Neuigkeiten aus der Redaktion beck-personal-portal
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Nachrichten aus Ihrer Redaktion vom 28.02.2023
 
Sehr geehrter Herr Mustermann,
 
nach dem bunten Konfettiregen letzte Woche findet man nun draußen in der Natur schon wieder die ersten echten Farbtupfer, und hier auf Ihrem Bildschirm dazu passend unsere bunt gemischte Sammlung von Neuigkeiten:
 
In unserem Urteil des Monats geht es diesmal um die Frage, welche Argumente für die ungleiche Bezahlung von Männern und Frauen ab sofort nicht mehr gelten.
 
Außerdem erfahren Sie, worauf Sie bei der neuen elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung achten müssen.
 
 
Viel Spaß beim Lesen wünschen Ihnen
 
Ass. jur. Marlies Packeiser und Ass. jur. Sandra Eden
Redaktion beck-personal-portal
 
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Inhaltsverzeichnis
AKTUELLE RECHTSPRECHUNG
»Urteil des Monats: Entgeltgleichheit von Männern und Frauen
»Unterschiedlich hohe Nachtzuschläge sind im Tarifvertrag erlaubt
»Sturz beim Kaffee-Holen ist Arbeitsunfall
»Ständige Mitarbeiterkontrolle bei Amazon Logistik ist erlaubt
»Welche Grundsatzentscheidungen des BAG kommen in 2023?
NEWS UND HINWEISE FÜR DIE PRAXIS
»Was ist bei der Beschäftigung von Personen im Rentenalter zu beachten?
»Wie lassen sich Krebsrisiken am Arbeitsplatz vermeiden?
»Elektronische Arbeitsunfähigkeitsmeldung (eAU) ab dem 1.1.2023
»Elektronische AU gilt auch für Minijobber
NEUE GESETZESENTWICKLUNGEN
»Gesetz zum Whistleblowerschutz im Bundesrat gescheitert
»Programmablaufpläne ab 1.4.2023 für den Lohnsteuerabzug 2023
NEUIGKEITEN AUS DEM BECK-PERSONAL-PORTAL
»Schnellinformation für Personalmanagement und Arbeitsrecht
AUS DEM BECK-BLOG
»Kündigungsgrund "Mittelfinger"
AKTUELLE RECHTSPRECHUNG
Urteil des Monats: Entgeltgleichheit von Männern und Frauen
 
Aus dem goldenen Buch der Ausreden, warum Männer für die gleiche Tätigkeit besser bezahlt werden als Frauen, muss künftig ein Kapitel gestrichen werden:
 
Eine Außendienstmitarbeiterin ist im Vertrieb eines Unternehmens beschäftigt. Ihr einzelvertraglich vereinbartes Grundentgelt betrug anfangs 3.500 Euro brutto. Fast zeitgleich mit ihr wurde ein Außendienstmitarbeiter eingestellt. Das Unternehmen hatte auch ihm ein Grundgehalt von 3.500 Euro brutto angeboten, zahlte ihm nach Verhandlungen aber schließlich 1.000 Euro pro Monat mehr.
 
Die Frau klagte gegen die Ungleichbehandlung und bekam Recht: Eine Frau hat für gleiche oder gleichwertige Arbeit Anspruch auf das gleiche Entgelt wie ein Mann. Eine Diskriminierung aufgrund des Geschlechts kann nicht mit dem Argument widerlegt werden, der Mann habe ein höheres Entgelt ausgehandelt.
 
BAG, Urteil vom 16.2.2023 - 8 AZR 450/21
 
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Unterschiedlich hohe Nachtzuschläge sind im Tarifvertrag erlaubt
 
In einem Unternehmen der Getränkeindustrie leistete eine Mitarbeiterin Nachtarbeit im Wechselschichtmodell. Der zuständige Manteltarifvertrag regelt, dass der Zuschlag zum Stundenlohn für regelmäßige Nachtarbeit 20 % und für unregelmäßige Nachtarbeit 50 % beträgt. Im Gegenzug haben Beschäftigte, die Dauernachtarbeit leisten oder in einem Drei-Schicht-Wechsel eingesetzt werden, pro 20 geleistete Nachtschichten Anspruch auf einen Tag Schichtfreizeit.
 
Die Mitarbeiterin fand die unterschiedliche Höhe der Zuschläge ungerecht und klagte dagegen. Das BAG war allerdings der Meinung, dass eine solche Regelung in einem Tarifvertrag nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz verstößt, wenn ein sachlicher Grund dafür vorliegt. Ein solcher Grund könne auch die schlechtere Planbarkeit gelegentlicher Nachtarbeit sein.
 
