| | Nachrichten aus Ihrer Redaktion vom 30.11.2023
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| Sehr geehrter Herr Mustermann,
der November hat seinem Ruf als "trübseliger Monat" diesmal alle Ehre gemacht. Aber wenigstens kommt durch die Schneeflocken jetzt langsam Weihnachtsstimmung auf. Bald leuchtet dann auch die erste Kerze auf dem Adventskranz, während die erste Runde Plätzchen und Lebkuchen schon längst verputzt ist. Wir haben auch einen bunten Teller für Sie, allerdings nicht mit Keksen, sondern mit (kalorienarmen) Neuigkeiten: In unserem Urteil des Monats geht es diesmal um ein Kopftuchverbot in öffentlichen Verwaltungen. Außerdem laden wir Sie herzlich ein zu unseren kostenlosen Live-Webinaren zum Jahreswechsel (jeweils 10-12 Uhr): Sozialrecht am Fr. 12.1.2024 Lohnsteuerrecht am Mo. 15.1.2022 Arbeitsrecht am Di. 16.1.2024 Nutzen Sie einfach unsere direkte Anmeldung per E-Mail oder laden Sie sich unseren Flyer herunter. Viel Spaß beim Lesen wünscht Ihnen Ass. jur. Sandra Eden Redaktion beck-personal-portal
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| | Verwaltung darf Mitarbeiterinnen Kopftuch verbieten | |
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| | | Der Streit um das Tragen von Kopftüchern am Arbeitsplatz tobt in vielen europäischen Ländern. Nun hat der EuGH ein Grundsatzurteil zu Kopftüchern in der öffentlichen Verwaltung erlassen. Eine belgische Gemeinde änderte ihre Arbeitsordnung und schrieb strikte Neutralität vor: Das Tragen von auffälligen Zeichen ideologischer oder religiöser Zugehörigkeit war demnach allen Angestellten verboten, auch denen, die keinen Publikumskontakt hatten. Dagegen klagte eine Mitarbeiterin. Der EuGH entschied jedoch, dass öffentliche Verwaltungen ihren Angestellten das Tragen eines Kopftuchs untersagen dürfen. Dies sei keine Diskriminierung, solange für das gesamte Personal ein Verbot religiöser Zeichen bestehe. EuGH, Urteil vom 28.11.2023 – C-148/22
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| | Einstellung in Polizeivollzugsdienst trotz voriger Straftat möglich | |
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| | | Ein Bewerber für den gehobenen Polizeidienst war vier Jahre zuvor wegen einer fahrlässigen Trunkenheitsfahrt zu 30 Tagessätzen verurteilt worden. Im Bewerbungsverfahren schnitt er zwar gut ab, wegen seiner Verurteilung wurde er jedoch abgelehnt. Er klagte gegen die Ablehnung. Das Gericht gab ihm insofern recht, dass es eine Einzelfallprüfung der Bewerbung verlangte und eine pauschale Beurteilung der Straftat als Einstellungshindernis nicht akzeptierte. OVG Saarlouis, Beschluss vom 3.11.2023 – 1 B 133/23
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| | Mehrarbeit rechtfertigt kein höheres Ruhegehalt für Teilzeit-Lehrer | |
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| | | Ein Berufsschullehrer war Anfang der 1990er-Jahre insgesamt zwei Jahre in Teilzeit beschäftigt, danach arbeitete er Vollzeit. Der mittlerweile pensionierte Lehrer wollte, dass seine über die Teilzeitquote hinaus geleistete Arbeitszeit bei der Festsetzung seines Ruhegehalts berücksichtigt wird. Mit seiner Forderung hatte er vor Gericht keinen Erfolg. Entscheidend für die Höhe des Ruhegehalts ist die festgelegte Teilzeitquote, tatsächlich geleistete Mehrarbeit spielt dagegen keine Rolle. BVerwG, Urteil vom 9.11.2023 – 2 C 12.22
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| | Lehrerin nach "verlängertem Urlaub" entlassen | |
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| | | Die Lehrerin war im Frühjahr 2020 noch vor Beginn der Osterferien nach Sri Lanka aufgebrochen. Die vom Auswärtigen Amt angebotenen Rückholflüge nahm sie nicht an, um ihre Reise nicht vorzeitig beenden zu müssen. Der geplante Rückflug wurde dann aber wegen der Pandemie gestrichen, deshalb kam sie erst deutlich nach Ende der Ferien nach Deutschland zurück. Ihr Verhalten führte dazu, dass sie schließlich aus dem Dienst entfernt wurde. Die Entlassung wurde gerichtlich bestätigt. OVG Schleswig, Urteil vom 8.11.2023 – 14 LB 3/23
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| | NEWS UND HINWEISE FÜR DIE PRAXIS |
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| | Unterlassener Zwischenverdienst bei Annahmeverzug des Arbeitgebers | |
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| | | Die Frage, ob und wie viel Annahmeverzugslohn einem gekündigten Arbeitnehmer während der Dauer des Kündigungsschutzprozesses zusteht, ist ein beliebtes Streitthema. In unserem Praxisbeitrag geht es um die Frage, inwieweit der Arbeitgeber aktiv in die Bemühungen des Arbeitnehmers um einen Zwischenverdienst eingreifen darf oder sogar muss, damit der Anspruch des Arbeitnehmers auf Verzugslohn entfällt.
