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Nachrichten aus Ihrer Redaktion vom 25.10.2019
 
Sehr geehrter Herr Mustermann,
 
 
die morgendlichen Nebelschwaden werden langsam dichter, aber wir helfen Ihnen, zumindest juristisch den Durchblick zu behalten:
 
In unserem Urteil des Monats lesen Sie, warum ostdeutsche Mitarbeiter nicht wegen ihrer Herkunft unter das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz fallen.
 
Nicht nur James Bond unterliegt in seinem Job gewissen Geheimhaltungspflichten. Wer noch davon betroffen sein kann und worauf Sie in welchen Fällen achten müssen, erfahren Sie in unserem Beitrag Reden ist Silber, Schweigen ist Gold.
 
Welche arbeitsvertraglichen Pflichten ein "Sugar-Daddy" hat, lesen Sie in unserem sehr amüsanten beck-blog.
 
Und, last but not least: Verpassen Sie nicht unser Seminar Personalrecht zum Jahreswechsel 2019/2020 zum Sonderpreis für Abonnenten des beck-personal-portals. Damit starten Sie bestens vorbereitet in das kommende Jahr!
 
Eine spannende Lektüre wünschen Ihnen
 
Ass. jur. Marlies Packeiser und Ass. jur. Sandra Eden
Redaktion beck-personal-portal
 
 
Wünsche, Anregungen, Kritik? Dann schicken Sie uns eine E-Mail: Redaktion-Personal-Portal@beck.de
»Urteil des Monats
 
»Weitere Urteile
 
»Reden ist Silber, Schweigen ist Gold - das gilt auch im Arbeitsrecht!
 
»Legale Alternative zum verbotenen Kettenverleih
 
»Genossenschaft – Ausweg aus der Scheinselbständigkeit?
 
»Betriebsübergänge und Betriebsvereinbarungen: Was kann da schon schiefgehen . . . ?
 
»Seminar "Personalrecht zum Jahreswechsel 2019/2020"
 
»Seminar "Praxislehrgang Arbeitnehmerdatenschutz"
 
»Die elektronische AU-Bescheinigung kommt!
 
»DSGVO wird (etwas) einfacher
 
»Die (voraussichtlichen) Sozialversicherungsrechengrößen 2020
 
»Entwürfe der Programmablaufpläne für den Lohnsteuerabzug 2020
 
»Reden Sie mit uns!
 
»Schnellinformation für Personalmanagement und Arbeitsrecht
 
»Kostenberechnung bei Kündigung und Aufhebungsvertrag
 
»Auch ein "Sugar-Daddy" hat arbeitsrechtliche Pflichten
 
RECHTSPRECHUNG
Urteil des Monats
 
AGG-Entschädigung nach „Mobbing” wegen ostdeutscher Herkunft? 
 
Ein in Ostdeutschland geborener Mitarbeiter eines Zeitungsverlags fühlte sich von seinen Vorgesetzten wegen seiner Herkunft gemobbt. Er verklagte deshalb seinen Arbeitgeber auf Schadensersatz und Schmerzensgeld.
 
Vor Gericht ging er jedoch leer aus, denn mit seiner Herkunft fiel er durch das Raster des AGG: Ostdeutsche seien weder eine ethnische Gruppe noch hätten sie eine einheitliche Weltanschauung, befand das Gericht. Damit läge keine Benachteiligung im Sinne des AGG vor.
 
ArbG Berlin, Urteil vom 15.8.2019, Aktenzeichen: 44 Ca 8580/18
 
 
Weitere Urteile
 
Vergütung von Zeitungszustellern auch an Feiertagen? 
 
Ein Zeitungszusteller sollte einerseits die Abonnenten täglich von Montag bis Samstag beliefern, andererseits sollten nur die Tage als Arbeitstage zählen, an denen die Zeitung auch tatsächlich erscheint. Gegen diesen Widerspruch klagte der Zusteller und bekam Recht.
 
Mit welcher Begründung das Bundesarbeitsgericht den Anspruch auf Entgeltfortzahlung an Feiertagen bestätigte, erfahren Sie bei uns.
 
