Neuigkeiten aus der Redaktion beck-personal-portal
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Nachrichten aus Ihrer Redaktion vom 30.04.2024
 
Sehr geehrter Herr Mustermann,
 
na also, geht doch: Nachdem der April seinem Ruf bisher mal wieder alle Ehre machte, hat er zum Schluss doch noch die Kurve gekriegt und beschert uns einen warmen und sonnigen Einsteig in den Wonnemonat Mai. Damit Sie Ihren hoffentlich baldigen Feierabend genießen können, bekommen Sie von uns die wichtigsten Neuigkeiten kurz und kompakt präsentiert:
 
In unserem Urteil des Monats geht es diesmal um ein Versäumnis, das einem Unternehmen teuer zu stehen kommen kann.
 
Unser Praxisbeitrag dreht sich um die Frage, was Arbeitgeber tun können, wenn sie eine AU-Bescheinigung anzweifeln.
 
Viel Spaß beim Lesen und einen schönen Maifeiertag wünscht Ihnen
 
Ass. jur. Sandra Eden
Redaktion beck-personal-portal
 
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Inhaltsverzeichnis
AKTUELLE RECHTSPRECHUNG
»Urteil des Monats: Firmenfeier zu spät versteuern kann teuer werden
»Nicht jeder Agent ist James Bond
»Widerruf der Einstellungszusage wegen gesundheitlicher Gründe
NEWS UND HINWEISE FÜR DIE PRAXIS
»Was tun bei zweifelhafter Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung?
»Neu seit 1.4.2024: Ausbildungsgarantie und Qualifizierungsgeld
»Urlaub: Was gilt bei Langzeiterkrankten und Geschäftsführern?
»Zweite Stufe des neuen Fachkräfteeinwanderungsgesetzes in Kraft
»Minijob-Zentrale erinnert an fehlende Meldungen zur Sozialversicherung
NEUE GESETZESENTWICKLUNGEN
»EU-Parlament stimmt für europäisches Lieferkettengesetz
»Digitale Arbeitsverträge sollen zulässig werden
»EU beschließt mehr Rechte für Essenslieferanten und Fahrer
NEUIGKEITEN AUS DEM BECK-PERSONAL-PORTAL
»Schnellinformation für Personalmanagement und Arbeitsrecht
»Lohnsteuer-Update 3-4/2024
»Neu im PREMIUM-Modul: Interessenausgleich und Sozialplan
AUS DEM BECK-BLOG
»Darf ein Schwerbehinderter während der Wartezeit gekündigt werden?
AKTUELLE RECHTSPRECHUNG
Urteil des Monats: Firmenfeier zu spät versteuern kann teuer werden
 
Ein Unternehmen feierte mit seinen Beschäftigten im September 2015 ein Firmenjubiläum. Am 31.3.2016 zahlte es dafür die für 162 Arbeitnehmer angemeldete Pauschalsteuer. Nach einer Betriebsprüfung forderte die Rentenveicherung Sozialversicherungsbeiträge und Umlagen in Höhe von rund 60.000 Euro nach.
 
Am Ende bekam die Rentenversicherung Recht: Aufwendungen von mehr als 110 Euro je Beschäftigten für eine betriebliche Feier sind als geldwerter Vorteil in der Sozialversicherung beitragspflichtig, wenn sie nicht mit der jeweiligen Entgeltabrechnung, sondern erst erheblich später pauschal versteuert werden.
 
BSG, Urteil vom 23.4.2024 - B 12 BA 3/22 R
 
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Nicht jeder Agent ist James Bond
 
007 bringt mit seinem unwiderstehlichen Charme bekanntlich jedes Frauenherz zum Schmelzen. In der Realität kann der Schuss allerdings nach hinten losgehen, wie in folgendem Fall:
 
Ein BND-Beamter hatte die ihm zugewiesene Praktikantin nach Erledigung einer dienstlichen Operation zunächst auf einen Weihnachtsmarktbesuch und anschließend in ein Restaurant eingeladen. Dort stellte der Beamte plötzlich intime Fragen und fing an, die Praktikantin körperlich zu bedrängen.
 
