Neuigkeiten aus der Redaktion beck-personal-portal
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Nachrichten aus Ihrer Redaktion vom 28.02.2024
 
Sehr geehrter Herr Mustermann,
 
nachdem der Konfettiregen versiegt ist, findet man nun draußen in der Natur endlich die ersten echten Farbtupfer in Form von bunten Krokussen. Passend dazu finden Sie hier unseren bunten Frühlingsstrauß an Neuigkeiten:
 
In unserem Urteil des Monats geht es diesmal um die Frage, ob ein Arbeitgeber wissen darf, wer im Internet eine schlechte Bewertung über ihn abgegeben hat.
 
Außerdem erfahren Sie, worauf Sie achten müssen, wenn Ihre Mitarbeiter Home-Office im Ausland machen.
 
 
Viel Spaß beim Lesen wünscht Ihnen
 
Ass. jur. Sandra Eden
Redaktion beck-personal-portal
 
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Redaktion-Personal-Portal@beck.de

Inhaltsverzeichnis
AKTUELLE RECHTSPRECHUNG
»Urteil des Monats: Arbeitgeber verlangt Klarnamen von Bewertungsportal
»"Dienstlicher" Käseklau führt zur Entlassung
»Massenentlassung ohne Anzeige wirksam oder nicht?
»Kündigung nach Kirchenaustritt: Jetzt muss EuGH entscheiden
NEWS UND HINWEISE FÜR DIE PRAXIS
»Neue Geringfügigkeitsrichtlinien vom 14.12.2023
»Neue Job-Berufssprachkurse für Geflüchtete
»Diskriminierung von Teilzeitbeschäftigten bei Überstundenzuschlägen
»Arbeiten, wo andere Urlaub machen: Wo sind die rechtlichen Grenzen?
NEUE GESETZESENTWICKLUNGEN
»Home-Office ist in der Regel keine Betriebsstätte
»Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben für 2024
»Geänderte Programmablaufpläne für den Lohnsteuerabzug ab 1.4.2024
NEUIGKEITEN AUS DEM BECK-PERSONAL-PORTAL
»Schnellinformation für Personalmanagement und Arbeitsrecht
»Jetzt neu im PREMIUM-Modul: Oberthür/Chandna-Hoppe, Mobile Work
AUS DEM BECK-BLOG
»Oh, wie schön ist Panama, äh... Potsdam
AKTUELLE RECHTSPRECHUNG
Urteil des Monats: Arbeitgeber verlangt Klarnamen von Bewertungsportal
 
Anonyme Hetze und Hassrede im Internet ist leider inzwischen eher die Regel als die Ausnahme. Das betrifft auch Bewertungsportale wie z.B. kununu, auf denen gern über (ehemalige) Arbeitgeber hergezogen wird.
 
Bisher gab es kaum Möglichkeiten, sich gegen ungerechtfertigt schlechte Bewertungen zu wehren. Nach der Entscheidung des OLG Hamburg ist es nun zumindest möglich, den Namen der bewertenden Person herauszuverlangen, wenn die Echtheit der Bewertung angezweifelt wird. Bei Lügen und Beleidigungen drohen der Person rechtliche Konsequenzen.
 
OLG Hamburg, Beschluss vom 8.2.2024 - 7 W 11/24
 
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"Dienstlicher" Käseklau führt zur Entlassung
 
Die Szene hätte aus dem Film "Bernhard und Bianca - Die Mäusepolizei" stammen können: Ein Polizeibeamter in Uniform und mit Dienstwaffe verlangte nach dem Unfall eines Lkw, aus der verunfallten Ladung neun Packungen Käse à 20 kg herauszugeben. Der Mitarbeiter einer Bergungsfirma gab dem Beamten ohne weitere Nachfrage die Ware, die noch makellos im beschädigten Container gelegen hatte.
 
Der Beamte teilte zwar einen Teil seiner Beute mit den Kollegen seiner Dienststelle, das nutzte ihm letztlich jedoch nichts. Der Streifenpolizist wurde nach Ansicht des Gerichts zurecht aus dem Beamtenverhältnis entlassen.
 
VG Trier, Urteil vom 18.1.2024 - 3 K 1752/23
 
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Massenentlassung ohne Anzeige wirksam oder nicht?
 
Machen fehlende Massenentlassungsanzeigen Kündigungen unwirksam oder nicht? Diese Streitfrage ist ein Dauerbrenner bei deutschen Gerichten.
 
Auch innerhalb des BAG herrscht Uneinigkeit über diese Frage. Deshalb hat das BAG nun den EuGH gebeten, einige Fragen zum Verfahren bei Massenentlassungen zu klären. Die (hoffentlich) klärende Entscheidung des EuGH wird allerdings voraussichtlich erst nächstes Jahr ergehen.
 
