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Nachrichten aus Ihrer Redaktion vom 18.08.2020
 
Sehr geehrter Herr Mustermann,
 
 
damit Sie angesichts der Informationsflut nicht ins Schwitzen kommen, bewahren Sie am besten mit unseren ausgewählten Fundstücken einen kühlen Kopf:
 
In unserem Urteil des Monats geht es diesmal um die Frage, ob ein Sabbatical wegen Corona vorzeitig abgebrochen werden darf.
 
Für jedes Unternehmen wichtig ist die neue SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel, die Sie unbedingt kennen und umsetzen sollten, damit Sie sich im Falle einer Corona-Infektion in Ihrer Firma kein Versäumnis vorwerfen lassen müssen.
 
Unser beck-blog beschäftigt sich diesmal mit Urlaubsrückkehrern, die möglicherweise ein unliebsames Mitbringsel nach Hause gebracht haben...
 
 
Viel Spaß beim Lesen wünschen Ihnen
 
Ass. jur. Marlies Packeiser und Ass. jur. Sandra Eden
Redaktion beck-personal-portal
 
 
Wünsche, Anregungen, Kritik? Dann schicken Sie uns eine E-Mail: Redaktion-Personal-Portal@beck.de
»Urteil des Monats
 
»Weitere Urteile
 
»Kann ein Klick den Job kosten?
 
»Was könnte Sherlock Holmes in Ihrem Unternehmen machen?
 
»Arbeits- und Gesundheitsschutz in Zeiten von Corona
 
»Neue SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel veröffentlicht
 
»Welche neuen Gesetze gelten ab August?
 
»Corona-Überbrückungshilfe bis 30. 9. 2020 verlängert
 
»Reden Sie mit uns!
 
»Schnellinformation für Personalmanagement und Arbeitsrecht
 
»Neue Edition "Personal-Lexikon" und "Personal-Formulare" online!
 
»Corona - das neue "Urlaubssouvenir"
 
RECHTSPRECHUNG
Urteil des Monats
 
Abbruch eines "Sabbaticals" wegen Corona? 
 
Endlich ein Jahr frei, um die lang geplante Weltreise anzutreten! Alles lief für die beiden Lehrer perfekt, bis Corona Australien erreichte, wo sie sich gerade befanden. Wegen der zahlreichen Beschränkungen sahen sie in der Fortsetzung der Reise keinen Sinn mehr.
 
Ihr sofortiger Antrag auf vorzeitige Beendigung des Sabbatjahres wurde jedoch von den zuständigen Dienststellen abgelehnt. Warum die beiden auch vor Gericht ihren Wunsch nicht durchsetzen konnten, erfahren Sie bei uns.
 
OVG Münster, Beschluss vom 24.7.2020 - 6 B 925/20; 6 B 957/20
 
 
Weitere Urteile
 
Recht des Betriebsrats auf Herausgabe von Entgeltlisten 
 
Ein Unternehmen machte nach Inkrafttreten des EntgTranspG von der gesetzlichen Möglichkeit Gebrauch, den Beschäftigten auf Anfrage selbst Auskunft zu erteilen. Über die Auskunftsverlangen informierte sie den Betriebsrat und gewährte ihm Einblick in die Bruttoentgeltlisten. Der Betriebsrat verlangte aber zusätzlich, die Listen dem Betriebsausschuss zur Auswertung zu überlassen.
 
Warum der Betriebsrat mit seinem Herausgabeverlangen vor Gericht scheiterte, erfahren Sie bei uns.
 
BAG, Beschluss vom 28.7.2020 - 1 ABR 6/19
 
 
 
Streik auf Betriebsparkplatz von Amazon erlaubt 
 
Nun hat auch das höchste deutsche Gericht seinen Segen zu der umstrittenen Aktion gegeben: Das Bundesverfassungsgericht hat bestätigt, dass die Gewerkschaft Verdi Amazon-Mitarbeiter auf dem Betriebsparkplatz ansprechen durfte, um sie zum Streik zu mobilisieren. Amazon sei dadurch nicht in seinem Hausrecht verletzt, da die Gewerkschaft ihr Grundrecht auf Arbeitskampf überhaupt wahrnehmen können muss.
 