Dieses Verhalten des Agenten wurde als Dienstvergehen eingestuft, obwohl es "nach Dienstschluss" stattfand, mit der Folge, dass der Beamte eine Besoldungsstufe zurückgestuft wurde und eine Beförderungssperre enthielt.
 
BVerwG, Urteil vom 1.2.2024 - 2 A 7.23
 
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Widerruf der Einstellungszusage wegen gesundheitlicher Gründe
 
Ein schwerbehinderter Mann hatte sich auf eine Ausbildungsstelle als Straßenwärter beworben und eine vorläufige Zusage unter dem Vorbehalt erhalten, dass er sich einer ärztlichen Untersuchung unterzieht. Diese ergab jedoch, dass der Mann wegen seiner Diabetes-Erkrankung nicht geeignet ist. Die Zusage wurde daraufhin zurückgenommen.
 
Der Mann klagte daraufhin wegen Diskriminierung, jedoch ohne Erfolg. Widerruft ein Arbeitgeber im Öffentlichen Dienst seine Einstellungszusage aufgrund eines ärztlichen Attests, ist dies keine Diskriminierung wegen Schwerbehinderung.
 
ArbG Siegburg, Urteil vom 20.3.2024 - 3 Ca 1654/23
 
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NEWS UND HINWEISE FÜR DIE PRAXIS
Was tun bei zweifelhafter Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung?
 
Ein typischer Fall: Eine AU-Bescheinigung liegt vor, aber es bestehen erhebliche Zweifel, ob der oder die Beschäftigte tatsächlich krank ist.
 
Seit einem BAG-Urteil aus dem Jahr 2021 ist es einfacher geworden, den hohen Beweiswert einer AU-Bescheinigung von zweifelhaft erkrankten Arbeitnehmern zu erschüttern. Voraussetzung sind objektiv greifbare Umstände, die erhebliche Zweifel an der tatsächlichen Erkrankung des Arbeitnehmers begründen.
 
In welchen konkreten Fällen solche Zweifel vorliegen können und welche Handlungsmöglichkeiten der Arbeitgeber hat, erläutert unser Praxisbeitrag.
 
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Neu seit 1.4.2024: Ausbildungsgarantie und Qualifizierungsgeld
 
Das Gesetz zur Stärkung der Aus- und Weiterbildungsförderung wurde zum 1.4.2024 um zahlreiche Maßnahmen erweitert. Dazu gehören unter anderem:
 
Die Ausbildungsgarantie umfasst verschiedene Beratungs- und Unterstützungsangebote für junge Menschen von der beruflichen Orientierung und Beratung bis zu konkreten Hilfen während der Berufsausbildung.
 
Das neue Qualifizierungsgeld unterstützt Betriebe, deren Mitarbeiter sich in Weiterbildung befinden. Für diese erhält der Betrieb 60 bzw. 67% des Nettoentgelts, ähnlich wie beim Kurzarbeitergeld.
 
Einzelheiten erfahren Sie aus der Pressemitteilung des BMAS vom 26.3.2024
 
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Urlaub: Was gilt bei Langzeiterkrankten und Geschäftsführern?
 
Wenn der Sommer vor der Tür steht, herrscht in vielen Personalabteilungen wieder Unsicherheit über die Pflichten und Gestaltungsmöglichkeiten des Arbeitgebers, vor allem wenn es um Resturlaub aus vergangenen Jahren geht.
 
Wie kann ein unbegrenztes Ansammeln von Urlaubsansprüchen verhindert werden? Welche Besonderheiten sind bei Geschäftsführern zu beachten? Und welche Mitwirkungspflichten des Arbeitgebers gelten bei Langzeiterkrankten?
 
Lesen Sie hierzu unseren Praxisbeitrag, der die aktuelle Rechtslage für Sie zusammenfasst.
 