BAG, Urteil vom 16.10.2019, Aktenzeichen: 5 AZR 352/18
 
 
 
Urteilsanalyse: Kein Urlaub in der Freistellungsphase der Altersteilzeit 
 
Einem Arbeitnehmer, der sich in der Freistellungsphase eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses befindet und im gesamten Kalenderjahr von der Arbeitspflicht entbunden ist, steht mangels Arbeitspflicht kein gesetzlicher Anspruch auf Erholungsurlaub zu.
 
In der Urteilsanalyse von Rechtsanwalt Dr. Christian Arnold finden Sie eine kurze Zusammenfassung der Entscheidung sowie wertvolle Praxishinweise.
 
BAG, Urteil vom 24.9.2019, Aktenzeichen: 9 AZR 481/18
 
 
 
Urteilsanalyse: Wiedereingliederung schwerbehinderter Beschäftigter 
 
Der Arbeitgeber kann verpflichtet sein, an einer stufenweisen Wiedereingliederung von schwerbehinderten Beschäftigten in das Erwerbsleben mitzuwirken, indem er diese entsprechend einem Wiedereingliederungsplan beschäftigt (§ 164 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 SGB IX).
 
Die Urteilsanalyse von Rechtsanwalt Dr. Thomas Winzer fasst die Entscheidungsgründe kurz und verständlich zusammen und erläutert die Auswirkungen auf die Praxis.
 
BAG, Urteil vom 16.5.2019, Aktenzeichen: 8 AZR 530/17
 
 
 
"Ungültige" Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherung kann teuer werden 
 
Ein Ingenieur, der als Mitglied einer berufsständischen Versorgungseinrichtung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht befreit war, wechselte 1997 den Arbeitgeber. Dabei wurde übersehen, dass die Befreiung auf die frühere Tätigkeit beschränkt war, eine neue Befreiung wurde nicht beantragt. Erst 2014 wurde dies nachgeholt, der neue Antrag wurde jedoch abgelehnt.
 
Welche teuren Folgen dieses Versäumnis für Arbeitgeber und Arbeitnehmer haben kann, erfahren Sie in unserer Urteilsbesprechung.
 
LSG Bayern, Urteil vom 17.5.2019, Aktenzeichen: L 1 R 46/16
 
 
NEWS UND HINWEISE FÜR DIE PRAXIS
Reden ist Silber, Schweigen ist Gold - das gilt auch im Arbeitsrecht!
 
 
Im beruflichen Alltag fließen ständig vertrauliche und geschäftliche Informationen, die tunlichst nicht in die falschen Hände gelangen sollten. Deshalb sind Geheimhaltungs- und Verschwiegenheitspflichten der Mitarbeiter nicht zu unterschätzen. Diese Pflichten fangen bereits bei der Bewerbung an, verpflichten Betriebsratsmitglieder, Geschäftsführer und Arbeitnehmer und gehen oft über das Ende der Beschäftigung hinaus.
 
Lesen Sie in unserem Beitrag, in welchen Fällen diese Pflichten eine besondere Rolle spielen und worauf besonders geachtet werden sollte.
 
 
Legale Alternative zum verbotenen Kettenverleih
 
 
Mit der Reform des AÜG zum 1.4.2017 hat der Gesetzgeber ein Verbot des Kettenverleihs eingeführt. In dem interessanten Beitrag zeigt der Autor eine legale Alternative zum verbotenen Kettenverleih auf.
 
Sie ist insbesondere auch eine Option für eine projektbezogene Zusammenarbeit verschiedener Unternehmen, bei denen aufgrund der engen Zusammenarbeit der einzelnen Mitarbeiter das Risiko einer Eingliederung in den Betrieb eines Unternehmens besteht.
 
 
Genossenschaft – Ausweg aus der Scheinselbständigkeit?
 
 
Um dem Damoklesschwert "Scheinselbständigkeit" zu entkommen, haben einige Branchen das sog. Genossenschaftsmodell für sich entdeckt. Hier schließen sich selbständig Tätige zu einem gemeinsamen Geschäftsbetrieb zusammen, der dann als Vertragspartner für den Auftragnehmer auftritt.
 
Die Praxis ist sich jedoch nicht sicher: Ist das Geschäftsmodell zulässig, oder droht Ärger wegen Umgehung der Sozialversicherungspflicht? Und welche Rolle spielt dabei das AÜG?
 
Unser Beitrag beleuchtet das sog. Genossenschaftsmodell und dessen Risiken in der Praxis.
 
