| | Nachrichten aus Ihrer Redaktion vom 31.01.2024
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| Sehr geehrter Herr Mustermann,
der erste Monat des neuen Jahres neigt sich dem Ende zu und die meisten guten Vorsätze für 2024 dürften inzwischen (zusammen mit der Weihnachtsdeko) wieder in der Schublade verschwunden sein. Falls Sie sich vorgenommen haben, regelmäßig unseren Newsletter zu lesen, verbinden Sie einfach das Angenehme mit dem Nützlichen: Machen Sie es sich mit einem leckeren Krapfen/Berliner/Pfannkuchen und einer Tasse Kaffee/Tee vor dem Rechner gemütlich und stöbern Sie dabei in unseren Nachrichten! In unserem Urteil des Monats geht es diesmal um die Frage, ob nicht genommener Urlaub bei vorzeitigem Ruhestand ausgezahlt werden muss. Außerdem startet das neue Jahr traditionell mit vielen Änderungen im Arbeits- und Sozialrecht. Einen schnellen Überblick dazu finden Sie auf den Seiten des BMAS. Viel Spaß beim Lesen wünscht Ihnen Ass. jur. Sandra Eden Redaktion beck-personal-portal
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| | Urteil des Monats: Urlaubsabgeltung auch bei vorzeitigem Ruhestand | |
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| | | Der Verwaltungsleiter einer italienischen Gemeinde ging auf eigenen Wunsch in den vorzeitigen Ruhestand und verlangte die Abgeltung von 79 Urlaubstagen. Die Gemeinde weigerte sich, weil im öffentlichen Dienst beschäftigte Arbeitnehmer in Italien bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses keinen Anspruch auf Urlaubsabgeltung haben. Der EuGH sah das allerdings anders: Nur wer seinen Urlaub freiwillig nicht genommen hat, verliert seinen Anspruch. Wer seinen Urlaub dagegen nicht nehmen konnte, hat einen Anspruch auf Urlaubsabgeltung. Das gilt auch bei vorzeitigem Eintritt in den Ruhestand. EuGH, Urteil vom 18.1.2024 - C-218/22
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| | Kirchenkreis muss schwerbehinderten Bewerber nicht einladen | |
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| | | Der Bewerber hatte seine Schwerbehinderung in der Bewerbung an einen evangelischen Kirchenkreis offengelegt. Nachdem er nicht zum Vorstellungsgespräch eingeladen wurde, verklagte er die Kirche wegen Diskriminierung, jedoch erfolglos. Das BAG entschied, dass ein evangelischer Kirchenkreis nicht zu den öffentlichen Arbeitgebern im Sinne des AGG zählt und daher auch nicht dazu verpflichtet ist, Schwerbehinderte zum Vorstellungsgespräch einzuladen. Eine Diskriminierung nach dem AGG liegt daher nicht vor. BAG, Urteil vom 25.1.2024 - 8 AZR 318/22
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| | Schwerbehinderung: AGG-Schutz bei laufendem Gleichstellungsantrag? | |
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| | | Ein Student mit einem Grad der Behinderung von 40 % hatte sich bei der Agentur für Arbeit für ein Praktikum beworben. In dem Vorstellungsgespräch wies er auf seine Behinderung hin und teilte mit, dass er einen Gleichstellungsantrag gestellt habe. Erst nach der Absage der Bundesagentur wurde er mit Rückwirkung einem Schwerbehinderten gleichgestellt. Anschließend forderte er von der Bundesagentur eine Entschädigung wegen Verstoßes gegen das AGG, allerdings erfolglos. Das AGG gilt zwar grundsätzlch auch für schwerbehinderte Praktikanten, allerdings greifen die Schutzvorschriften während eines laufenden Gleichstellungsantrags noch nicht. BAG, Urteil vom 16.1.2024 - 8 AZR 212/22
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| | Kündigung wegen fehlerhafter Sozialauswahl unwirksam | |
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| | | Eine Firma, die zuletzt knapp 600 Mitarbeiter beschäftigte, meldete Insolvenz an. Ende 2022 sprach sie allen Beschäftigten betriebsbedingte Kündigungen aus und stellte diese frei. Weiterbeschäftigt wurden nur 53 Personen des "Abwicklungsteams". Auch diesen wurde später schrittweise gekündigt. Ein Mitglied des Abwicklungsteams wollte seine Kündigung nicht akzeptieren und klagte erfolgreich dagegen. Mit den Abwicklungsarbeiten sind grundsätzlich die sozial schutzwürdigsten Mitarbeitenden zu betrauen. Die Kündigung war aufgrund der fehlerhaften Sozialauswahl unwirksam. LAG Düsseldorf, Urteil vom 9.1.2024 - 3 Sa 529/23
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| | Umstellung des Urlaubsgelds auf monatliche Zahlung bei Mindestlohn | |