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Zweite Stufe des neuen Fachkräfteeinwanderungsgesetzes in Kraft
 
Zum 1.3.2024 sind viele Neuerungen in Kraft getreten, die ausländischen Kräften mit Berufserfahrung und Auszubildenden einen leichteren Zugang zum deutschen Arbeitsmarkt ermöglichen sollen. Auch die Anerkennung von ausländischen Berufsqualifikationen soll verbessert werden.
 
Welche Neuregelungen im Einzelnen gelten, fasst die Pressemitteilung des BMAS vom 29.2.2024 zusammen.
 
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Minijob-Zentrale erinnert an fehlende Meldungen zur Sozialversicherung
 
Mit der sogenannten Vollständigkeitskontrolle erinnert die Minijob-Zentrale Arbeitgeber von Minijobbern jährlich an fehlende Meldungen zur Sozialversicherung.
 
Im April startet die Vollständigkeitskontrolle für das zurückliegende Jahr. Arbeitgeber werden informiert, für welche Arbeitnehmer mindestens eine Meldung fehlt.
 
Dazu gehören auch die Jahresmeldung, eine Abmeldung aus dem Vorjahr sowie Unterbrechungsmeldungen bei Arbeitsunfähigkeit ohne Entgeltfortzahlung, Elternzeit, Streik, unbezahltem Urlaub oder Bezug von Mutterschaftsgeld.
 
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Fitting: Betriebsverfassungsgesetz - jetzt in 32. Auflage!
 
Handkommentar 
 
Die Neuauflage berücksichtigt folgende aktuelle Schwerpunkte:
 
- Hinweisgeberschutzgesetz, Meldestellen und Meldewege
- Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz und Beteiligungsrechte im Wirtschaftsausschuss
- digitale BR-Arbeit
- rechtskonforme Betriebsratsvergütung
- Arbeitszeiterfassung
- Mobile Work und Arbeitsschutz
- digitales Zugangsrecht für Gewerkschaften
- Weiterbildungsgesetz und Qualifizierungsgeld
- Vereinbarkeitsrichtlinie von Familie und Beruf
 
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95 €
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Küttner: Personalbuch 2024
 
Handbuch 
 
Das jährlich neu erscheinende Personalbuch enthält über 400 Stichworte aus der betrieblichen Praxis und liefert zu jedem Stichwort die richtige Antwort - jeweils aus arbeitsrechtlicher, lohnsteuerrechtlicher und sozialversicherungsrechtlicher Sicht.
 
Die Ausgabe 2024 enthält:
- Neueste Rechtsprechung zum Urlaubsrecht, zum Kündigungs- und Beschäftigungsdatenschutzrecht sowie zur geringfügigen Beschäftigung
- Neuerungen beim Hinweisgeberschutzgesetz, Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz sowie beim Gesetz zur Stärkung der Aus- und Weiterbildung
- Lohnsteuerrechtliche Auswirkungen des Kreditzweitmarktförderungsgesetzes
- Pfändungsfreigrenzen 2023, neue Stichworte wie z.B. »Workation«, »Bonus« und »Employer of Record«.
 
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169 €
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Maschmann/Fritz: Matrixorganisationen - jetzt in 2. Auflage!
 
Handbuch 
 
Das Werk gibt Hilfestellung bei der rechtssicheren Gestaltung von Beherrschungs-, Arbeits- und Anstellungsverträgen sowie sonstiger Abreden im internationalen Matrixkonzern.
 
Die zweite Auflage enthält aktuelle Neuerungen sowie ein neues Kapitel zum Thema Compliance und Hinweisgeberschutz im Matrixkonzern.
 
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NEUE GESETZESENTWICKLUNGEN
EU-Parlament stimmt für europäisches Lieferkettengesetz
 
Nach langem Hin- und Her hat das europäische Lieferkettengesetz in Straßbourg die letzte Hürde genommen. Es gilt nun rückwirkend seit 1.1.2024 für Unternehmen mit mehr als 1.000 Beschäftigten.
 
Das Gesetz verpflichtet Betriebe sowie ihre Zulieferer und Partner in den Bereichen Herstellung und Vertrieb, negative Auswirkungen ihrer Tätigkeit auf Menschenrechte und Umwelt zu vermeiden.
 