Eine Zusammenfassung der Hintergründe der Entscheidung lesen Sie bei uns.
 
BVerfG, Beschluss vom 9.7.2020 - 1 BvR 719/19; 1 BvR 720/19
 
 
 
Auskunftsanspruch nach DS-GVO kann teuer werden 
 
Ein Arbeitnehmer verlangte nach seinem Ausscheiden im Unternehmen Auskunft zu der Verarbeitung personenbezogener Daten und wollte Kopien hiervon. Er erhielt dann zwar diverse Unterlagen sowie einen Online-Zugang, über den er weitere personenbezogene Daten abrufen konnte. Dennoch verlangte er eine Entschädigung wegen verspäteter und unvollständiger Auskunftserteilung in Höhe von 12 Bruttomonatsgehältern.
 
Das Arbeitsgericht verurteilte das Unternehmen schließlich zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 5.000 EUR. Erfahren Sie in unserer Urteilsbesprechung, wie Sie solche Zahlungen vermeiden können.
 
ArbG Düsseldorf, Urteil vom 5.3.2020 - 9 Ca 6557/18
 
 
 
Wenn das Integrationsamt bummelt ...  
 
... und deshalb die Zweiwochenfrist für eine fristlose Kündigung eigentlich schon verstrichen ist, dann ist anschließend Eile geboten, um die Kündigung noch zu "retten".
 
Entscheidend ist, dass die Kündigung "unverzüglich" nach der Zustimmung des Integrationsamtes erfolgt. Unverzüglich heißt zwar nicht "sofort", aber eine Verzögerung von einer Woche gilt als zu lange.
 
Wie Sie in solchen Fällen richtig handeln, erfahren Sie in unserer Urteilsbesprechung.
 
BAG, Urteil vom 27.2.2020 – 2 AZR 390/19
 
 
NEWS UND HINWEISE FÜR DIE PRAXIS
Kann ein Klick den Job kosten?
 
 
Natürlich ist es verlockend, in den sozialen Medien über seinen Chef, seine Kollegen oder sein Unternehmen kräftig zu lästern, wenn man sich gerade geärgert hat. Die Begeisterung auf Arbeitgeberseite hält sich dagegen naturgemäß in Grenzen, und der Wunsch, solche Mitarbeiter loszuwerden, ist nachvollziehbar.
 
Aus der Fülle von Gerichtsentscheidungen zu diesem Thema kristallisiert sich heraus, wann eine Kündigung gerechtfertigt ist. Wurde etwas selbst gepostet, oder nur geteilt oder kommentiert? Welche Rolle diese feinsinnigen Unterschiede spielen, erläutert Ihnen unser Beitrag anhand von Beispielen.
 
 
Was könnte Sherlock Holmes in Ihrem Unternehmen machen?
 
 
Die Antwort "Gar nichts, der ist ja schon längst tot!" ist nur zur Hälfte richtig, denn private Ermittlungen in Unternehmen werden bald eine gesetzliche Grundlage haben. Anlässe für Untersuchungen gibt es genug, wie z.B. Korruption oder sexuelle Belästigung.
 
Das im Entwurf befindliche „Gesetz zur Stärkung der Integrität in der Wirtschaft“, auch bekannt unter dem Namen "Verbandsanktionengesetz" regelt im Detail, was künftig erlaubt ist. Insbesondere die Befragung von Mitarbeitern ist ein wichtiger Bestandteil der Untersuchungen.
 
Was hierbei zu beachten ist, und welche Rolle der Betriebsrat und die Personalabteilung dabei spielen, erfahren Sie in unserem Beitrag.
 
 
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Arbeits- und Gesundheitsschutz in Zeiten von Corona
 
Ratgeber
Der Leitfaden für Betriebe und Beschäftigte
Buch. Geheftet. 2. Auflage 2020. Ca. 47 S.
6,90 € inkl. MwSt.
 
NEUE GESETZESENTWICKLUNGEN
Neue SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel veröffentlicht
 
 
Die neue SARS-CoV-2 Arbeitsschutzregel beinhaltet Maßnahmen für alle Bereiche des Wirtschaftslebens, mit denen das Infektionsrisiko für Beschäftigte gering gehalten werden soll. Betriebe, die die dort genannten Schutzmaßnahmen umsetzen, können davon ausgehen, dass sie rechtssicher handeln.
 
