| | Nachrichten aus Ihrer Redaktion vom 15.08.2024
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| Sehr geehrter Herr Mustermann,
nach den letzten, eher "durchwachsenen" Monaten gibt der Sommer gerade nochmal richtig Gas. Wenn sich das Gehirn langsam anfühlt wie geschmolzene Gummibärchen in der Sonne, dann wäre ein Sprung ins kühle Nass sicher die bessere Alternative als im Büro zu schmoren. Damit Sie nicht noch mehr ins Schwitzen kommen, haben wir die wichtigsten Neuigkeiten sommerlich leicht für Sie aufbereitet: Passend zum heutigen Feiertag (Maria Himmelfahrt) geht es in unserem Urteil des Monats um die Frage, welche Arbeitnehmer bei regionalen Feiertagen einen Feiertagszuschlag bekommen. Außerdem erfahren Sie, was das kürzlich in Kraft getretene Gesetz zur Betriebsratsvergütung nun regelt. Haben Sie in der Zeit vom 10.-12.9.2024 schon etwas vor? Wenn nicht, dann besuchen Sie uns doch auf der Zukunft Personal Europe in Köln (Halle 4.2, Stand K.45). Wir versprechen Ihnen, es lohnt sich! Ihnen fehlt noch ein Ticket? Kein Problem, wir schenken Ihnen ein Tages-Ticket im Wert von 95 Euro! Schreiben Sie einfach eine E-Mail an: Redaktion-Personal-Portal@beck.de Viel Spaß beim Lesen wünscht Ihnen Ass. jur. Sandra Eden Redaktion beck-personal-portal
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| | Urteil des Monats: Beschäftigungsort entscheidet über Feiertagszuschlag | |
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| | | Allerheiligen, Maria Himmelfahrt, Fronleichnahm: Diese nicht-bundesweiten Feiertage sorgen immer wieder für Ärger bei "grenzüberschreitenden" Tätigkeiten. Im konkreten Fall war ein Techniker, der in NRW an einem Klinikum arbeitet, an Allerheiligen auf einer Schulung in Hessen. Der 1.11. ist in NRW ein Feiertag, in Hessen aber nicht. Der Mann forderte den Feiertagszuschlag, der ihm an seinem üblichen Arbeitsort zusteht. Das Klinikum schrieb ihm zwar die Arbeitszeit gut, zahlte jedoch keinen Feiertagszuschlag. Der Mann klagte dagegen und bekam Recht: Zumindest im öffentlichen Dienst gilt stets die Feiertagsregelung des Bundeslandes, in dem die Beschäftigten ihren regelmäßigen Beschäftigungsort haben, in diesem Fall also das Klinikum in NRW. BAG, Urteil vom 1.8.2024 - 6 AZR 38/24
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| | Wann ist eine Kündigung per Einwurf-Einschreiben zugegangen? | |
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| | | Eine Zahnärztin mit vierteljährlicher Kündigungsfrist zum Quartalsende wurde mit Schreiben vom 28.9.2021 zum Ende des Jahres gekündigt. Der Arbeitgeber gab das Schreiben als Einwurf-Einschreiben auf und erhielt den Beleg, wonach der Brief am 30.9.2021 in den Briefkasten seiner Angestellten eingeworfen worden war. Die Zahnärztin klagte gegen die Kündigung mit der Begründung, dass das Schreiben nicht rechtzeitig zugegangen sei. Dieses Argument zog vor Gericht allerdings nicht: Wird ein Einwurf-Einschreiben von der Deutschen Post AG in den Briefkasten gelegt, gilt der Anschein des Zugangs zu postüblichen Zeiten, so dass der Empfänger noch am selben Tag davon Kenntnis nehmen kann. BAG, Urteil vom 20.6.2024 - 2 AZR 213/23
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| | Was ist bei Streit um Beweiswert der AU-Bescheinigung zu beachten? | |
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| | | Ein Arbeitnehmer, der zufällig genau bis zum Ende der Kündigungsfrist krank ist, wirkt auf den ersten Blick nicht besonders glaubhaft, daran ändert auch eine passende AU-Bescheinigung nichts. In einem solchen Fall kann der Arbeitnehmer seinen Anspruch auf Lohnfortzahlung verlieren. Allerdings ist es nicht ausgeschlossen, dass die Krankheit doch "echt" ist. Dann muss der Arbeitnehmer allerdings konkrete Anhaltspunkte für die Erkrankung darlegen und notfalls beweisen. Pauschale Behauptungen reichen dafür nicht. LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 7.5.2024 - 5 Sa 98/23
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| | Jetzt steht fest: Religiöses Yoga-Zentrum muss Mindestlohn zahlen | |
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| | | Ein Yoga-Ashram, das in der Rechtsform eines gemeinnützigen Vereins betrieben wurde, hat seine Mitglieder für eine bestimmte Zeit verpflichtet, nach Weisung in den Vereinseinrichtungen zu arbeiten beziehungsweise Yogaunterricht zu geben oder Seminare zu leiten. Als Gegenleistung wurde freie Kost und Logis, ein Taschengeld und eine sozialversicherungsrechtliche Absicherung gewährt. Einem Mitglied war das zu wenig, es forderte den gesetzlichen Mindestlohn. Nun hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass das Yoga-Zentrum sich nicht auf die Religionsfreiheit berufen kann, sondern tatsächlich für die geleistete Arbeit Mindestlohn zahlen muss. BVerfG, Beschluss vom 2.7.2024 - 1 BvR 2244/23
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| | NEWS UND HINWEISE FÜR DIE PRAXIS |
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| | Wie sind Schwangere vor Kündigungen geschützt? | |
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| | | Eine Kündigung während der Schwangerschaft ist nur in besonderen Ausnahmefällen unter engen Voraussetzungen zulässig. Wie Schwangere in Deutschland im Einzelfall vor Kündigungen geschützt sind und was ein aktuelles Urteil des EuGH dafür bedeutet, erklärt Katharina Dahm in unserem beck-aktuell-Beitrag.