BAG, Urteil vom 22.2.2023 - 10 AZR 332/20
 
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Sturz beim Kaffee-Holen ist Arbeitsunfall
 
Eine Verwaltungsangestellte wollte sich einen Kaffee aus dem Getränkeautomat im Sozialraum des Finanzamtes holen. Sie rutschte jedoch auf dem Weg dorthin auf nassem Boden aus und erlitt einen Lendenwirbelbruch. Die Unfallkasse Hessen lehnte den Antrag auf Anerkennung eines Arbeitsunfalls ab. Der Versicherungsschutz ende regelmäßig mit dem Durchschreiten der Kantinentür.
 
Das LSG sah die Sache jedoch anders: Verletzt sich ein Mitarbeiter auf dem Weg zu einem im Betriebsgebäude aufgestellten Getränkeautomaten, ist dies als Arbeitsunfall zu werten. Es bestehe ein innerer Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit.
 
LSG Hessen, Urteil vom 7.2.2023 - L 3 U 202/21
 
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Ständige Mitarbeiterkontrolle bei Amazon Logistik ist erlaubt
 
"Big Brother" lässt grüßen: Rund 1.950 Mitarbeitende sind im Logistikzentrum von Amazon in Winsen auf 64.000 Quadratmetern Fläche beschäftigt. Zum Teil benutzen die Beschäftigten Handscanner, mit denen bestimmte Arbeitsschritte erfasst werden. Die Datenschutzbeauftragte des Landes untersagte Amazon Logistik, aktuelle und minutengenaue Daten ihrer Beschäftigten ununterbrochen zu erheben und diese zu analysieren.
 
Amazon klagte gegen das Verbot und bekam Recht: Der Zweck der Datenerfassung liege in der Steuerung der logistischen Abläufe, es würden keine persönlichen Eigenschaften überwacht. Deshalb sei die Sammlung der Daten rechtmäßig.
 
VG Hannover, Urteil vom 9.2.2023 - 10 A 6199/20
 
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Welche Grundsatzentscheidungen des BAG kommen in 2023?
 
Auch nach dem wegweisenden "Stechuhr-Urteil" des BAG aus 2022 sind Arbeitszeitmodelle wie Homeoffice und mobiles Arbeiten noch aktuell. "Das Urteil schafft Vertrauensarbeitszeitmodelle nicht ab", erklärte BAG-Präsidentin Inken Gallner die Grundsatzentscheidung.
 
Für 2023 kündigte sie weitere Grundsatzurteile an, insbesondere zur Höhe von Nachtzuschlägen und Diskriminierung am Arbeitsplatz.
 
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NEWS UND HINWEISE FÜR DIE PRAXIS
Was ist bei der Beschäftigung von Personen im Rentenalter zu beachten?
 
In Zeiten von Arbeits- und Fachkräftemangel haben viele Unternehmen ein Interesse daran, ältere Beschäftigte auch noch während des Bezugs von Altersrente zu halten. Die Lage von älteren Menschen auf dem Arbeitsmarkt hat sich bereits erheblich gewandelt: Die Erwerbsbeteiligung der 60- bis 64-Jährigen stieg von 44 % im Jahr 2011 auf 61 % im Jahr 2021.
 
Unser Beitrag erläutert die rechtlichen Voraussetzungen in solchen Fällen.
 
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Wie lassen sich Krebsrisiken am Arbeitsplatz vermeiden?
 
Am 4.2. war Weltkrebstag. Das BMAS hat diesen Tag zum Anlass genommen, auf die Krebsrisiken am Arbeitsplatz aufmerksam zu machen. Im Mittelpunkt steht die Frage, mit welchen wirkungsvollen Schutzmaßnahmen diese Risiken reduziert werden können.
 
Lesen Sie dazu die Pressemitteilung BMAS vom 3.2.2023.
 
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Elektronische Arbeitsunfähigkeitsmeldung (eAU) ab dem 1.1.2023
 
Nachdem die einjährige Testphase beendet ist, wurde die elektronische AU-Bescheinigung (eAU) seit dem 1.1.2023 bei den Unternehmen verpflichtend. Ab diesem Jahr übermitteln die Krankenkassen auf Abruf die ihr vorliegenden AU-Daten aller Mitarbeiter elektronisch an die Unternehmen.
 
Zusätzlich werden auch die AU-Daten bei Arbeitsunfällen oder Berufskrankheiten und die Zeiten von stationären Krankenhausaufenthalten den Unternehmen zur Verfügung gestellt. Das bisherige Papierverfahren entfällt.
 
Unser Praxisbeitrag erläutert, wie das Datenaustauschverfahren mit den Krankenkassen im Einzelnen abläuft.
 
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Elektronische AU gilt auch für Minijobber
 
Seit 1.1.2023 ist die elektronische Übermittlung der Arbeitsunfähigkeitszeiten - auch eAU-Verfahren genannt - zwischen den Krankenkassen und Arbeitgebern verpflichtend. Dies gilt auch für Minijobs. Sind Minijobber krank, erhalten sie vom Arzt nur noch eine AU-Bescheinigung für ihre Unterlagen, aber keine für den Arbeitgeber.
 
