| | Nachrichten aus Ihrer Redaktion vom 28.02.2024
|
| Sehr geehrter Herr Mustermann,
nachdem der Konfettiregen versiegt ist, findet man nun draußen in der Natur endlich die ersten echten Farbtupfer in Form von bunten Krokussen. Passend dazu finden Sie hier unseren bunten Frühlingsstrauß an Neuigkeiten: In unserem Urteil des Monats geht es diesmal um die Frage, ob ein Arbeitgeber wissen darf, wer im Internet eine schlechte Bewertung über ihn abgegeben hat. Außerdem erfahren Sie, worauf Sie achten müssen, wenn Ihre Mitarbeiter Home-Office im Ausland machen. Viel Spaß beim Lesen wünscht Ihnen Ass. jur. Sandra Eden Redaktion beck-personal-portal
|
| Zum beck-personal-portal |
| Hier geht es zur kostenlosen Newsletter-Anmeldung Wünsche, Anregungen, Kritik? Dann schicken Sie uns eine E-Mail: Redaktion-Personal-Portal@beck.de
| |
| |
|
|
|
| | Urteil des Monats: Arbeitgeber verlangt Klarnamen von Bewertungsportal | |
| |
| | | Anonyme Hetze und Hassrede im Internet ist leider inzwischen eher die Regel als die Ausnahme. Das betrifft auch Bewertungsportale wie z.B. kununu, auf denen gern über (ehemalige) Arbeitgeber hergezogen wird. Bisher gab es kaum Möglichkeiten, sich gegen ungerechtfertigt schlechte Bewertungen zu wehren. Nach der Entscheidung des OLG Hamburg ist es nun zumindest möglich, den Namen der bewertenden Person herauszuverlangen, wenn die Echtheit der Bewertung angezweifelt wird. Bei Lügen und Beleidigungen drohen der Person rechtliche Konsequenzen. OLG Hamburg, Beschluss vom 8.2.2024 - 7 W 11/24
|
| Hier mehr erfahren |
| |
|
---|
|
|
|
|
|
| | "Dienstlicher" Käseklau führt zur Entlassung | |
| |
| | | Die Szene hätte aus dem Film "Bernhard und Bianca - Die Mäusepolizei" stammen können: Ein Polizeibeamter in Uniform und mit Dienstwaffe verlangte nach dem Unfall eines Lkw, aus der verunfallten Ladung neun Packungen Käse à 20 kg herauszugeben. Der Mitarbeiter einer Bergungsfirma gab dem Beamten ohne weitere Nachfrage die Ware, die noch makellos im beschädigten Container gelegen hatte. Der Beamte teilte zwar einen Teil seiner Beute mit den Kollegen seiner Dienststelle, das nutzte ihm letztlich jedoch nichts. Der Streifenpolizist wurde nach Ansicht des Gerichts zurecht aus dem Beamtenverhältnis entlassen. VG Trier, Urteil vom 18.1.2024 - 3 K 1752/23
|
| Hier mehr erfahren |
| |
|
---|
|
|
|
|
|
| | Massenentlassung ohne Anzeige wirksam oder nicht? | |
| |
| | | Machen fehlende Massenentlassungsanzeigen Kündigungen unwirksam oder nicht? Diese Streitfrage ist ein Dauerbrenner bei deutschen Gerichten. Auch innerhalb des BAG herrscht Uneinigkeit über diese Frage. Deshalb hat das BAG nun den EuGH gebeten, einige Fragen zum Verfahren bei Massenentlassungen zu klären. Die (hoffentlich) klärende Entscheidung des EuGH wird allerdings voraussichtlich erst nächstes Jahr ergehen. BAG, Beschluss vom 1.2.2024 - 2 AS 22/23
|
| Hier mehr erfahren |
| |
|
---|
|
|
|
|
|
| | Kündigung nach Kirchenaustritt: Jetzt muss EuGH entscheiden | |
| |
| | | Seit 2006 war eine Frau bei der katholischen Kirche in der Schwangerschaftsberatung beschäftigt. Während ihrer Elternzeit trat sie im Oktober 2013 aus der katholischen Kirche aus. Nach Beendigung der Elternzeit wurde ihr fristlos, hilfsweise ordentlich zum 31.12.2019 gekündigt. In der Einrichtung arbeiteten zu der Zeit vier katholische und zwei evangelische Arbeitnehmerinnen. Das BAG lässt nun vom EuGH prüfen, ob die Kirche das Arbeitsverhältnis wegen des Kirchenaustritts kündigen durfte. Besonders spannend ist die Frage, ob die Kündigung eine Diskriminierung gegenüber den Mitarbeitern darstellt, die nie Mitglied der katholischen Kirche waren. BAG, Beschluss vom 1.2.2024 - 2 AZR 196/22 (A)
|
| Hier mehr erfahren |
| |
|
---|
|
|
|
|
| | NEWS UND HINWEISE FÜR DIE PRAXIS |
| |
| | | |
| | Neue Geringfügigkeitsrichtlinien vom 14.12.2023 | |
| |
| | | Die Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger haben am 14.12.2023 neue Richtlinien für die versicherungsrechtliche Beurteilung von geringfügigen Beschäftigungen (Geringfügigkeitsrichtlinien) veröffentlicht. Diese stehen unter anderem auf der Homepage der Minijob-Zentrale zum Download bereit.
