| | Nachrichten aus Ihrer Redaktion vom 18.08.2023
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| Sehr geehrter Herr Mustermann,
auf den letzten Drücker gibt der Sommer gerade nochmal richtig Gas mit Temperaturen wie am Mittelmeer. Da wäre jetzt ein kühler Drink an einem schattigen Plätzchen sicherlich die bessere Alternative, als im Büro zu schmoren. Damit Sie bei der Arbeit nicht noch mehr ins Schwitzen geraten, finden Sie bei uns wieder alle wichtigen Infos sommerlich leicht für Sie aufbereitet: In unserem Urteil des Monats geht es diesmal um die Frage, wie mit arbeitsbedingten psychischen Schäden von Polizisten umzugehen ist. Außerdem erfahren Sie, worauf Sie bei Streitigkeiten rund um das Thema Equal Pay achten müssen. Viel Spaß beim Lesen wünschen Ihnen Ass. jur. Marlies Packeiser und Ass. jur. Sandra Eden Redaktion beck-personal-portal
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| | Urteil des Monats: Psychisch belastende Tätigkeit eines Polizisten | |
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| Während seiner Wiedereingliederung nach längerer Krankheit war ein Polizist mehrere Monate lang mit der Sichtung kinderpornografischen Bild- und Videomaterials betraut gewesen. Dies löste bei ihm eine psychische Erkrankung aus, wie ein Psychiater bescheinigte. Der Polizist, der inzwischen aufgrund von Dienstunfähigkeit im Ruhestand ist, wollte die Tätigkeit als Dienstunfall anerkennen lassen. Damit hatte er jedoch vor Gericht keinen Erfolg, da für einen Dienstunfall ein "plötzliches Ereignis" nötig ist. VG Braunschweig, Urteil vom 10.8.2023 - 7 A 140/22
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| | Kirche muss Mitarbeiterin in beamtenähnliches Verhältnis übernehmen | |
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| Beim Erzbistum Köln können gemäß einer internen Richtlinie leitende Mitarbeiter bei Vorliegen weiterer Voraussetzungen in ein “beamtenähnliches Verhältnis“ übernommen werden. Eine Mitarbeiterin stellte auf dieser Grundlage Ende 2019 einen Übernahme-Antrag. Das Erzbistum ging davon aus, dass die Entscheidung darüber im freien Ermessen des Generalvikars stehe, und traf keine Entscheidung. Das Gericht verneinte dagegen, dass der Generalvikar des Bistums in freiem Ermessen entscheiden darf, und verpflichtete das Erzbistum zur Übernahme der Frau. LAG Köln, Urteil vom 8.8.2023 - 4 Sa 371/23
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| | Polizist durfte nach Likes für "Neue Rechte" entlassen werden | |
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| Die Polizei hatte festgestellt, dass ein 21-jähriger Polizeianwärter zahlreiche Internetbeiträge der "Neuen Rechten" verfolgte und mehrere von ihnen likte - darunter auch Beiträge, in denen deutsche Politiker beleidigt wurden. Daraufhin entließ die Dienstbehörde den jungen Mann aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf. Das Verwaltungsgericht entschied, die Entlassung sei rechtmäßig gewesen, denn dieses Verhalten begründet Zweifel an der Verfassungstreue des Beamten. VG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27.7.2023 - 4 S 11/23
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| | Jobcenter-Mitarbeiter startet "Stechuhr" schon zu Hause | |
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| Ein Servicemitarbeiter eines Jobcenters arbeitete in Gleitzeit grundsätzlich im Dienstgebäude. Eines Tages fiel seiner Chefin auf, dass er nicht an seinem Arbeitsplatz war, obwohl er laut Zeiterfassung als anwesend erfasst wurde. Bei näherer Überprüfung stellte sich heraus, dass er zuhause regelmäßig über den Computer seiner Freundin ein- und ausstempelte, sodass auch die Wegezeiten zum und vom Büro als Arbeitszeit gezählt wurden. Er wurde daraufhin ordentlich gekündigt und klagte gegen seine Entlassung. Das LAG sah die Verdachtskündigung wegen Arbeitszeitbetrug jedoch als zulässig an. LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 28.3.2023 - 5 Sa 128/22
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| | Rückzahlung von Steuerberater-Ausbildungskosten | |
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| Eine Buchhalterin arbeitete drei Jahre lang für eine Steuerberatungskanzlei und wollte anschließend das Steuerberaterexamen ablegen. Zusätzlich nahm sie an einem achtmonatigen Lehrgang zur Vorbereitung auf die Prüfung teil, die ihr Arbeitgeber mit knapp 8.000 Euro mitfinanzierte. Sie schlossen einen Vertrag, in dem sie u.a. per AGB die Rückzahlungsbedingungen regelten. Nachdem die Frau zweimal nicht zur Prüfung angetreten war und anschließend kündigte, kam es zum Streit über die Rückzahlung. Das BAG lehnte die Rückzahlungspflicht schließlich ab, weil die Voraussetzungen nicht differenziert genug geregelt waren. BAG, Urteil vom 25.4.2023 - 9 AZR 187/22
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| | NEWS UND HINWEISE FÜR DIE PRAXIS |
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| | Equal pay: Reine Verhandlungssache? | |
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| Um das Ergebnis gleich vorwegzunehmen: Nein. Das BAG hat nämlich kürzlich entschieden, dass das Argument, ein männlicher Bewerber hätte besser verhandelt als die weibliche Kollegin, keine unterschiedliche Vergütung für die gleiche Arbeit mehr rechtfertigt. Wie Sie als Arbeitnehmer mit dem brisanten Thema "Equal Pay" am besten umgehen und worauf Sie in Zukunft noch mehr achten müssen, erfahren Sie in unserem Praxisbeitrag.