Lesen Sie in unserer Zusammenfassung, was das im Einzelnen bedeutet.
 
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Digitale Arbeitsverträge sollen zulässig werden
 
Das Nachweisgesetz verlangt, die wesentlichen Bedingungen eines Arbeitsvertrags schriftlich festzuhalten. Bisher bedeutete das, den Arbeitsvertrag in Papierform auszudrucken und mit Unterschrift dem künftigen Mitarbeiter auszuhändigen.
 
Im Bürokratieentlastungsgesetz soll nun geregelt werden, dass der Nachweis auch elektronisch möglich ist, sofern das Dokument für die künftigen Arbeitnehmer zugänglich ist, gespeichert und ausgedruckt werden kann und der Arbeitgeber einen Übermittlungs- und Empfangsnachweis erhält.
 
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EU beschließt mehr Rechte für Essenslieferanten und Fahrer
 
Das EU-Parlament stärkt die Rechte von Millionen Arbeitnehmern, die ihre Dienste über eine Online-Plattform anbieten, wie Essenslieferanten und Fahrer. Insbesondere der weit verbreiteten Scheinselbstständigkeit wird der Kampf angesagt: Künftig wird vermutet, dass die Mitarbeiter angestellt sind. Die Unternehmen müssen nun beweisen, dass kein Beschäftigungsverhältnis besteht.
 
Außerdem dürfen Plattformarbeiter nicht mehr aufgrund "maschinell" getroffener Entscheidungen entlassen werden.
 
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NEUIGKEITEN AUS DEM BECK-PERSONAL-PORTAL
Schnellinformation für Personalmanagement und Arbeitsrecht
 
Die vierzehntägig erscheinende Schnellinformation für Personalmanagement und Arbeitsrecht steht Ihnen in der aktuellen Ausgabe vom 15.4.2024 online zur Verfügung.
Lohnsteuer-Update 3-4/2024
 
In diesem Lohnsteuer-Update geht es um die tatsächlich verabschiedeten Regelungen aus dem Wachstumschancengesetz.
 
Wie immer werden alle Neuregelungen anhand von praktischen Rechenbeispielen anschaulich erläutert.
 
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Neu im PREMIUM-Modul: Interessenausgleich und Sozialplan
 
Das Werk enthält praktische Mustertexte mit Erläuterungen zum Interessenausgleich und Sozialplan bei Betriebsstilllegung, Personalabbau, Betriebsverlegung sowie Unternehmensfusion.
 
Die Formulierungshilfen basieren auf der neuesten Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, etwa zur Altersdifferenzierung in Sozialplänen. Von den gut verständlichen Erläuterungen profitieren Juristen und Nichtjuristen in Unternehmensleitung und Betriebsrat. Die Besonderheiten mittelständischer wie konzernangehöriger Unternehmen sind eingehend berücksichtigt.
 
Besonders praktisch: die Muster stehen als Download zur Verfügung.
 
Auch im beck-shop erhältlich!
 
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AUS DEM BECK-BLOG
Darf ein Schwerbehinderter während der Wartezeit gekündigt werden?
 
Die Kündigung von neuen Mitarbeitern im ersten halben Jahr ist normalerweise unproblematisch möglich. Das gilt allerdings nicht für schwerbehinderte Mitarbeiter.
 
In dem vom ArbG Köln entschiedenen Fall erfolgte die Kündigung noch in den ersten sechs Monaten, ohne dass der Arbeitgeber zuvor ein Präventionsverfahren nach § 167 Abs. 1 SGB IX durchgeführt hatte. Das hätte jedoch auf jeden Fall durchgeführt werden müssen, unabhängig davon, wie lange das Arbeitsverhältnis schon bestanden hat.
 
Die Kündigung verstieß deshalb gegen das Diskriminierungsverbot des § 164 Abs. 2 SGB IX und war damit unwirksam.
 
ArbG Köln 20.12.2023 - 18 Ca 3954/23, BeckRS 2023, 40339
 
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NUTZER-TIPPS
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