|
| Hier mehr erfahren |
| |
|
---|
|
|
|
|
| | Neue Job-Berufssprachkurse für Geflüchtete | |
| |
| | | Viele Geflüchtete könnten mit ihren Fachkenntnissen unseren Arbeitsmarkt bereichern, scheitern aber leider an mangelnden Deutschkenntnissen. Deshalb startet das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) ein neues Kursangebot, mit dem Geflüchtete leichter neben dem Beruf Deutsch lernen können. Diese Job-Berufssprachkurse sollen mit interessierten Unternehmen erprobt werden. Erste Kurse sind bereits zum Ende des ersten Quartals 2024 geplant. Weitere Einzelheiten finden Sie in der Pressemitteilung des BMAS vom 31.1.2024
|
| Hier mehr erfahren |
| |
|
---|
|
|
|
|
|
| | Diskriminierung von Teilzeitbeschäftigten bei Überstundenzuschlägen | |
| |
| | | Die Gleichbehandlung von Vollzeit- und Teilzeitbeschäftigten ist ein häufiges Streitthema in Unternehmen. Insbesondere bei der Zahlung von Überstundenzuschlägen ist heftig umstritten, ob es auf die Überschreitung der individuellen Teilzeit-Arbeitszeit oder auf die Arbeitszeit eines Vollzeitbeschäftigten ankommt. Unser Beitrag erläutert, wie die Überstundenvergütung bei Teilzeitbeschäftigten bislang gehandhabt wurde und inwiefern die Entscheidung des EuGH vom 19.10.2023 künftig für Rechtsklarheit sorgen kann.
|
| Hier mehr erfahren |
| |
|
---|
|
|
|
|
|
| | Arbeiten, wo andere Urlaub machen: Wo sind die rechtlichen Grenzen? | |
| |
| | | Online-Meetings mit echten Berggipfeln oder Palmen im Hintergrund sind seit der Corona-Pandemie keine Seltenheit mehr. Viele Unternehmen bieten ihren Arbeitnehmern die Möglichkeit, auch mobil aus dem Ausland zu arbeiten. Was technisch inzwischen überhaupt kein Problem mehr ist, birgt jedoch immer noch rechtliche Fallstricke, die unser Praxisbeitrag für Sie zusammenfasst.
|
| Hier mehr erfahren |
| |
|
---|
|
|
|
|
|
| | |
| | Schaub/Koch: Arbeitsrecht von A-Z, jetzt in 28. Auflage 2024! | |
| |
| | | Lexikon/Wörterbuch
|
| Mit diesem Lexikon erfahren Sie leicht verständlich, was Sie vom Arbeitsrecht wissen sollten. Dargestellt ist das gesamte Arbeitsrecht von der Begründung bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Zusätzlich werden viele Randgebiete behandelt, wie zum Beispiel Arbeitsvermittlung, Arbeitslosenversicherung, Ausbildungsförderung, Lohnpfändung und Lohnsteuerrecht. Einen weiteren Schwerpunkt bildet das Recht besonderer Gruppen von Arbeitnehmern, etwa von Jugendlichen, schwerbehinderten Menschen und Heimarbeitern. Für die Neuauflage haben die Autoren neue Stichworte ergänzt und die bestehenden hinsichtlich Rechtsprechung und Gesetzgebung komplett überarbeitet. Alle bisher umgesetzten arbeitsrechtlichen Änderungen aus dem Koalitionsvertrag sind berücksichtigt.