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| | Verfall von Urlaubsansprüchen: Was müssen Sie wissen und beachten? | |
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| Die eigentlich ganz einfach klingende Regelung in § 7 BUrlG, die den Verfall von Urlaubstagen regelt, wurde durch mehrere Urteile in den letzten Jahren immer komplizierter. Inzwischen verfällt Urlaub grundsätzlich nur dann, wenn der Arbeitgeber seinen sog. Mitwirkungsobliegenheiten nachgekommen ist. Außerdem gibt es Ausnahmen bei langfristiger Arbeitsunfähigkeit. In unserem Praxisbeitrag sind alle wichtigen Aspekte, die Sie im Auge haben sollten, noch einmal zusammengefasst.
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| | Bauer/Krieger/Arnold: Arbeitsrechtliche Aufhebungsverträge, 10. Auflage | |
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| Handbuch
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| Das Werk gibt rechtliche und taktische Ratschläge zur einvernehmlichen Beendigung von Dienst- und Arbeitsverhältnissen. Die Neuauflage behandelt unter anderem das Gebot des fairen Verhandelns, die Änderungen der Rechtsprechung zum Urlaubsrecht, neue Vorgaben für Organmitglieder durch das ARUG II und FüPoG II sowie die Anwendung der Fünftelungsregelung für Abfindungen. Praktische Checklisten und Vertragsmuster auf Grundlage der neuesten Rechtsprechung zur AGB-Kontrolle von Aufhebungsverträgen erleichtern Ihre tägliche Arbeit. Sofort lieferbar!
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| 89 € | inkl. MwSt. |
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| | Kramer: IT-Arbeitsrecht, 3. Auflage | |
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| Handbuch
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| Der »Kramer« beantwortet alle wichtigen Fragen zur IT-Nutzung im Zusammenhang mit dem Individualarbeitsrecht, dem kollektiven Arbeitsrecht und dem IT-Arbeitsstrafrecht. Er liefert dazu zahlreiche wertvolle Praxistipps sowie sofort anwendbare Muster. Schwerpunkte der 3. Auflage sind u.a. der Einsatz von Künstlicher Intelligenz (KI), Crowdworker, Homeoffice, virtuelle Kommunikation, Datenschutz in der Cloud sowie Digitalisierung bei Krankmeldung und -schreibung. Sofort lieferbar!
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| 109 € | inkl. MwSt. |
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| | Schmitt: Entgeltfortzahlungsgesetz, 9. Auflage | |
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| Kommentar
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| Dieses Werk erläutert die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall von den Grundzügen bis zu den Einzelthemen. Die Neuauflage beinhaltet aktuelle Entscheidungen zu Entgeltfortzahlung und Mindestlohn, zum Beweiswert einer (elektronischen) AU-Bescheinigung, zur Entgeltfortzahlung während einer Prozessbeschäftigung, zu Anzeige- und Nachweispflichten bei fortdauernder Erkrankung sowie zum Günstigkeitsprinzip. Kommentiert sind auch die Änderungen in Folge des Dritten Bürokratieentlastungsgesetzes, die zum 1.1.2023 in Kraft getreten sind. Sofort lieferbar!
