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Nachrichten aus Ihrer Redaktion vom 19.05.2020
 
Sehr geehrter Herr Mustermann,
 
 
sieht man wirklich schon Licht am Ende des Corona-Tunnels, oder ist das nur der entgegenkommende Zug, sprich: die befürchetete "Zweite Welle"? Wir wissen es nicht, aber zumindest lassen wir Sie bezüglich der neuesten Entwicklungen nicht im Dunkeln tappen:
 
Der Gesetzgeber hat wieder viele neue Anti-Corona-Maßnahmen auf den Weg gebracht. Auch in unseren Praxisbeiträgen dreht sich natürlich wieder alles um dieses Thema. Alles? Nein! Eine unbeugsame Autorin leistet dem Thema Widerstand und berichtet stattdessen über Probleme mit schwerbehinderten Bewerbern.
 
Viele Grüße aus dem Homeoffice, und bleiben Sie gesund!
 
Ass. jur. Marlies Packeiser und Ass. jur. Sandra Eden
Redaktion beck-personal-portal
 
 
Wünsche, Anregungen, Kritik? Dann schicken Sie uns eine E-Mail: Redaktion-Personal-Portal@beck.de
»Entschädigung bei Verdienstausfällen wegen Corona: Wie geht das?
 
»Verlängerung der Erklärungsfrist für Lohnsteuer-Anmeldungen
 
»Ausübung von Nebentätigkeiten in der Corona-Krise
 
»Was ändert sich bei Kurzarbeitergeld und Arbeitsschutzstandards?
 
»Neuigkeiten zu virtuellen Betriebsratsbeschlüssen
 
»Entschädigungsansprüche von schwerbehinderten Bewerbern
 
»Arbeitsschutzgesetze 2020
 
»Bundesrat stimmt Sozialschutz-Paket II zu
 
»Erleichterungen beim Elterngeld
 
»Zweites Maßnahmenpaket zum Pandemieschutz
 
»Arbeit-von-Morgen-Gesetz kann in Kraft treten
 
»Personalvertretungen bewegen sich wieder auf rechtssicherem Boden
 
»Corona-Steuerhilfegesetz ist auf dem Weg
 
»Reden Sie mit uns!
 
»Derzeit kostenfreies Modul "Corona und COVID-19"
 
»Schnellinformation für Personalmanagement und Arbeitsrecht
 
»Kameraaufnahmen zur Abstandsüberwachung erlaubt?
 
NEWS UND HINWEISE FÜR DIE PRAXIS
Entschädigung bei Verdienstausfällen wegen Corona: Wie geht das?
 
 
Entschädigungen für Verdienstausfälle wegen Corona können seit dem 27.4.2020 online beantragt werden. Mit dem Online-Antrag können Arbeitgeber und Selbstständige, die ihren Beschäftigten eine Entschädigung auszahlen müssen, alle erforderlichen Angaben machen und Nachweise hochladen.
 
Wer unter Quarantäne gestellt wird oder wegen einer eigenen Infektion nicht arbeiten darf und deshalb einen Verdienstausfall erleidet, erhält aufgrund des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) Entschädigung für seinen Verdienstausfall. Seit Ende März gilt dies auch für Menschen, die wegen Kita- oder Schulschließungen ihre Kinder betreuen müssen und deshalb nicht arbeiten können.
 
Weitere Informationen zum Antrag finden Sie auf den Seiten des BMI.
 
 
 
Verlängerung der Erklärungsfrist für Lohnsteuer-Anmeldungen
 
 
Arbeitgeber können eine Fristverlängerung zur Abgabe der Lohnsteuer-Anmeldungen während der Corona-Krise beantragen, soweit sie unverschuldet daran gehindert sind, die Lohnsteuer-Anmeldungen pünktlich zu übermitteln.
 
Nähere Einzelheiten erfahren Sie aus dem BMF-Schreiben vom 23.4.2020 (IV A 3 -S 0261/20/10001 :005).
 
 
Ausübung von Nebentätigkeiten in der Corona-Krise
 
 
Während inzwischen mehr als 700.000 Unternehmen wegen der Corona-Krise Kurzarbeit angemeldet haben, suchen andere Branchen gerade jetzt händeringend Arbeitskräfte. Allein in der Landwirtschaft fehlten zuletzt bis zu 300.000 Arbeitskräfte, weil die ausländischen Erntehelfer wegfielen. Auch in der Pflege und im Lebensmittelhandel werden helfende Hände dringend gebraucht.
 
Was ist zu beachten, wenn von Kurzarbeit betroffene Arbeitnehmer eine Nebentätigkeit ausüben wollen? Unser Beitrag gibt einen Überblick über die wichtigsten Fragestellungen.
 