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| | Lohnsteuerabzug bei grenzüberschreitendem Mitarbeitereinsatz | |
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| | | Wegen des weltweiten Mangels an Fachkräften kommt es immer öfter zum grenzüberschreitenden Arbeitseinsatz von Arbeitnehmern. Wenn Arbeitnehmer im Ausland für ihren inländischen Arbeitgeber tätig werden, ist zu prüfen, ob und in welchem Umfang der Arbeitslohn im Inland steuerpflichtig ist oder ob eine Freistellung von der Lohnsteuer in Betracht kommt. Lesen Sie hierzu den Fachbeitrag unserer Zeitschrift BC.
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| | Schaub, Arbeitsrechts- und Formularhandbuch: Jetzt im Doppelpack zum Vorteilspreis! | |
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| | | Handbücher
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| Die 20. Auflage von Schaub, Arbeitsrechtshandbuch, berücksichtigt zahlreiche Neuerungen und Änderungen, unter anderem im Nachweisgesetz, im Teilzeit- und Befristungsrecht und beim Mindestlohn. Die Auswirkungen der fortschreitenden Digitalisierung, die auch zu neuen Erscheinungsformen der Arbeit geführt haben, werden ebenfalls thematisiert: New Work, Agiles Arbeiten, Crowdworking und Matrixorganisationen. Die 15. Auflage von Schaub, Formular- und Verfahrenshandbuch, enthält viele neue Muster rund um die Digitalisierung am Arbeitsplatz, z.B. zur Einführung von "Microsoft 365" und zur elektronischen Personalakte, außerdem Betriebsvereinbarungen zu Leistungs-/Verhaltenskontrollen. Behandelt werden auch rechtliche Fragestellungen des Einsatzes von KI und ChatGPT. Sofort lieferbar!
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| Vorteilspreis: 219 € | inkl. MwSt. |
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| | Erfurter Kommentar – jetzt neu in 24. Auflage! | |
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| | | Kommentar
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| Der "Erfurter" erläutert mehr als 40 wichtige arbeitsrechtliche Gesetze für den Rechtsalltag. Dabei gibt er nicht nur einen verlässlichen Überblick über den aktuellen Meinungsstand zu allen wesentlichen Normen des Arbeitsrechts, sondern legt auch eigene Ansätze dar und bietet Vorschläge zu offenen oder neuen Fragen. Stets einbezogen sind die Auswirkungen des Sozialversicherungs- und des Steuerrechts. Die 24. Auflage bringt den Kommentar auf den aktuellen Stand vom 1.9.2023 im gesamten Bereich des Arbeitsrechts. Wichtige Schwerpunkte sind unter anderem: Folgen der Mindestlohnänderungen und der Regelungen zur geringfügigen Beschäftigung, Nachweisgesetz, Hinweisgeberschutzgesetz, elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung. Sofort lieferbar!
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| | NEUE GESETZESENTWICKLUNGEN |
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| | Weitere Mindestlohnerhöhung beschlossen | |
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| | | Das Bundeskabinett hat Mitte November die von Bundesminister Hubertus Heil vorgelegte Vierte Mindestlohnanpassungsverordnung beschlossen. Damit wird der gesetzliche Mindestlohn zum 1.1.2024 zunächst auf 12,41 Euro brutto je Zeitstunde angehoben und steigt in einem weiteren Schritt zum 1.1.2025 auf 12,82 Euro brutto je Zeitstunde. Pressemitteilung des BMAS vom 15.11.2023
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| | Gesetz für mehr Tarifbindung soll noch 2023 kommen | |
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| | | Bundesarbeitsminister Hubertus Heil will das geplante Gesetz für mehr Tarifbindung noch in diesem Jahr vorlegen. Das kündigte er auf dem Bundeskongress der SPD-Jugend an. Das Gesetz soll sicherstellen, dass öffentliche Aufträge des Bundes nur noch an tarifgebundene Unternehmen gehen. Allerdings gibt es bei der Umsetzung einige rechtliche Probleme, die noch zu klären sind.