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| | | Eine Arbeitnehmerin erhielt im Juni und Dezember 2021 Urlaubs- und Weihnachtsgeld jeweils als Einmalzahlung. Ab Januar 2022 fing der Betrieb an, das Urlaubs- und Weihnachtsgeld monatlich zu zahlen und auf das Grundgehalt anzurechnen. Damit war die Mitarbeiterin nicht einverstanden. Das LAG war der gleichen Meinung: Ein Arbeitgeber kann das Urlaubsgeld nicht einseitig von einer jährlichen Einmalzahlung auf monatliche Zahlungen umstellen, damit der Mindestlohn erreicht wird. LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 11.1.2024 - 3 Sa 4/23
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| | NEWS UND HINWEISE FÜR DIE PRAXIS |
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| | Das ändert sich in diesem Jahr im Arbeits- und Sozialrecht | |
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| | | Das BMAS bietet auf seiner Homepage eine Übersicht über die wesentlichen Änderungen und Neuregelungen, die zum Jahresbeginn und im Laufe des Jahres 2024 im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales wirksam werden. Pressemitteilung des BMAS vom 19.12.2023
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| | Whistleblowing: Ab 50 Beschäftigten Meldestelle erforderlich | |
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| | | Im Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) wurden einzelne Bestimmungen ab dem 17.12.2023 nochmals verschärft. Insbesondere sind nun auch Unternehmen ab 50 Beschäftigten zur Anwendung des Gesetzes verpflichtet. Werden die gesetzlichen Vorgaben nicht richtig umgesetzt, drohen hohe Bußgelder. Lesen Sie im Beitrag unserer Zeitschrift BC, was Sie bei der Umsetzung beachten müssen.
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| | Betriebsratsvergütung im Spannungsverhältnis zwischen BAG und BGH | |
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| | | Das vielbeachtete Urteil des BGH zur Betriebsratsvergütung bei VW vom 10.1.2023 (6 StR 133/22) hat zur Folge, dass man als Manager seitdem befürchten muss, bei der Festlegung der Vergütung mit einem Bein im Knast zu stehen. Hinzu kommt, dass das BAG aus arbeitsrechtlicher Sicht anders urteilt als der BGH aus strafrechtlicher Sicht. Gilt nun das Prinzip "Wie man es macht, macht man es falsch"? Oder gibt es eine Kompromisslösung? Ist der kommende Gesetzentwurf zur Betriebsratsvergütung die Rettung? Die Antworten auf diese Fragen liefert unser Praxisbeitrag.
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| | Telefonische (Kinder-) Krankschreibung - was muss man wissen? | |
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| | | Während der Corona-Pandemie bestand für Arbeitnehmer die Möglichkeit, sich bei leichten Erkrankungen telefonisch krankschreiben zu lassen. Nachdem diese Sonderregelung mit Beendigung aller Corona-Maßnahmen zwischenzeitlich ausgelaufen war, ist die telefonische Krankschreibung seit dem 7.12.2023 wieder möglich, allerdings nicht bei jeder Krankheit. Auch die telefonische Krankmeldung von Kindern ist nun zulässig. Unser Praxisbeitrag gibt einen Überblick über die geltenden Regelungen.
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| | Wie hoch sind Gesamtsozialversicherungsbeitrag und Faktor F in 2024? | |
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| | | Das BMAS hat den Gesamtsozialversicherungsbeitragssatz und den Faktor F für das Jahr 2024 bekannt gegeben: Der Gesamtsozialversicherungsbeitragssatz beträgt im Jahr 2024 40,9 %. Er ist die Summe der Beitragssätze aus der allgemeinen Rentenversicherung (18,6 %), der Pflegeversicherung (3,4 %), der Arbeitslosenversicherung (2,6 %) sowie der gesetzlichen Krankenversicherung (14,6 %) zuzüglich des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes (1,7 %). Der Faktor F für das Jahr 2024 beträgt 0,6846. Pressemitteilung des BMAS vom 19.12.2023
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| | Neuerscheinung! Oberthür/Chandna-Hoppe: Mobile Work | |
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| | | Handbuch
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| Dieses neue Praxishandbuch behandelt alle rechtlichen Fragen zu Homeoffice bzw. mobiler Arbeit. Neben dem Arbeitsrecht werden auch personalwirtschaftliche sowie steuer- und sozialversicherungsrechtliche Fragen einbezogen. Das Werk erläutert außerdem die Probleme bei internationaler mobiler Arbeit und zeigt Lösungsansätze auf. Das Handbuch erläutert im Einzelnen die Rechtsgrundlagen für Mobile Work, Betriebliche Mitbestimmung, Datenschutz, Arbeitszeitrecht, Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit, Unfallversicherung, Mobile Work im Ausland und steuerrechtliche Aspekte. Sofort lieferbar!
