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Nachrichten aus Ihrer Redaktion vom 24.01.2020
 
Sehr geehrter Herr Mustermann,
 
 
der größte Teil Deutschlands wartet noch immer auf den ersten Schnee in diesem Jahr, aber wenigstens das Warten auf unsere handverlesenen Neuigkeiten hat nun ein Ende:
 
In unserem Urteil des Monats erfahren Sie, in welchem Fall eine Schwerbehindertenvertretung (nicht) angehört werden muss.
 
Die richtige Anhörung des Arbeitnehmers bei Verdachtskündigung will gelernt sein, ebenso wie das richtige Timing beim Einwurf einer Kündigung in den Hausbriefkasten.
 
Was sonst noch Spannendes und Neues gibt, entdecken Sie am besten selbst!
 
Viel Spaß dabei wünschen Ihnen
 
Ass. jur. Marlies Packeiser und Ass. jur. Sandra Eden
Redaktion beck-personal-portal
 
 
Wünsche, Anregungen, Kritik? Dann schicken Sie uns eine E-Mail: Redaktion-Personal-Portal@beck.de
»Urteil des Monats
 
»Weitere Urteile
 
»Mutterschaftsgeld auch während Elterngeldbezug?
 
»Das richtige Timing ist entscheidend . . . 
 
»Die richtige Anhörung des Arbeitnehmers bei Verdachtskündigung
 
»Und jährlich grüßt die "März-Klausel"
 
»Kommentar zum europäischen Arbeitsrecht
 
»Minijobs: Was Sie in 2020 alles beachten müssen
 
»Alle Sozialversicherungsrechengrößen 2020 im Überblick
 
»Neue Erlasse zur Besteuerung von Dienstfahrrädern
 
»ELStAM jetzt auch für ausländische Mitarbeiter
 
»Reden Sie mit uns!
 
»Schnellinformation für Personalmanagement und Arbeitsrecht
 
»Mitbestimmung des Betriebsrats beim Twitter-Account?
 
»Arbeitsminister stoppt die App „einfach erfasst“
 
RECHTSPRECHUNG
Urteil des Monats
 
Anhörung der Schwerbehindertenvertretung? 
 
Eine Arbeitnehmerin mit einem Grad der Behinderung (GdB) von 30 hatte die Gleichstellung mit einem schwerbehinderten Menschen beantragt und dies dem Arbeitgeber mitgeteilt. Über den Gleichstellungsantrag war noch nicht entschieden, als der Arbeitgeber die Frau umsetzte. Die Schwerbehindertenvertretung wurde darüber im Vorfeld weder unterrichtet noch angehört. Das BAG musste über die Frage entscheiden, ob der Arbeitgeber dazu verpflichtet gewesen wäre.
 
Lesen Sie bei uns, wie der Fall ausging!
 
BAG, Beschluss vom 22.1.2020, Aktenzeichen: 7 ABR 18/18
 
 
Weitere Urteile
 
Playmobil-Betriebsräte und der Streit um Hitzepausen 
 
Betriebsräte sollen in der Hitze des Sommers 2018 eigenmächtig zu Pausen aufgerufen haben - der Playmobil-Hersteller Geobra wollte das nicht hinnehmen und die Angestellten aus dem Betriebsrat werfen lassen.
 
Lesen Sie nach, ob das Arbeitsgericht Nürnberg in dem Pausenaufruf eine grobe Pflichtverletzung gesehen hat.
 
ArbG Nürnberg, Urteil vom 18.12.2019, Aktenzeichen: 10 BV 76/18
 
 
 
Mutterschaftsgeld auch während Elterngeldbezug? 
 
Der Anspruch auf Mutterschaftsgeld kann durch eine Reihe von "Erhaltungstatbeständen" aufrechterhalten werden. Dies hat das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen im Fall einer Frau entschieden, die zunächst Arbeitslosengeld, dann Mutterschaftsgeld und schließlich Elterngeld für ihr erstes Kind bezogen hatte. Die Mutterschutzfrist für ihr zweites Kind fiel in eine Zeit, in der sie noch Elterngeld für ihr erstes Kind bekam.
 
LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 17.12.2019, Aktenzeichen: L 16 KR 191/18
 
 
 
Schlüpfrige Fotos per WhatsApp bringen Ärger 
 
Ein Arbeitnehmer, der seiner Kollegin per WhatsApp ein Foto seines "besten Stücks" schickte, hat - wenig überraschend - statt Begeisterungsstürmen der Empfängerin von seinem Arbeitgeber eine fristlose Kündigung kassiert. Dagegen wehrte er sich vor Gericht.
 