BAG, Beschluss vom 1.2.2024 - 2 AS 22/23
 
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Kündigung nach Kirchenaustritt: Jetzt muss EuGH entscheiden
 
Seit 2006 war eine Frau bei der katholischen Kirche in der Schwangerschaftsberatung beschäftigt. Während ihrer Elternzeit trat sie im Oktober 2013 aus der katholischen Kirche aus. Nach Beendigung der Elternzeit wurde ihr fristlos, hilfsweise ordentlich zum 31.12.2019 gekündigt. In der Einrichtung arbeiteten zu der Zeit vier katholische und zwei evangelische Arbeitnehmerinnen.
 
Das BAG lässt nun vom EuGH prüfen, ob die Kirche das Arbeitsverhältnis wegen des Kirchenaustritts kündigen durfte. Besonders spannend ist die Frage, ob die Kündigung eine Diskriminierung gegenüber den Mitarbeitern darstellt, die nie Mitglied der katholischen Kirche waren.
 
BAG, Beschluss vom 1.2.2024 - 2 AZR 196/22 (A)
 
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NEWS UND HINWEISE FÜR DIE PRAXIS
Neue Geringfügigkeitsrichtlinien vom 14.12.2023
 
Die Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger haben am 14.12.2023 neue Richtlinien für die versicherungsrechtliche Beurteilung von geringfügigen Beschäftigungen (Geringfügigkeitsrichtlinien) veröffentlicht.
 
Diese stehen unter anderem auf der Homepage der Minijob-Zentrale zum Download bereit.
 
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Neue Job-Berufssprachkurse für Geflüchtete
 
Viele Geflüchtete könnten mit ihren Fachkenntnissen unseren Arbeitsmarkt bereichern, scheitern aber leider an mangelnden Deutschkenntnissen.
 
Deshalb startet das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) ein neues Kursangebot, mit dem Geflüchtete leichter neben dem Beruf Deutsch lernen können. Diese Job-Berufssprachkurse sollen mit interessierten Unternehmen erprobt werden. Erste Kurse sind bereits zum Ende des ersten Quartals 2024 geplant.
 
Weitere Einzelheiten finden Sie in der Pressemitteilung des BMAS vom 31.1.2024
 
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Diskriminierung von Teilzeitbeschäftigten bei Überstundenzuschlägen
 
Die Gleichbehandlung von Vollzeit- und Teilzeitbeschäftigten ist ein häufiges Streitthema in Unternehmen. Insbesondere bei der Zahlung von Überstundenzuschlägen ist heftig umstritten, ob es auf die Überschreitung der individuellen Teilzeit-Arbeitszeit oder auf die Arbeitszeit eines Vollzeitbeschäftigten ankommt.
 
Unser Beitrag erläutert, wie die Überstundenvergütung bei Teilzeitbeschäftigten bislang gehandhabt wurde und inwiefern die Entscheidung des EuGH vom 19.10.2023 künftig für Rechtsklarheit sorgen kann.
 
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Arbeiten, wo andere Urlaub machen: Wo sind die rechtlichen Grenzen?
 
Online-Meetings mit echten Berggipfeln oder Palmen im Hintergrund sind seit der Corona-Pandemie keine Seltenheit mehr. Viele Unternehmen bieten ihren Arbeitnehmern die Möglichkeit, auch mobil aus dem Ausland zu arbeiten.
 
Was technisch inzwischen überhaupt kein Problem mehr ist, birgt jedoch immer noch rechtliche Fallstricke, die unser Praxisbeitrag für Sie zusammenfasst.
 
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Schaub/Koch: Arbeitsrecht von A-Z, jetzt in 28. Auflage 2024!
 
Lexikon/Wörterbuch 
 
Mit diesem Lexikon erfahren Sie leicht verständlich, was Sie vom Arbeitsrecht wissen sollten. Dargestellt ist das gesamte Arbeitsrecht von der Begründung bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Zusätzlich werden viele Randgebiete behandelt, wie zum Beispiel Arbeitsvermittlung, Arbeitslosenversicherung, Ausbildungsförderung, Lohnpfändung und Lohnsteuerrecht.
 
Einen weiteren Schwerpunkt bildet das Recht besonderer Gruppen von Arbeitnehmern, etwa von Jugendlichen, schwerbehinderten Menschen und Heimarbeitern.
 
Für die Neuauflage haben die Autoren neue Stichworte ergänzt und die bestehenden hinsichtlich Rechtsprechung und Gesetzgebung komplett überarbeitet. Alle bisher umgesetzten arbeitsrechtlichen Änderungen aus dem Koalitionsvertrag sind berücksichtigt.
 
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Der Standardkommentar liefert eine klar strukturierte Darstellung des Bundespersonalvertretungsgesetzes und dessen Auswirkungen auf die Mitbestimmung aller im öffentlichen Dienst Beschäftigten.
 