 
Betriebsübergänge und Betriebsvereinbarungen: Was kann da schon schiefgehen ...?
 
... jede Menge! Denn § 613a Abs. 1 S. 2 BGB (Übernahme von Arbeitsverhältnissen) wird selbst von vielen Arbeitsrechtlern falsch verstanden. Der Beitrag von Herrn Rechtsanwalt Wilfried Ganz erläutert diese Legende und ihre Gefahren, und schildert das tatsächliche Schutzsystem der Arbeitsverhältnisse beim Betriebsübergang.
 
Mit dem Thema mehrfacher Betriebsübergänge befasst sich der nachfolgende Beitrag und erläutert den Umgang mit (transformierten) Betriebsvereinbarungen.
 
 
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Seminar "Personalrecht zum Jahreswechsel 2019/2020"
 
Aktuelle Änderungen in der Personalpraxis
Das Seminar gibt Ihnen einen kompakten Überblick zu den wesentlichen Änderungen in 2019/2020 in den Bereichen Arbeitsrecht, Lohnsteuer und Sozialversicherung. Die Referenten - hochkarätige Autoren und Mitherausgeber des beck-personal-portals - erläutern Ihnen alle wichtigen Neuerungen, die für die tägliche Personalarbeit relevant sind.
Lesen Sie dazu unser Exklusiv-Interview mit Herrn Dr. Marcus Richter!
Sonderpreis für Abonnenten des beck-personal-portals:
499 € zzgl. MwSt. statt 599 € zzgl. MwSt.
 
Seminar "Praxislehrgang Arbeitnehmerdatenschutz"
 
Umfassendes Know-how für Personalverantwortliche
Der Lehrgang gibt Personalverantwortlichen einen umfassenden Überblick über die in Unternehmen typischerweise auftretenden datenschutzrechtlichen Fragen und zeigt Lösungsmöglichkeiten auf.
Neben den „klassischen" Fragen (Umgang mit Bewerberdaten, Löschungspflichten, Abmahnung etc.) werden auch die kollektivrechtlichen Themen und die Zusammenarbeit mit dem Datenschutzbeauftragten dargestellt.
2 Tage (13 Zeitstunden) 1.499,00 € zzgl. MwSt.
 
NEUE GESETZESENTWICKLUNGEN
Die elektronische AU-Bescheinigung kommt!
 
 
Der Amtsschimmel soll künftig etwas leiser wiehern: Am 24.10.2019 hat der Deutsche Bundestag das Bürokratieentlastungsgesetz III verabschiedet.
 
Zentrale Bestandteile sind vor allem der Wegfall der „gelben Zettel“ zur Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit. Außerdem sollen elektronisch vorliegende Steuerunterlagen künftig deutlich kostengünstiger archiviert werden können, und es soll digitale Alternativen zu den papierhaften Meldescheinen im Hotelgewerbe geben.
 
Lesen Sie hier die Pressemitteilung des Bundeswirtschaftsministeriums.
 
 
DSGVO wird (etwas) einfacher
 
 
In dem Gesetzespaket zur DSGVO, dem der Bundesrat am 20.9.2019 zugestimmt hat, sind auch Entlastungen für kleine Betriebe und Vereine enthalten:
 
Die Pflicht, einen betrieblichen Datenschutzbeauftragten zu benennen, greift künftig erst ab 20 statt bisher 10 Personen. Außerdem wird die Einwilligung von Beschäftigten zur Datenverarbeitung vereinfacht. Sie muss nicht mehr zwingend schriftlich erfolgen, sondern künftig reicht auch eine E-Mail.
 
 
Die (voraussichtlichen) Sozialversicherungsrechengrößen 2020
 
 
Das Kabinett hat am 9.10.2019 die Verordnung über die Sozialversicherungsrechengrößen 2020 beschlossen.
 
Die Bezugsgröße, die für viele Werte in der Sozialversicherung Bedeutung hat, erhöht sich auf 3.185 Euro pro Monat (2019: 3.115 Euro/Monat). Die Bezugsgröße Ost steigt auf 3.010 Euro pro Monat (2019: 2.870 Euro/Monat).
 
Für Informationen zu den weiteren Rechengrößen folgen Sie dem grünen Pfeil.
 