Der Beitrag der Minijob-Zentrale erklärt, was Arbeitgeber und Minijobber über das Verfahren der eAU wissen müssen.
 
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Schaub/Koch: Arbeitsrecht von A-Z, 27. Auflage 2023
 
Lexikon/Wörterbuch 
 
Mit diesem Lexikon erfahren Sie leicht verständlich, was Sie vom Arbeitsrecht wissen sollten. Dargestellt ist das gesamte Arbeitsrecht von der Begründung bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Zusätzlich werden viele Randgebiete behandelt, wie zum Beispiel Arbeitsvermittlung, Arbeitslosenversicherung, Ausbildungsförderung, Lohnpfändung und Lohnsteuerrecht.
 
Einen weiteren Schwerpunkt bildet das Recht besonderer Gruppen von Arbeitnehmern, etwa von Jugendlichen, schwerbehinderten Menschen und Heimarbeitern.
 
Für die Neuauflage haben die Autoren neue Stichworte ergänzt und die bestehenden hinsichtlich Rechtsprechung und Gesetzgebung komplett überarbeitet. Alle bisher umgesetzten arbeitsrechtlichen Änderungen aus dem Koalitionsvertrag sind berücksichtigt.
 
23,90 €
inkl. MwSt.
 
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Arbeitsgesetze, 102. Auflage 2023
 
Gesetzestext 
 
mit den wichtigsten Bestimmungen zum Arbeitsverhältnis, Kündigungsrecht, Arbeitsschutzrecht, Berufsbildungsrecht, Tarifrecht, Betriebsverfassungsrecht, Mitbestimmungsrecht und Verfahrensrecht.
 
Stand: 1.1.2023
 
13,90 €
inkl. MwSt.
 
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NEUE GESETZESENTWICKLUNGEN
Gesetz zum Whistleblowerschutz im Bundesrat gescheitert
 
Der Bundestagsbeschluss vom Dezember 2022 zum Schutz von sogenannten Whistleblowern hat am 10.2.2023 nicht die erforderliche Zustimmung im Bundesrat erhalten. Das Gesetz kann daher nicht wie geplant in Kraft treten. Bundesregierung und Bundestag haben aber die Möglichkeit, den Vermittlungsausschuss anzurufen, um mit den Ländern über einen Kompromiss zu beraten.
 
Das Gesetz regelt den Umgang mit Meldungen zu Betrügereien, Korruption und anderen Missständen in Behörden und Unternehmen.
 
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Programmablaufpläne ab 1.4.2023 für den Lohnsteuerabzug 2023
 
Das BMF hat am 13.2.2023 neue Programmablaufpläne zur Verfügung gestellt, die ab 1.4.2023 zur Anwendung kommen. Die geänderten Pläne berücksichtigen die Anhebung des Arbeitnehmer-Pauschbetrags auf 1.230 € und des Entlastungsbetrags für Alleinerziehende auf 4.260 € durch das Jahressteuergesetz 2022.
 
Weitere Änderungen an den am 18.11.2022 bekannt gemachten Programmablaufplänen wurden nicht vorgenommen.
 
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NEUIGKEITEN AUS DEM BECK-PERSONAL-PORTAL
Schnellinformation für Personalmanagement und Arbeitsrecht
 
Die vierzehntägig erscheinende Schnellinformation für Personalmanagement und Arbeitsrecht steht Ihnen in der aktuellen Ausgabe vom 15.2.2023 online zur Verfügung.
AUS DEM BECK-BLOG
Kündigungsgrund "Mittelfinger"
 
Der ausgestreckte Mittelfinger ist eine beliebte Geste der nonverbalen Kommunikation, die allerdings bei anderen meist nicht gut ankommt. Bei der Fußballweltmeisterschaft 1994 quittierte Stefan Effenberg seine Auswechslung mit dieser Geste. Er flog tags darauf aus der Mannschaft und musste abreisen.
 
Auch im normalen Arbeitsleben sollte man mit einer solchen Handbewegung vorsichtig sein, wenn man sich keinen Ärger einhandeln will: Ein Flugkapitän hatte gemeinsam mit weiteren Crewmitgliedern mit ausgestrecktem Mittelfinger vor der Kamera posiert. Das Foto fiel dem Arbeitgeber in die Hände. Daraufhin kündigte er das Arbeitsverhältnis wegen der beleidigenden Geste des Piloten fristlos.
 
Im Rahmen der anschließenden Kündigungsschutzklage sah das Gericht jedoch keinen ausreichenden Grund für eine fristlose Kündigung, da die Geste nicht dem Arbeitgeber, sondern dem Corona-Virus gegolten haben soll.
 
LAG Düsseldorf, Urteil vom 5.4.2022 – 3 SA 364/21
 
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NUTZER-TIPPS
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