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Nachrichten aus Ihrer Redaktion vom 26.01.2021
 
Sehr geehrter Herr Mustermann,
 
 
nicht nur heftige Schneeverwehungen machen uns allen gerade zu schaffen, sondern auch verschiedene Gesetzesvorhaben, die gerade sehr kurzfristig auf unsere Schreibtische wehen.
 
Besonders dringend zu beachten ist die Corona-Arbeitsschutz-Verordnung, die bereits am Mittwoch, den 27.1.2021, in Kraft tritt und sofort in allen Unternehmen umgesetzt werden muss. Aber keine Panik, Herr Rechtsanwalt Axel Bertram hat bereits alle Neuerungen kurz und verständlich in einem topaktuellen Beitrag für Sie aufbereitet!
 
In unserem Urteil des Monats geht es um die Frage, ob unterschiedliche Gehälter automatisch ein Indiz für Diskriminierung sind.
 
Was es sonst noch Neues und Spannendes gibt, entdecken Sie am besten selbst!
 
Viel Spaß dabei wünschen Ihnen
 
Ass. jur. Marlies Packeiser und Ass. jur. Sandra Eden
Redaktion beck-personal-portal
 
 
Wünsche, Anregungen, Kritik? Dann schicken Sie uns eine E-Mail: Redaktion-Personal-Portal@beck.de
»Urteil des Monats
 
»Weitere Urteile
 
»Dienstreisen und Entsendungen in Zeiten von Corona
 
»Muss der Arbeitgeber die Kosten für Schutzimpfungen tragen?
 
»Die Zwei-Wochen-Frist bei der fristlosen Kündigung und ihre Tücken
 
»Minijobs 2021: Das ändert sich im neuen Jahr
 
»Arbeiten im Home Office in Zeiten von Corona
 
»Neue Corona-Arbeitsschutz-Verordnung gilt ab 27. 1. 2021!
 
»BMAS: Das ändert sich sonst noch im neuen Jahr
 
»Verdoppelte Kinderkrankentage bei Kita- und Schulschließungen
 
»Betriebsrätestärkungsgesetz soll Wahlen erleichtern
 
»Homeoffice-Pauschale und Verlängerung der Corona-Prämie
 
»Reden Sie mit uns!
 
»Schnellinformation für Personalmanagement und Arbeitsrecht
 
»Kündigung wegen Diebstahl von Desinfektionsmitteln
 
RECHTSPRECHUNG
Urteil des Monats
 
Bedeutet höheres Vergleichsentgelt Benachteiligung? 
 
Eine Abteilungsleiterin hatte im August 2018 von ihrer Firma Auskunft nach §§ 10 ff. EntgTranspG über das Vergleichsentgelt ihrer männlichen Kollegen verlangt. Sie erfuhr wie gewünscht die sogenannten "Median-Entgelte", also den mittleren Wert des übertariflichen Grundentgelts sowie der übertariflichen Zulage. Beide Vergleichswerte lagen über dem Entgelt der Frau. Sie verlangte daraufhin von ihrem Arbeitgeber die Zahlung der Differenz zwischen ihrem Gehalt und der Median-Entgelte.
 
Strittig war, ob die höheren Vergleichsentgelte allein schon ein ausreichendes Indiz dafür sind, dass die Frau wegen ihres Geschlechts diskrimiert wurde. Der BGH stufte diesen Umstand schließlich als "widerlegbare Vermutung" ein.
 
Lesen Sie bei uns die Begründung des BGH.
 
BAG, Urteil vom 21.1.2021 - 8 AZR 488/19
 
 
Weitere Urteile
 
Kündigung wegen "Zwischenstopps" zu Hause 
 
Einem Außendienstmitarbeiter war fristlos gekündigt worden, weil er mit seinem Dienstfahrzeug, das er nicht privat nutzen durfte, seine Wohnung öfters unter kurzen Umwegen - meistens für eine "Pinkelpause" - aufgesucht hatte. Dies hatten Auswertungen des elektronischen Fahrtenbuchs ergeben.
 
Die Kündigung hielt allerdings einer gerichtlichen Überprüfung nicht stand. Unter anderem stand ihr entgegen, dass der Mitarbeiter 35 Jahre unbeanstandet für die Firma tätig war.
 
Was dem Mann noch grundlos vorgeworfen wurde, lesen Sie bei uns.
 
LAG Düsseldorf, Urteil vom 18.12.2020 - 6 Sa 522/20
 
 
 
Maskenpflicht für Rathausmitarbeiter rechtens 
 
Zwar ist ab Mittwoch das Tragen einer Maske am Arbeitsplatz allgemein verpflichtend. Dennoch ist das Urteil interessant für die Zeit, in der die Maskenpflicht wieder im Ermessen des Arbeitgebers stehen wird:
 
Ein Verwaltungsmitarbeiter eines Rathauses hatte in einem Eilverfahren dagegen geklagt, dass sein Arbeitgeber das Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung während der Arbeitszeit angeordnet hatte. Vor Gericht wurde sein Antrag jedoch abgelehnt mit der Begründung, das Interesse am Gesundheits- und Infektionsschutz aller Mitarbeiter und Besucher des Rathauses sei gewichtiger als das Interesse an einer Beschäftigung ohne Maske.
 