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| 109 € | inkl. MwSt. |
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| | Richardi u.a.: Personalvertretungsrecht - jetzt in 6. Auflage! | |
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| | | Kommentar
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| Der Standardkommentar liefert eine klar strukturierte Darstellung des Bundespersonalvertretungsgesetzes und dessen Auswirkungen auf die Mitbestimmung aller im öffentlichen Dienst Beschäftigten. Die Neuauflage berücksichtigt die neue Rechtsprechung und Literatur zum Personalvertretungsrecht bis Anfang 2023. Einbezogen wurden außerdem zahlreiche das BPersVG ändernde Gesetze seit der Vorauflage. Sofort lieferbar!
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| | Schubert/Wißmann/Kleinsorge: Mitbestimmungsrecht - jetzt in 6. Auflage! | |
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| | | Kommentar
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| Die Neuauflage behandelt unter anderem folgende Themen: - Nachhaltigkeit und Corporate Governance im Aufsichtsrat - Zweites Führungspositionen-Gesetz (FüPoG II) - Vergütung von Vorständen (ARUG II) und Aufsichtsräten - Umsetzung der Umwandlungsrichtlinie - Richtlinie zu Frauen und Männern in Führungspositionen - Neuregelungen im DrittelbG und dessen Wahlordnung - Neue Rechtsprechung zu den Wahlordnungen - Tariffähigkeit der Gewerkschaften bei der AR-Wahl Sofort lieferbar!
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| | NEUE GESETZESENTWICKLUNGEN |
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| | Steuerliche Behandlung der Überlassung von (Elektro-)Fahrrädern | |
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| | | Kann ein Arbeitnehmer ein betriebliches Fahrrad oder E-Bike privat nutzen, sind für die Bewertung des geldwerten Vorteils einige neue begünstigende Regelungen zu beachten. Der Beitrag unserer Zeitschrift BC fasst die Regelungen für Sie zusammen. OFD Frankfurt a. M., RdVfg. v. 2.11.2023 – S 2334 A - 32 - St 210
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| | Steuer-Steuer-ID für elektronische Lohnsteuerbescheinigungen | |
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| | | Das BMF-Schreiben erläutert das Vorgehen, falls ein Arbeitnehmer dem Arbeitgeber seine steuerliche Identifikationsnummer nicht mitteilt. In diesem Fall oder wenn der Arbeitnehmer den Arbeitgeber hierzu bevollmächtigt, kann der Arbeitgeber beantragen, dass ihm das zuständige Finanzamt die Nummer mitteilt. BMF 23.1.2024, IV C 5 – S 2295/21/10001 :001
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| | Steuer-ID für Daten über Lohnersatzleistungen | |
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| | | Das BMF teilt in seinem Erlass vom 28.12.2023 mit: Für die Datenübermittlung ab dem Veranlagungszeitraum 2023 ist ausschließlich die steuerliche Identifikationsnummer als Ordnungsmerkmal anzugeben und die Verwendung der eTIN nicht mehr zulässig BMF 28.12.2023, IV C 5 – S 2295/21/10001 :001
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| | NEUIGKEITEN AUS DEM BECK-PERSONAL-PORTAL |
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| | Schnellinformation für Personalmanagement und Arbeitsrecht | |
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| | | Die vierzehntägig erscheinende Schnellinformation für Personalmanagement und Arbeitsrecht steht Ihnen in der aktuellen Ausgabe vom 15.1.2024 online zur Verfügung.
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| | Henkel führt acht Wochen vollvergütete Elternzeit ein | |
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| | | Vom achtwöchigen Mutterschutz nach der Geburt profitieren naturgemäß nur Mütter. Die Henkel AG & Co. KGaA mit Hauptsitz in Düsseldorf geht nun einen Schritt weiter: Der Pressemitteilung des Unternehmens vom 17.1.2024 wird verkündet, dass Henkel 2024 weltweit eine achtwöchige „geschlechterneutrale Elternzeit“ bei voller Vergütung für seine etwa 50.000 Mitarbeitenden einführt.
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| | Nachweisgesetz: Nachweis in elektronischer Form kaum möglich | |
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| | | Das geplante „Bürokratieentlastungsgesetz“ sieht keinen Nachweis der wesentlichen Arbeitsbedingungen in elektronischer Form vor, obwohl die entsprechende EU-Richtlinie das gestatten würde. Stattdessen soll an dem nicht mehr zeitgemäßen Schriftformerfordernis weiterhin festgehalten werden. Nur wenn der Arbeitsvertrag in einer „beweiskräftigen“ elektronischen Form mit amtlich anerkannter digitaler Signatur geschlossen wurde, soll dies den Nachweispflichten genügen. Unser beck-blog stellt unter anderem die Frage, ob Unternehmen über die dazu erforderlichen technischen Möglichkeiten verfügen.
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