 
Entwürfe der Programmablaufpläne für den Lohnsteuerabzug 2020
 
 
Das BMF hat am 16.10.2019 die Entwürfe der Programmablaufpläne für den Lohnsteuerabzug 2020 sowie den Entwurf des entsprechenden Bekanntmachungsschreibens veröffentlicht.
 
Die für 2020 vorgesehenen Anpassungen im Steuer- und Sozialversicherungsrecht mit Auswirkung auf die Programmablaufpläne wurden berücksichtigt.
 
 
WICHTIGE NUTZER-TIPPS
Reden Sie mit uns!
 
 
Kennen Sie schon den "Feedback senden"-Button in der Fußzeile des beck-personal-portals? Sie haben Anregungen, inhaltliche Wünsche oder eine Frage? Nutzen Sie den "Feedback senden"-Button und treten Sie mit uns in Kontakt.
 
WICHTIGE NEUIGKEITEN AUS DEM BECK-PERSONAL-PORTAL
Schnellinformation für Personalmanagement und Arbeitsrecht
 
 
 
Die vierzehntägig erscheinende Schnellinformation für Personalmanagement und Arbeitsrecht steht Ihnen in der aktuellen Ausgabe vom 15. 10. 2019 online zur Verfügung.
 
 
Kostenberechnung bei Kündigung und Aufhebungsvertrag
 
 
In unserem Newsletter vom August hatten wir unseren PREMIUM-Kunden schon unseren neuen Trennungskostenrechner Premium vorgestellt. Nun ist auch unser altbewährter Trennungskostenrechner Basis generalüberholt und erstrahlt ab sofort in neuem Glanz.
 
Falls Sie sich jetzt fragen "Und wo ist der Unterschied?" Ganz einfach:
 
Der Trennungskostenrechner Basis liefert eine erste schnelle Schätzung der Kosten, die bei der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses entstehen.
 
Der Trennungskostenrechner Premium berechnet zusätzlich, wie sich Steuern und Sozialversicherung auf Arbeitgeber- und Arbeitnehmerseite auswirken.
 
Außerdem ermitteln beide Rechner die Dauer der Ruhenszeit. Ein rechnerischer Vergleich verschiedener Beendigungsszenarien erleichtert Ihnen die richtige Entscheidung. Probieren Sie es gleich aus!
 
Sie sind Plus-Kunde und möchten die beiden Rechner testen? Holen Sie sich einfach das 4-wöchige kostenlose Probe-Abo für das PREMIUM-Modul!
 
 
NEUESTES AUS DEM BECK-BLOG
Auch ein "Sugar-Daddy" hat arbeitsrechtliche Pflichten
 
 
Diese Erfahrung musste ein - vermutlich älterer - Herr machen, der vom LAG verurteilt wurde, seiner "Angestellten" ein wohlwollendes Arbeitszeugnis auszustellen und ihr eine Urlaubsabgeltung zu zahlen.
 
Offiziell war die Dame ordnungsgemäß als Haushaltshilfe angestellt. Allerdings gab es zwischen den Parteien eine zusätzliche mündliche Vereinbarung, wonach sie regelmäßig weitere "Dienstleistungen" erbringen sollte. Hierfür wurde sie gesondert üppig entlohnt. Allerdings kündigte ihr der Herr bereits wenige Monate später wieder, und zwar wegen "mangelhafter Arbeitsleistung". Daraufhin klagte die Dame ihre arbeitsvertraglichen Rechte ein.
 
Lesen Sie die sehr unterhaltsamen Details in unserem beck-blog.
 
 
 
Impressum
 
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Postanschrift:
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Telefax: (0 89) 3 81 89-2 97
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Internet: www.beck.de
Ihre Ansprechpartner sind Frau Ass. jur. Marlies Packeiser und Frau Ass. jur. Sandra Eden.
 
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Amtsgericht München HRA 48 045
Ust.-Ident.-Nr.: DE 129 73 47 54
 
Verantwortlicher im Sinn von § 5 TMG/§ 55 Abs. 2 RStV:
Frau Ass. jur. Marlies Packeiser für den arbeitsrechtlichen Bereich und Frau Ass. jur. Sandra Eden für den sozial- und lohnsteuerrechtlichen Bereich c/o Verlag C.H.BECK, Wilhelmstr. 9, 80801 München.
 
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