Einen kurzen Überblick mit Link auf den Volltext der neuen Regeln finden Sie bei uns. Beachten Sie auch unsere aktualisierte Broschüre!
 
 
Welche neuen Gesetze gelten ab August?
 
 
Anfang des Monats sind einige Gesetze in Kraft getreten, die auch für Arbeitgeber und Arbeitnehmer wichtig sind:
 
Die Arbeitsbedingungen für entsandte Beschäftigte aus der EU verbessern sich erheblich, die Berufsausbildungshilfen werden erhöht und das Aufstiegs-BaföG wird attraktiver.
 
Eine kurze Zusammenfassung aller Neuerungen lesen Sie bei uns.
 
 
Corona-Überbrückungshilfe bis 30.9.2020 verlängert
 
 
Die Überbrückungshilfe für kleine und mittelständische Unternehmen, die von Corona-Auflagen oder Betriebsschließungen betroffen waren, sollte ursprünglich Ende August auslaufen. Sie wurde inzwischen bis Ende September verlängert. Außerdem dürfen jetzt auch Steuerbevollmächtigte und Rechtsanwälte die Anträge für das Unternehmen stellen.
 
Alle wichtigen Fragen und Antworten hat das Wirtschaftsministerium auf seiner Internetseite übersichtlich zusammengestellt.
 
 
WICHTIGE NUTZER-TIPPS
Reden Sie mit uns!
 
 
Kennen Sie schon den "Feedback senden"-Button in der Fußzeile des beck-personal-portals? Sie haben Anregungen, inhaltliche Wünsche oder eine Frage? Nutzen Sie den "Feedback senden"-Button und treten Sie mit uns in Kontakt.
 
WICHTIGE NEUIGKEITEN AUS DEM BECK-PERSONAL-PORTAL
Schnellinformation für Personalmanagement und Arbeitsrecht
 
 
 
Die vierzehntägig erscheinende Schnellinformation für Personalmanagement und Arbeitsrecht steht Ihnen in der aktuellen Ausgabe vom 15. 8. 2020 online zur Verfügung.
 
 
Neue Edition "Personal-Lexikon" und "Personal-Formulare" online!
 
 
 
Die neueste Edition des Personal-Lexikons und der Personal-Formulare sind ab sofort online!
 
 
NEUESTES AUS DEM BECK-BLOG
Corona - das neue "Urlaubssouvenir"
 
 
Wer im Urlaub Nervenkitzel mit Gefahr für Leib und Leben sucht, muss dieses Jahr nicht extra den Mount Everest besteigen oder mit Haien tauchen. Ein gut gefüllter Strand oder Ferienflieger reichen völlig aus, um sich mit Corona anzustecken.
 
Wie Sie als Arbeitgeber mit möglicherweise infizierten Reiserückkehrern am besten umgehen, erläutert Ihnen unser Experte Martin Biebl gewohnt unterhaltsam in seinem Blog.
 
 
 
Impressum
 
VERLAG C.H.BECK oHG
Wilhelmstraße 9
80801 München
Postanschrift:
Postfach 40 03 40
80703 München
 
 
 
Telefon: (0 89) 3 81 89-7 47
Telefax: (0 89) 3 81 89-2 97
E-Mail-Adresse: beck-online@beck.de
Internet: www.beck.de
Ihre Ansprechpartner sind Frau Ass. jur. Marlies Packeiser und Frau Ass. jur. Sandra Eden.
 
Vertretungsberechtigter Gesellschafter: Dr. Hans Dieter Beck
Amtsgericht München HRA 48 045
Ust.-Ident.-Nr.: DE 129 73 47 54
 
Verantwortlicher im Sinn von § 5 TMG/§ 55 Abs. 2 RStV:
Frau Ass. jur. Marlies Packeiser für den arbeitsrechtlichen Bereich und Frau Ass. jur. Sandra Eden für den sozial- und lohnsteuerrechtlichen Bereich c/o Verlag C.H.BECK, Wilhelmstr. 9, 80801 München.
 
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