 
Was ändert sich bei Kurzarbeitergeld und Arbeitsschutzstandards?
 
 
 
Kurz und verständlich hat Rechtsanwalt Jörn Manhart die neuesten Entwicklungen zum Kurzarbeitergeld und den Arbeitsschutzstandards in unserem Beitrag zusammengefasst. Natürlich dürfen auch Praxishinweise nicht fehlen!
 
 
Neuigkeiten zu virtuellen Betriebsratsbeschlüssen
 
 
 
Unser Beitrag von Herrn Rechtsanwalt Christof Kühl erläutert ebenfalls die jüngsten gesetzgeberischen Aktivitäten mit arbeitsrechtlichem Bezug, insbesondere zu Betriebsratsbeschlüssen per Videokonferenz.
 
 
Entschädigungsansprüche von schwerbehinderten Bewerbern
 
 
Im Bewerbungsverfahren gelten für Schwerbehinderte Besonderheiten, die zwingend zu beachten sind. Wer dagegen verstößt, riskiert hohe Entschädigungsansprüche abgelehnter Bewerber. Solche Risiken lassen sich leicht vermeiden, wenn man die typischen Fehler kennt und sie während des Bewerbungsprozesses im Hinterkopf behält.
 
Unser Beitrag von Rechtsanwältin Julia Kropp verschafft Arbeitgebern einen Überblick über die wichtigsten Fallstricke im Bewerbungsprozess mit Schwerbehinderten.
 
 
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Arbeitsschutzgesetze 2020
 
Arbeitsschutzgesetze 2020
Alle wichtigen aushangpflichtigen Vorschriften. Arbeitszeit, Betriebssicherheit, Elterngeld, Gleichbehandlung, Jugendarbeitsschutz, Kündigungsschutz, Mutterschutz, Nichtraucherschutz, Produktsicherheitsgesetz
61. Auflage 2020. Buch. XX, 476 S. Mit Schlaufe. Softcover
14,90 € inkl. MwSt.
 
NEUE GESETZESENTWICKLUNGEN
Bundesrat stimmt Sozialschutz-Paket II zu
 
 
Weitere Hilfen für Arbeitnehmer aufgrund der Corona-Pandemie sieht das Sozialschutzpaket II vor, das am 14. und 15.5.2020 Bundestag und Bundesrat passiert hat.
 
Verbesserungen gibt es insbesondere beim Kurzarbeiter- und beim Arbeitslosengeld: Die Höhe des Kurzarbeitergeldes soll nach längerer Bezugsdauer erhöht werden. Für das Arbeitslosengeld ist eine verlängerte Anspruchsdauer vorgesehen.
 
Eine Zusammenfassung der Maßnahmen finden Sie auf den Seiten des Bundesrats.
 
 
Erleichterungen beim Elterngeld
 
 
Die coronabedingte Reform des Elterngeldes wurde am 7.5. und 15.5. in Bundestag und Bundesrat abgesegnet.
 
Kernelemente der Reform sind die Möglichkeit für junge Eltern, ihre Elterngeldmonate aufzuschieben sowie den Partnerschaftsbonus zu sichern. Außerdem wird das Elterngeld wegen des Bezugs von Corona-Hilfen nicht reduziert. Künftige Eltern werden geschützt, indem Einkommenseinbußen aufgrund der Coronakrise nicht in die Berechnung des Elterngelds einfließen.
 
Einzelheiten lesen Sie auf den Seiten des Bundesrats.
 
 
Zweites Maßnahmenpaket zum Pandemieschutz
 
 
Auch das "Zweite Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite" hat alle parlamentarischen Hürden innerhalb von nur 2 Tagen genommen.
 
Erklärtes Ziel des Gesetzes ist es, mit SARS-CoV-2 Infizierte schnell zu finden, zu testen und zu versorgen. Außerdem sieht das Gesetz umfassendere Meldepflichten für Labore und Gesundheitsämter vor. Pflegekräfte erhalten einen Bonus und pflegende Angehörige werden besser unterstützt.
 
Einen Überblick über alle Maßnahmen liefern Ihnen die Seiten des Bundesrats.
 
 
Arbeit-von-Morgen-Gesetz kann in Kraft treten
 
 
Der Bundesrat hat am 15.5.2020 dem vom Bundestag am 23.4.2020 beschlossenen "Arbeit-von-Morgen-Gesetz" grünes Licht erteilt. Darin enthalten sind weitere Erleichterungen beim Kurzarbeitergeld, Sonderregelungen für die betriebliche Mitbestimmung und Verbesserungen bei der Aus- und Weiterbildung von Beschäftigten.
 