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| | Cannabis & Co. am Arbeitsplatz – Was gilt aus arbeitsrechtlicher Sicht? | |
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| | | Seit der Konsum von Cannabis in Deutschland legalisiert ist, stehen Unternehmen vor der Frage, wie sie mit diesem und anderen Suchtmitteln am Arbeitsplatz umgehen sollen. Theoretisch könnte es für die Stimmung am Arbeitsplatz zwar förderlich sein, zwischendurch zusammen einen Joint zu rauchen, andererseits kommt es durch Drogen oft zu Arbeitsunfällen. Wie vor diesem Hintergrund mit Cannabis und anderen Drogen aus arbeitsrechtlicher Sicht umzugehen ist, wird in unserem Praxisbeitrag beleuchtet.
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| | So ermöglichen Sie flexible Arbeitszeiten im Minijob | |
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| | | Viele Minijobs sind genau dafür gedacht, bei hohem Arbeitsaufkommen einzuspringen, das vom Stammpersonal nicht abgedeckt werden kann. Allerdings sind die Umstände, wie z.B. "Biergartenwetter" nicht immer genau planbar. Arbeitszeitkonten können dann ein gutes Werkzeug sein, um flexibel auf unterschiedlichen Personalbedarf reagieren zu können. In diesem Artikel erklärt die Minijob-Zentrale, was Arbeitgeber und Minijobber bei Arbeitszeitkonten beachten müssen.
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| | Braun/Wisskirchen: Konzernarbeitsrecht - jetzt in 2. Auflage! | |
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| | | Handbuch
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| In den zwei Teilen des Werkes wird zunächst die Rechtslage in nationalen Konzernen, dann die in grenzüberschreitenden Konzernen dargestellt. Der Schwerpunkt liegt dabei jeweils auf den Folgen von Betriebsübergängen und Umstrukturierungen sowie auf kollektivrechtlichen Regelungen und der Gestaltung von Arbeits- und Dienstverträgen. Schließlich wird noch eine Reihe typischer Konzernsachverhalte vorgestellt. In der Neuauflage wurden gesetzliche Neuerungen, Rechtsprechung und Literatur auf den neuesten Stand gebracht. Mit eingeflossen sind auch weiterführende Erkenntnisse aus der Beratungspraxis. Sofort lieferbar!
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| | NEUE GESETZESENTWICKLUNGEN |
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| | Gesetz zur Regelung der Betriebsratsvergütung in Kraft getreten | |
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| | | Endlich herrscht Klarheit: In seltener Einigkeit hat der Bundestag die gesetzliche Regelung zur Betriebsratsvergütung beschlossen. Alle Fraktionen und Gruppen des Bundestages stimmten der Regierungsvorlage zu, nachdem sie zuvor ausdrücklich den Tausenden Betriebsräten in Deutschland für deren ehrenamtliches Engagement gedankt haben. Die Änderungen des BetrVG sind am 24.7.2024 in Kraft getreten. Die Vergütung soll vergleichbaren Beschäftigten zum Zeitpunkt der Übernahme des Betriebsratsamts entsprechen. Bei Vorliegen eines sachlichen Grundes kann eine Neubestimmung der Vergleichsgruppe vorgenommen werden. Zudem können die Betriebsparteien in einer Betriebsvereinbarung ein Verfahren zur Festlegung vergleichbarer Arbeitnehmer regeln. Eine Zusammenfassung der Inhalte sowie einen Link zum Original-Gesetzestext finden Sie auf den Seiten des BMAS.
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| | NEUIGKEITEN AUS DEM BECK-PERSONAL-PORTAL |
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| | Schnellinformation für Personalmanagement und Arbeitsrecht | |
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| | | Die vierzehntägig erscheinende Schnellinformation für Personalmanagement und Arbeitsrecht steht Ihnen in der aktuellen Ausgabe vom 15.8.2024 online zur Verfügung.
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| | Besuchen Sie uns auf der "Zukunft Personal Europe" in Köln! | |
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| | | Besuchen Sie uns auf der Zukunft Personal Europe vom 10.-12.9.2024 in Köln (Halle 4.2, Stand K.45)! Ihnen fehlt noch ein Ticket? Kein Problem! Wir schenken Ihnen ein Tages-Ticket im Wert von 95 Euro. Interesse? Dann schreiben Sie einfach eine E-Mail an: Redaktion-Personal-Portal@beck.de
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| | Wann steht gekündigten Beschäftigten Verzugslohn zu? | |
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| | | Zu dieser "Dauerbrenner-Frage" bei Kündigungsprozessen gab es in den letzten Jahren mehrfach wegweisende BAG-Urteile, die tendenziell arbeitgeberfreundlich ausfielen. Nun kam kürzlich ein neues LAG-Urteil hinzu, dass die Pflichten des Arbeitnehmers wieder etwas abmildert: Es gilt nicht als "Böswilliges Unterlassen", wenn der gekündigte Arbeitnehmer sich nicht sofort auf die vom Arbeitgeber mitgeteilten offenen Stellen bewirbt, sondern bis zu einem zeitnah anberaumten Kammertermin abwartet. LAG Baden-Württemberg, 3.5.2024 – 9 Sa 4/24, BeckRS 2024, 16220
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