Die Neuauflage berücksichtigt die neue Rechtsprechung und Literatur zum Personalvertretungsrecht bis Anfang 2023. Einbezogen wurden außerdem zahlreiche das BPersVG ändernde Gesetze seit der Vorauflage.
 
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Schubert/Wißmann/Kleinsorge: Mitbestimmungsrecht - jetzt in 6. Auflage!
 
Kommentar 
 
Die Neuauflage behandelt unter anderem folgende Themen:
 
- Nachhaltigkeit und Corporate Governance im Aufsichtsrat
- Zweites Führungspositionen-Gesetz (FüPoG II)
- Vergütung von Vorständen (ARUG II) und Aufsichtsräten
- Umsetzung der Umwandlungsrichtlinie
- Richtlinie zu Frauen und Männern in Führungspositionen
- Neuregelungen im DrittelbG und dessen Wahlordnung
- Neue Rechtsprechung zu den Wahlordnungen
- Tariffähigkeit der Gewerkschaften bei der AR-Wahl
 
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NEUE GESETZESENTWICKLUNGEN
Home-Office ist in der Regel keine Betriebsstätte
 
Die Finanzverwaltung hat klargestellt, dass die Tätigkeit eines Arbeitnehmers in dessen häuslichem Home-Office in der Regel nicht zur Begründung einer Betriebsstätte des Arbeitgebers führt.
 
BMF-Schreiben vom 5.2.2024, IV D 1 – S 0062/23/10003 :001
 
Unsere Zeitschrift BC hat den Inhalt der Regelung für Sie zusammengefasst.
 
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Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben für 2024
 
Das BMF gibt mit Schreiben vom 12.2.2024 die für das Jahr 2024 geltenden Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben (Sachentnahmen) bekannt.
 
IV D 3 - S 1547/19/10001 :005
 
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Geänderte Programmablaufpläne für den Lohnsteuerabzug ab 1.4.2024
 
Wegen nachträglicher redaktioneller Anpassungen hat das BMF mit Bekanntmachung vom 26.2.2024 geänderte Programmablaufpläne für den Lohnsteuerabzug ab 1.4.204 veröffentlicht.
 
Alle zugehörigen Dokumente stehen auf der Homepage des BMF zum Download bereit.
 
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NEUIGKEITEN AUS DEM BECK-PERSONAL-PORTAL
Schnellinformation für Personalmanagement und Arbeitsrecht
 
Die vierzehntägig erscheinende Schnellinformation für Personalmanagement und Arbeitsrecht steht Ihnen in der aktuellen Ausgabe vom 15.2.2024 online zur Verfügung.
Jetzt neu im PREMIUM-Modul: Oberthür/Chandna-Hoppe, Mobile Work
 
Dieses neue Praxishandbuch behandelt alle rechtlichen Fragen zu Homeoffice bzw. mobiler Arbeit. Neben dem Arbeitsrecht werden auch personalwirtschaftliche sowie steuer- und sozialversicherungsrechtliche Fragen einbezogen. Das Werk erläutert außerdem die Probleme bei internationaler mobiler Arbeit und zeigt Lösungsansätze auf.
 
Das Handbuch erläutert im Einzelnen die Rechtsgrundlagen für Mobile Work, Betriebliche Mitbestimmung, Datenschutz, Arbeitszeitrecht, Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit, Unfallversicherung, Mobile Work im Ausland und steuerrechtliche Aspekte.
 
Ab sofort verfügbar in Ihrem PREMIUM-Modul oder als Print-Ausgabe im beck-shop!
 
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AUS DEM BECK-BLOG
Oh, wie schön ist Panama, äh... Potsdam
 
Zwei neu gewählte Betriebsratsmitglieder eines in Düsseldorf ansässigen Luftfahrtunternehmens benötigten die Grundlagenschulung "Betriebsverfassungsrecht I". Ursprünglich sollte es dafür nach Binz auf Rügen gehen. Das Unternehmen wies darauf hin, dass es auch im Rheinland solche Seminare gebe, bei manchen Anbietern sogar als Videoschulung.
 
Die Betriebsräte entschieden sich für einen Kompromiss zwischen Rügen und Rheinland, nämlich für Potsdam. Die damit verbundenen Reisekosten wollte das Unternehmen nicht tragen.
 
Das BAG bestätigte jetzt die Entscheidung des LAG Düsseldorf, dass der Betriebsrat einen Ermessensspielraum bei der Wahl der Schulung hat, und der Arbeitgeber die Kosten auch dann tragen muss, wenn die Teilnahme an der Präsenzveranstaltung teurer ist.
 
BAG, Beschluss. vom 7.2.2024 - 7 ABR 8/23
 
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NUTZER-TIPPS
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