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| | Endgültige Programmablaufpläne für den Lohnsteuerabzug 2024 | |
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| | | Der endgültige Programmablaufplan für die maschinelle Berechnung der vom Arbeitslohn einzubehaltenden Lohnsteuer, des Solidaritätszuschlags und der Kirchenlohnsteuer für 2024 liegt vor und steht auf der Webseite des BMF zum Download bereit. Gegenüber dem Entwurf haben sich noch Änderungen beim Zusatzbeitrag in der gesetzlichen Krankenversicherung ergeben. Dieser beträgt nun 1,7 % statt 1,6 %.
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| | Neue Pauschbeträge bei Auslandsdienstreisen ab 1.1.2024 | |
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| | | Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder hat das BMF die neuen Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen und Übernachtungskosten für beruflich und betrieblich veranlasste Auslandsdienstreisen ab 1.1.2024 bekannt gemacht. IV C 5 - S 2353/19/10010 :005 vom 21.11.2023
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| | NEUIGKEITEN AUS DEM BECK-PERSONAL-PORTAL |
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| | Unsere Live-Webinare zum Jahreswechsel 2023/24 | |
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| | | In jeweils kompakten zwei Stunden erhalten Sie in jedem Rechtsgebiet einen Überblick über die wichtigste Rechtsprechung der letzten Monate und die aktuellen Gesetzesänderungen, ergänzt um zahlreiche Praxistipps. Die genauen Themen stehen naturgemäß erst kurz vor den Terminen fest! Termine und Referenten: Sozialrecht mit Jürgen Heidenreich am Fr. 12.1.2024 Lohnsteuerrecht mit Wolf Dieter Tölle am Mo. 15.1.2024 Arbeitsrecht mit Dr. Ulrich Fülbier am Di. 16.1.2024 jeweils 10-12 Uhr via Microsoft-Teams Die Teilnahme ist kostenlos! Nutzen Sie einfach unsere direkte Anmeldung per E-Mail oder laden Sie sich unseren Flyer herunter.
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| | Lohnsteuer-Update 11/2023 | |
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| | | In unserem November-Update geht es diesmal unter anderem um das Zukunftsfinanzierungsgesetz, das Inflationsausgleichsgesetz sowie das Anwendungsschreiben zum Deutschlandticket. Wie immer werden alle Neuregelungen anhand von praktischen Rechenbeispielen anschaulich erläutert.
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| | Schnellinformation für Personalmanagement und Arbeitsrecht | |
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| | | Die vierzehntägig erscheinende Schnellinformation für Personalmanagement und Arbeitsrecht steht Ihnen in der aktuellen Ausgabe vom 15.11.2023 online zur Verfügung.
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| | Sexistische Witze haben auf Weihnachtsfeiern nichts verloren | |
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| | | Die Zeit der "virtuellen Weihnachtsfeiern" ist zum Glück vorbei und die Vorfreude auf gemeinsame Feiern sicher bei vielen Mitarbeitern groß. Gerade bei solchen Festen gelten gewisse Benimmregeln, die eigentlich selbstverständlich sein sollten. Insbesondere sexuell belästigende Äußerungen gegenüber Kolleginnen sind absolut tabu und können eine fristlose Kündigung nach sich ziehen. Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass einige Kollegen die Äußerung lustig finden und die betroffene Frau nicht auf der Stelle darauf reagiert. Lesen Sie in unserem beck-blog den Sachverhalt und die Entscheidung des Gerichts. ArbG Elmshorn (26.4.2023 – 3 Ca 1501 e/22, BeckRS 2023, 14496)
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| | Arbeitgeber fordert von Mitarbeiterin im Home-Office Gehalt zurück | |
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| | | Viele Arbeitgeber standen vor Corona dem Thema Home-Office eher skeptisch gegenüber, weil sie vermuteten, dass die Mitarbeiter zu Hause eher in der Hängematte "chillen" als ernsthaft arbeiten. Dieses Vorurteil hat sich allerdings in den meisten Fällen nicht bewahrheitet, aber vereinzelt leider doch, wie im folgenden Fall: Eine Mitarbeiterin einer Pflegeeinrichtung konnte nach Ansicht ihres Arbeitgebers für rund 300 Home-Office-Stunden keine Arbeitsleistung nachweisen. Deshalb forderte die Einrichtung das entsprechende Gehalt zurück, allerdings erfolglos. Lesen Sie in unserem beck-blog, welche Voraussetzungen für eine solche Rückforderung erfüllt sein müssen. LAG Mecklenburg-Vorpommern (28.09.2023 – 5 Sa 15/23, BeckRS 2023, 28125)
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