Üblicherweise ist in solchen Fällen eine Kündigung rechtmäßig. Warum die Kündigung hier ausnahmsweise unwirksam war, lesen Sie in der Pressemitteilung des Arbeitsgerichts.
 
Arbeitsgericht Ulm, Urteil vom 10.1.2020, Aktenzeichen: 1 Ca 93/19
 
 
 
Hinterbliebenenrente erst ab 1 Jahr Ehedauer 
 
Knapp daneben ist auch vorbei: Diese Erfahrung musste ein Witwer machen, der vor dem EuGH auf Hinterbliebenenrente geklagt hatte. Die Regeln für EU-Beamte sehen einen solche Anspruch erst dann vor, wenn die Ehe mindestens ein Jahr bestanden hat. Der Mann hatte mit seiner Frau zunächst 20 Jahre in nichtehelicher Lebensgemeinschaft gelebt, bevor sie heirateten. 11 Monate später starb die Frau und der Witwer ging leer aus.
 
Lesen Sie bei uns, wie der EuGH seine Entscheidung begründete.
 
EuGH, Urteil vom 19.12.2019, Aktenzeichen: C-460/18 P (EuG)
 
 
NEWS UND HINWEISE FÜR DIE PRAXIS
Das richtige Timing ist entscheidend ...
 
 
... wenn es um die Frage geht, ob eine in den Hausbriefkasten eingeworfene Kündigung noch am selben Tag als zugegangen gilt. Der Einwurf muss so zeitig erfolgen, dass der Gekündigte das Schreiben noch am selben Tag zur Kenntnis nehmen kann. Welche Uhrzeit damit konkret gemeint ist, darüber wird regelmäßig gestritten.
 
Ausgangspunkt unseres Beitrags ist das Urteil des BAG vom 22.8.2019 (Aktenzeichen: 2 AZR 111/19), das die zwischenzeitliche Hoffnung auf eine pragmatische Lösung dieser Frage wieder zunichte machte. Welche Regeln derzeit gelten und wie Sie rechtlich auf der sicheren Seite sind, erfahren Sie in unserem Beitrag.
 
 
Die richtige Anhörung des Arbeitnehmers bei Verdachtskündigung
 
 
Verdachtskündigungen sind immer eine heikle Angelegenheit: Einerseits ist es nicht möglich, dem Arbeitnehmer eine erhebliche Pflichtverletzung nachzuweisen, andererseits ist dem Arbeitgeber aufgrund der Vorfälle ein Festhalten am Arbeitsverhältnis unzumutbar.
 
In solchen Fällen ist die Anhörung des verdächtigen Arbeitnehmers nicht nur ein zentraler Bestandteil, sondern auch Voraussetzung für die Verdachtskündigung.
 
Unser Beitrag erläutert, wie Sie das Anhörungsverfahren ordnungsgemäß durchführen.
 
 
Und jährlich grüßt die "März-Klausel"
 
 
Bald ist wieder März und damit Zeit für unseren Hinweis auf die März-Klausel.
 
Diese Regel besagt, dass Einmalzahlungen beitragsrechtlich in bestimmten Fällen nicht dem Auszahlungsmonat, sondern dem Vorjahr zuzurechnen sind. Bei "falscher" Zuordnung drohen Beitragsnachzahlungen. Die Zuordnung zum Vorjahr kann aber manchmal sogar vorteilhaft sein.
 
Ob es besser ist, mit den Auszahlungen unter die "März-Klausel" zu fallen, oder bis April zu warten, erfahren Sie bei uns.
 
 
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Kommentar zum europäischen Arbeitsrecht
 
Kommentar zum europäischen Arbeitsrecht
Das Werk ersetzt eine ganze Bibliothek zum europäischen Arbeitsrecht in einem Band. Es handelt sich um einen Kommentar zum europäischen Arbeitsrecht mit Bezügen zur europäischen Rechtsprechung und Auswirkungen auf nationales Recht.
3. Auflage 2020. Buch. XXXV, 2273 S. Hardcover (In Leinen)
239 € inkl. MwSt.
 
NEUE GESETZESENTWICKLUNGEN
Minijobs: Was Sie in 2020 alles beachten müssen
 
 
Folgende Änderungen sollten Sie im Auge behalten:
 
1. Die neuen Fälligkeitstermine für Sozialabgaben
2. Die Höhe der Abgaben für Minijobs
3. Der zum Jahreswechsel gestiegene Mindestlohn
4. Die neuen Verdienstgrenzen für die Pauschalbesteuerung von kurzfristigen Minijobs
 
Einen Überblick über alle Änderungen in diesem Jahr sowie weiterführende Links finden Sie auf der Homepage der Minijob-Zentrale.
 