|
| 23,90 € | inkl. MwSt. |
| Hier mehr erfahren |
| |
|
---|
|
|
|
|
|
| | Richardi u.a.: Personalvertretungsrecht - jetzt in 6. Auflage! | |
| |
| | | Kommentar
|
| Der Standardkommentar liefert eine klar strukturierte Darstellung des Bundespersonalvertretungsgesetzes und dessen Auswirkungen auf die Mitbestimmung aller im öffentlichen Dienst Beschäftigten. Die Neuauflage berücksichtigt die neue Rechtsprechung und Literatur zum Personalvertretungsrecht bis Anfang 2023. Einbezogen wurden außerdem zahlreiche das BPersVG ändernde Gesetze seit der Vorauflage. Sofort lieferbar!
|
| 199 € | inkl. MwSt. |
| Hier mehr erfahren |
| |
|
---|
|
|
|
|
|
| | Schubert/Wißmann/Kleinsorge: Mitbestimmungsrecht - jetzt in 6. Auflage! | |
| |
| | | Kommentar
|
| Die Neuauflage behandelt unter anderem folgende Themen: - Nachhaltigkeit und Corporate Governance im Aufsichtsrat - Zweites Führungspositionen-Gesetz (FüPoG II) - Vergütung von Vorständen (ARUG II) und Aufsichtsräten - Umsetzung der Umwandlungsrichtlinie - Richtlinie zu Frauen und Männern in Führungspositionen - Neuregelungen im DrittelbG und dessen Wahlordnung - Neue Rechtsprechung zu den Wahlordnungen - Tariffähigkeit der Gewerkschaften bei der AR-Wahl Sofort lieferbar!
|
| 169 € | inkl. MwSt. |
| Hier mehr erfahren |
| |
|
---|
|
|
|
|
| | NEUE GESETZESENTWICKLUNGEN |
| |
| | | |
| | Home-Office ist in der Regel keine Betriebsstätte | |
| |
| |
|
| | Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben für 2024 | |
| |
| | | Das BMF gibt mit Schreiben vom 12.2.2024 die für das Jahr 2024 geltenden Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben (Sachentnahmen) bekannt. IV D 3 - S 1547/19/10001 :005
|
| Hier mehr erfahren |
| |
|
---|
|
|
|
|
| | Geänderte Programmablaufpläne für den Lohnsteuerabzug ab 1.4.2024 | |
| |
| | | Wegen nachträglicher redaktioneller Anpassungen hat das BMF mit Bekanntmachung vom 26.2.2024 geänderte Programmablaufpläne für den Lohnsteuerabzug ab 1.4.204 veröffentlicht. Alle zugehörigen Dokumente stehen auf der Homepage des BMF zum Download bereit.
|
| Hier mehr erfahren |
| |
|
---|
|
|
|
|
| | NEUIGKEITEN AUS DEM BECK-PERSONAL-PORTAL |
| |
| | | |
| | Schnellinformation für Personalmanagement und Arbeitsrecht | |
| |
| | | Die vierzehntägig erscheinende Schnellinformation für Personalmanagement und Arbeitsrecht steht Ihnen in der aktuellen Ausgabe vom 15.2.2024 online zur Verfügung.
|
| |
|
---|
|
|
|
|
| | Jetzt neu im PREMIUM-Modul: Oberthür/Chandna-Hoppe, Mobile Work | |
| |
| | | Dieses neue Praxishandbuch behandelt alle rechtlichen Fragen zu Homeoffice bzw. mobiler Arbeit. Neben dem Arbeitsrecht werden auch personalwirtschaftliche sowie steuer- und sozialversicherungsrechtliche Fragen einbezogen. Das Werk erläutert außerdem die Probleme bei internationaler mobiler Arbeit und zeigt Lösungsansätze auf. Das Handbuch erläutert im Einzelnen die Rechtsgrundlagen für Mobile Work, Betriebliche Mitbestimmung, Datenschutz, Arbeitszeitrecht, Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit, Unfallversicherung, Mobile Work im Ausland und steuerrechtliche Aspekte. Ab sofort verfügbar in Ihrem PREMIUM-Modul oder als Print-Ausgabe im beck-shop!