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| 99 € | inkl. MwSt. |
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| | Besgen: Leitende Angestellte, Geschäftsführer und Vorstände, 2. Auflage | |
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| Handbuch
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| Das Handbuch behandelt auch spezielle Fragestellungen aus den Bereichen Krise und Insolvenz, Betriebsübergang und Unternehmensumwandlungen sowie Compliance und Datenschutz. Verfahrensrechtliche Themen sowie Praxishinweise, Musterformulierungen und Beispiele runden das Handbuch ab. Die Neuauflage berücksichtigt die neuesten Entwicklungen zu arbeitsrechtlichen Themen rund um Leitung und Führung in Unternehmen und bringt dieses vielzitierte Handbuch auf den aktuellen Stand von Rechtsprechung und Literatur. Sofort lieferbar!
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| | NEUE GESETZESENTWICKLUNGEN |
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| | Wachstumschancengesetz: Wie es weiter gehen soll | |
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| Rund 50 Steuererleichterungen für Firmen sind nach dem neuen Gesetz vorgesehen. Die Neuregelungen sollen die Liquiditätssituation der Unternehmen verbessern und Impulse setzen, damit sie dauerhaft mehr investieren. Der Entwurf enthält zahlreiche steuerrechtliche Regelungen. Noch gibt es Streit darüber innerhalb der Ampel-Koalition, trotzdem ist geplant, dass das Gesetz Ende des Monats kommen soll.
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| | BMF-Schreiben zu Arbeitszimmer und Home-Office-Pauschale ab 2023 | |
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| Die Finanzverwaltung hat ihr sehr ausführliches Anwendungsschreiben zum häuslichen Arbeitszimmer aus dem Jahr 2017 aktualisiert sowie um die zwischenzeitlich eingetretenen Rechtsänderungen ergänzt. Die wesentlichen Aussagen zu den einzelnen Themenkomplexen werden im folgenden Beitrag unserer Zeitschrift BC unter Verweis auf die jeweilige Randnummer der Verwaltungsauffassung noch einmal zusammenfassend dargestellt. BMF 15.8.2023, IV C 6 – S 2145/19/10006 :027; DOK 2023/0007603
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| | NEUIGKEITEN AUS DEM BECK-PERSONAL-PORTAL |
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| | Im PREMIUM-Modul: Arbeitsrechtliche Aufhebungsverträge, 10. Auflage | |
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| Das Werk gibt rechtliche und taktische Ratschläge zur einvernehmlichen Beendigung von Dienst- und Arbeitsverhältnissen. Die Neuauflage behandelt unter anderem das Gebot des fairen Verhandelns, die Änderungen der Rechtsprechung zum Urlaubsrecht, neue Vorgaben für Organmitglieder durch das ARUG II und FüPoG II sowie die Anwendung der Fünftelungsregelung für Abfindungen. Praktische Checklisten und Vertragsmuster auf Grundlage der neuesten Rechtsprechung zur AGB-Kontrolle von Aufhebungsverträgen erleichtern Ihre tägliche Arbeit. Die 10. Auflage ist jetzt online in Ihrem Premium-Modul verfügbar!
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| | Lohnsteuer-Update 7-8/2023 | |
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| Unsere Sommer-Doppelausgabe steht diesmal ganz im Zeichen des Wachstumschancengesetzes und dessen lohnsteuerlichen Auswirkungen. Wie immer werden alle Neuregelungen anhand von praktischen Rechenbeispielen anschaulich erläutert.
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| | Schnellinformation für Personalmanagement und Arbeitsrecht | |
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| Die vierzehntägig erscheinende Schnellinformation für Personalmanagement und Arbeitsrecht steht Ihnen in der aktuellen Ausgabe vom 15.8.2023 online zur Verfügung.
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| | Wann wird der Betriebsrat von Anwaltskosten freigestellt? | |
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| 2017 hatte ein Verfahren vor der Einigungsstelle zur „Dienstplangestaltung“ stattgefunden, in der sich der Betriebsrat eines Unternehmens durch einen Rechtsanwalt hatte vertreten lassen. Bei der Rechnungstellung des Anwalts lief einiges schief, weshalb sich das Unternehmen weigerte, die Rechnung zu bezahlen. Es wendete unter anderem ein, die Rechnung sei nicht an den Betriebsrat, sondern an das Unternehmen selbst adressiert gewesen, zudem sei die Forderung verjährt. Vor Gericht scheiterte der Antrag des Betriebsrats letztlich jedoch an einem Fehler in der Formulierung. BAG, Beschl. vom 8.3.2023 - 7 ABR 10/22
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