 
Alle Sozialversicherungsrechengrößen 2020 im Überblick
 
 
Raucht Ihnen auch schon der Kopf angesichts der zahlreichen neuen Beitragsbemessungsgrenzen, Bezugsgrößen etc.?
 
Dann haben wir etwas für Sie: Auf der Homepage der Bundesregierung finden Sie alle Rechnengrößen noch einmal zusammengefasst und übersichtlich aufgelistet. Schauen Sie einfach mal rein!
 
 
Neue Erlasse zur Besteuerung von Dienstfahrrädern
 
 
Die obersten Finanzbehörden der Länder haben in gleich lautenden Ländererlassen die "steuerliche Behandlung der Überlassung von (Elektro-)Fahrrädern" neu geregelt. Dienstfahrräder werden demnach künftig steuerlich noch günstiger gestellt.
 
Das Schreiben finden Sie auf der Seite des Bundesfinanzministeriums über unseren Link.
 
 
ELStAM jetzt auch für ausländische Mitarbeiter
 
 
Seit Anfang des Jahres ist der elektronische Abruf der Lohnsteuerabzugsmerkmale im ELStAM-Verfahren auch für die Mitarbeiter im Ausland freigeschaltet, die in Deutschland nur beschränkt steuerpflichtig sind.
 
Die Einzelheiten regelt ein BMF-Schreiben, das Sie über unseren grünen Pfeil erreichen.
 
 
WICHTIGE NUTZER-TIPPS
Reden Sie mit uns!
 
 
Kennen Sie schon den "Feedback senden"-Button in der Fußzeile des beck-personal-portals? Sie haben Anregungen, inhaltliche Wünsche oder eine Frage? Nutzen Sie den "Feedback senden"-Button und treten Sie mit uns in Kontakt.
 
WICHTIGE NEUIGKEITEN AUS DEM BECK-PERSONAL-PORTAL
Schnellinformation für Personalmanagement und Arbeitsrecht
 
 
Die vierzehntägig erscheinende Schnellinformation für Personalmanagement und Arbeitsrecht steht Ihnen in der aktuellen Ausgabe vom 15. 1. 2020 online zur Verfügung.
 
Besonders interessant sind die Beiträge zur Flexibilisierung von Arbeitszeit in der Praxis sowie zur Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall.
 
 
NEUESTES AUS DEM BECK-BLOG
Mitbestimmung des Betriebsrats beim Twitter-Account?
 
 
Am 25.2.2020 wird das BAG darüber verhandeln, ob dem (Gesamt)Betriebsrat aus § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG ein Mitbestimmungsrecht bei der Einrichtung eines Twitter-Accounts durch die Arbeitgeberin zusteht.
 
Herr Prof. Rolfs fasst den zugrundeliegenden Fall kurz zusammen.
 
 
Arbeitsminister stoppt die App „einfach erfasst“
 
 
Seit dem Stechuhr-Urteil des EuGH ist die Arbeitszeiterfassung ein wichtiges Thema (vgl. im Personal-Lexikon).
 
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) bewarb im Mai vergangenen Jahres, kurz nach der EuGH-Entscheidung, die in seinem Auftrag entwickelte App „einfach erfasst" , die dem Arbeitnehmer dabei helfe, Arbeitszeiten einfach zu erfassen, zu speichern und zu übermitteln. Diese App mit Namen „einfach erfasst“ wurde auf den Internet-Seiten des BMAS kostenlos zum Download zur Verfügung gestellt.
 
Erfahren Sie mehr zu den Gründen, aus denen die App aus dem Download-Angebot des BMAS nun gestrichen wurde.
 
 
 
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Ihre Ansprechpartner sind Frau Ass. jur. Marlies Packeiser und Frau Ass. jur. Sandra Eden.
 
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Amtsgericht München HRA 48 045
Ust.-Ident.-Nr.: DE 129 73 47 54
 
Verantwortlicher im Sinn von § 5 TMG/§ 55 Abs. 2 RStV:
Frau Ass. jur. Marlies Packeiser für den arbeitsrechtlichen Bereich und Frau Ass. jur. Sandra Eden für den sozial- und lohnsteuerrechtlichen Bereich c/o Verlag C.H.BECK, Wilhelmstr. 9, 80801 München.
 
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