|
| Hier mehr erfahren |
| |
|
---|
|
|
|
|
|
| | Oh, wie schön ist Panama, äh... Potsdam | |
| |
| | | Zwei neu gewählte Betriebsratsmitglieder eines in Düsseldorf ansässigen Luftfahrtunternehmens benötigten die Grundlagenschulung "Betriebsverfassungsrecht I". Ursprünglich sollte es dafür nach Binz auf Rügen gehen. Das Unternehmen wies darauf hin, dass es auch im Rheinland solche Seminare gebe, bei manchen Anbietern sogar als Videoschulung. Die Betriebsräte entschieden sich für einen Kompromiss zwischen Rügen und Rheinland, nämlich für Potsdam. Die damit verbundenen Reisekosten wollte das Unternehmen nicht tragen. Das BAG bestätigte jetzt die Entscheidung des LAG Düsseldorf, dass der Betriebsrat einen Ermessensspielraum bei der Wahl der Schulung hat, und der Arbeitgeber die Kosten auch dann tragen muss, wenn die Teilnahme an der Präsenzveranstaltung teurer ist. BAG, Beschluss. vom 7.2.2024 - 7 ABR 8/23
|
| Hier mehr erfahren |
| |
|
---|
|
|
|
|
|
| | Reden Sie mit uns! | |
| |
| | | Kennen Sie schon den "Feedback senden"-Button in der Fußzeile des beck-personal-portals? Sie haben Anregungen, Wünsche, Kritik oder eine Frage? Nutzen Sie diesen Button und treten Sie mit uns in Kontakt.
|
| |
|
---|
|
|
|
|
|
| VERLAG C.H.BECK oHG Wilhelmstraße 9 80801 München Postanschrift: Postfach 40 03 40 80703 München
|
| | Telefon: (0 89) 3 81 89-7 47 Telefax: (0 89) 3 81 89-2 97 E-Mail-Adresse: beck-online@beck.de Internet: www.beck.de Ihre Ansprechpartner sind Frau Ass. jur. Marlies Packeiser und Frau Ass. jur. Sandra Eden.
|
|
---|
|
| |
| Vertretungsberechtigter Gesellschafter: Dr. Hans Dieter Beck Amtsgericht München HRA 48 045 Ust.-Ident.-Nr.: DE 129 73 47 54 Verantwortlicher im Sinn von § 5 TMG/§ 55 Abs. 2 RStV: Frau Ass. jur. Sandra Eden c/o Verlag C.H.BECK, Wilhelmstr. 9, 80801 München. Informationen zum Datenschutz: Sie erhalten diese E-Mail aufgrund einer Vertragsbeziehung mit dem Verlag C.H.BECK, einer ihm gegenüber erteilten Einwilligung und/oder aufgrund Ihrer Interessengebiete sowie Ihrer beruflichen Tätigkeit. Wir verwenden Ihre Daten nur zu diesem Zweck und geben sie nicht an Unternehmen außerhalb der Verlag C.H.BECK Unternehmensgruppe weiter. Im Fall einer zulässigen Verwendung der Daten zu Werbezwecken erfolgt diese durch den Verlag C.H.BECK oder einen zu diesem Zweck beauftragten und auf die Einhaltung des Datenschutzes verpflichteten Dienstleister. Die Daten werden nicht außerhalb der Europäischen Union verarbeitet, es sei denn, die besonderen datenschutzrechtlichen Anforderungen der EU-Datenschutzgrundverordnung werden erfüllt. Die Daten werden im Rahmen der gesetzlichen Aufbewahrungsfristen gespeichert. Sie haben das jederzeitige Recht auf (a) Auskunft über die zu Ihrer Person gespeicherten Daten, (b) Berichtigung unrichtiger Daten, (c) Löschung Ihrer Daten sowie (d) Einschränkung der Verarbeitung. Sie haben das Recht, formlos jederzeit der Verarbeitung mit Wirkung für die Zukunft zu widersprechen. Sie haben das Recht der Beschwerde gegen die Datenverarbeitung bei der für den Verlag C.H.BECK zuständigen Aufsichtsbehörde: Bayerisches Landesamt für Datenschutzaufsicht (BayLDA), Promenade 27, 91522 Ansbach, Telefon: +49 (0) 981 53 1300, E-Mail: poststelle@lda.bayern.de Im datenschutzrechtlichen Sinn verantwortliche Stelle: Verlag C.H.BECK, Wilhelmstr. 9, 80801 München; der Datenschutzbeauftragte ist erreichbar unter datenschutzbeauftragter@beck.de. Impressum: Das ausführliche Impressum zu unserem Internetangebot finden Sie hier. Bitte beachten Sie auch folgende Hinweise: Bei Preisangaben und Auflagen sind Änderungen und Irrtümer nicht ausgeschlossen. Alle Rechte vorbehalten. Die Reproduktion oder Modifikation dieses Newsletters ganz oder teilweise ohne schriftliche Genehmigung des Verlages ist untersagt. Zur Kontaktaufnahme bei Fragen oder anderen Anliegen und zur Änderung Ihrer persönlichen Daten senden Sie bitte eine E-Mail an beck-online@beck.de. Newsletter abbestellen: Wenn Sie den beck-personal-portal-Newsletter nicht länger erhalten wollen, klicken Sie bitte hier.
| |
|
|
|