Alle Inhalte des Gesetzes finden Sie zusammengefasst auf den Seiten des Bundesrats.
 
 
Personalvertretungen bewegen sich wieder auf rechtssicherem Boden
 
 
Das "Zweite Gesetz zur Änderung des Bundespersonalvertretungsgesetzes und weiterer dienstrechtlicher Vorschriften aus Anlass der COVID-19-Pandemie" wurde von Bundestag und Bundesrat am 7.5./15.5.2020 verabschiedet.
 
Die im Amt befindlichen Personalvertretungen können nun die Geschäfte im Rahmen eines Übergangsmandats kommissarisch weiterführen, wenn die Wahlen wegen der Pandemie nicht rechtzeitig durchgeführt werden können. Außerdem sind Beschlussfassungen der Personalvertretungen nun mittels Video- oder Telefonkonferenz möglich.
 
Die aktuellste Gesetzesfassung lesen Sie auf den Seiten des Bundesrats.
 
 
Corona-Steuerhilfegesetz ist auf dem Weg
 
 
Der Bundestag hat am 15.5.2020 in erster Lesung den "Gesetzentwurf zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise" (Corona-Steuerhilfegesetz, BT-Drs.19/19150) beraten und anschließend zur Beratung an den Finanzausschuss überwiesen.
 
Das steuerliche Maßnahmenpaket will vor allem die Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld und zum Saison-Kurzarbeitergeld größtenteils steuerfrei stellen. Eine vergleichbare Regelung gibt es bereits im Sozialversicherungsrecht. Außerdem soll der Mehrwertsteuersatz in der Gastronomie von 19 % auf 7 % gesenkt werden.
 
Eine Zusammenfassung des Gesetzentwurfs finden Sie auf den Seiten des Bundestages.
 
 
WICHTIGE NUTZER-TIPPS
Reden Sie mit uns!
 
 
Kennen Sie schon den "Feedback senden"-Button in der Fußzeile des beck-personal-portals? Sie haben Anregungen, inhaltliche Wünsche oder eine Frage? Nutzen Sie den "Feedback senden"-Button und treten Sie mit uns in Kontakt.
 
WICHTIGE NEUIGKEITEN AUS DEM BECK-PERSONAL-PORTAL
Derzeit kostenfreies Modul "Corona und COVID-19"
 
 
Haben Sie bereits das Modul Corona und COVID-19 entdeckt? Dieses steht Ihnen unter "Mein beck-personal-portal", dort "Meine Module" einstweilen online zur Verfügung. Das Modul ist für viele Nutzer kostenfrei bis zum 31.08.2020.
 
Besonders interessant ist zB die praxistaugliche Broschüre Arbeits- und Gesundheitsschutz in Zeiten von Corona.
 
 
Schnellinformation für Personalmanagement und Arbeitsrecht
 
 
Die vierzehntägig erscheinende Schnellinformation für Personalmanagement und Arbeitsrecht steht Ihnen in der aktuellen Ausgabe vom 15. 5. 2020 online zur Verfügung.
 
 
NEUESTES AUS DEM BECK-BLOG
Kameraaufnahmen zur Abstandsüberwachung erlaubt?
 
 
Einen interessanten Fall des Arbeitsgerichts Wesel stellt Herr Prof. Dr. Markus Stoffels in unserem beck-blog vor:
 
Ein Unternehmen kontrolliert in seinem Betrieb mit Hilfe von Kameras die Einhaltung der 2-Meter-Sicherheitsabstände zwischen den Mitarbeitern. Der Betriebsrat klagte dagegen auf Unterlassung und sah außerdem seine Mitbestimmungsrechte verletzt.
 
Lesen Sie in unserem Blog, wie der Fall ausging!
 
 
 
Impressum
 
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80801 München
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Ihre Ansprechpartner sind Frau Ass. jur. Marlies Packeiser und Frau Ass. jur. Sandra Eden.
 
Vertretungsberechtigter Gesellschafter: Dr. Hans Dieter Beck
Amtsgericht München HRA 48 045
Ust.-Ident.-Nr.: DE 129 73 47 54
 
Verantwortlicher im Sinn von § 5 TMG/§ 55 Abs. 2 RStV:
Frau Ass. jur. Marlies Packeiser für den arbeitsrechtlichen Bereich und Frau Ass. jur. Sandra Eden für den sozial- und lohnsteuerrechtlichen Bereich c/o Verlag C.H.BECK, Wilhelmstr. 9, 80801 München.
 
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