem Fall den Lohn wegen Annahmeverzugs.
 
BAG, Urt. vom 10.8.022 – 5 AZR 154/22
 
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NUTZER-TIPPS
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