Eine Zusammenfassung des Urteils finden Sie bei uns.
 
ArbG Siegburg, Urteil vom 16.12.2020 - 4 Ga 18/20
 
 
 
Mutterschutzlohn während der Stillzeit 
 
Ein Arbeitgeber verlangte von der Krankenkasse seiner angestellten Zahnärztin die Erstattung von Mutterschutzlohn in Höhe von fast 200.000 Euro mit der Begründung, dass sie ihr Kind über das erste Lebensjahr hinaus weiterhin stille und daher nicht beschäftigt werden dürfe. Die Krankenkasse lehnte eine Erstattung ab, weil das Mutterschutzgesetz eine stillende Frau nur innerhalb der ersten zwölf Monate nach der Geburt schütze.
 
Ein Attest über die Notwendigkeit eines Beschäftigungsverbots während der Stillzeit wurde nicht vorgelegt. Nicht einmal der Umfang des Stillens konnte glaubhaft gemacht werden. Die Klage wurde abgewiesen.
 
Lesen Sie bei uns die Begründung des Gerichts im Einzelnen.
 
SG Frankfurt a. M., Beschluss vom 24.11.2020 - S 34 KR 2391/20 ER
 
 
 
Firmen-Jahresabo für Fitness-Studio kann steuerfrei sein 
 
Ein Arbeitgeber schloss für seine Arbeitnehmer im Rahmen eines Firmen-Fitnessprogramms jeweils einjährige Abos mit Fitness-Studios ab. Pro Mitarbeiter bezuschusste er die Abos monatlich mit jeweils 42,25 Euro zzgl. MwSt. Diese Zuschüsse ließ er als Sachbezüge bei der Lohnbesteuerung außer Ansatz, da diese unter die monatliche 44 Euro-Freigrenze für Sachbezüge fielen. Das Finanzamt wollte dagegen die Zuschüsse eines Jahres zu einer Summe zusammenrechnen und besteuern.
 
Der Streit landete schließlich vor dem BFH, der dem Unternehmen recht gab. Warum? Das erfahren Sie bei uns!
 
BFH, Urteil vom 7.7.2020 - VI R 14/18
 
 
NEWS UND HINWEISE FÜR DIE PRAXIS
Dienstreisen und Entsendungen in Zeiten von Corona
 
 
Schon vor Corona waren Dienstreisen und Entsendungen ins Ausland (oder umgekehrt) mit einigem "Papierkram" verbunden. Inzwischen sind diese wegen diverser Einreiseverbote und Quarantäneregelungen organisatorisch fast unmöglich geworden. Dass sich die Vorschriften auch noch ständig ändern, macht die Sache nicht leichter.
 
In unserem Beitrag erfahren Sie, worauf Sie achten müssen, wenn sich eine solche Reise oder Entsendung derzeit nicht vermeiden lässt.
 
 
Muss der Arbeitgeber die Kosten für Schutzimpfungen tragen?
 
 
Die jährlichen Grippeschutzimpfungen gehören in vielen Unternehmen zum betriebsärztlichen Standardprogramm. Was passiert, wenn die Bevölkerung gegen eine hochansteckende Infektionskrankheit nicht immun ist, erleben wir gerade. Aber auch unabhängig von COVID-19 haben Arbeitgeber regelmäßig ein Interesse daran, dass ihre Mitarbeiter gut „durchgeimpft“ sind. Dabei stellt sich aber die Frage, wer für die Kosten aufkommen muss, wenn Beschäftigte sich impfen lassen.
 
Lesen Sie in unserem Beitrag, wer welche Impfungen bezahlen muss.
 
 
Die Zwei-Wochen-Frist bei der fristlosen Kündigung und ihre Tücken
 
 
Die Herausforderung bei einer außerordentlichen bzw. fristlosen Kündigung liegt meist darin, die Zwei-Wochen-Frist des § 626 II BGB pünktlich einzuhalten. Diese Zeit zwischen "Kenntniserlangung durch einen Kündigungsberechtigten" bis zum Zugang der Kündigung beim Empfänger kann - je nach Sachverhalt - in der Praxis die zuständigen Personen ganz schön ins Schwitzen bringen.
 
Unser Beitrag gibt Ihnen Hilfestellung, wie sich dieser "Zwei-Wochen-Stress" reduzieren oder ganz vermeiden lässt.
 
 
Minijobs 2021: Das ändert sich im neuen Jahr
 
 
Mindestlohn, Grundrente, Insolvenzgeld: Auch bei Minijobs gibt es im Jahr 2021 einige neue Regelungen, die für Arbeitgeber und Minijobber wichtig sind.
 
Die wichtigsten Themen sind auf der Homepage der Minijob-Zentrale zusammengefasst.
 
 
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Arbeiten im Home Office in Zeiten von Corona
 
Ein Leitfaden zu Home Office und mobilem Arbeiten
Dieser Ratgeber führt an allen Fallstricken sicher vorbei und ermöglicht es Arbeitgebern undArbeitnehmern sowie deren Interessenvertretung, faire und rechtssichere Lösungen zu finden
2. Auflage 2021. Buch. geheftet. 64 S.
6,90 € inkl. MwSt.
 
NEUE GESETZESENTWICKLUNGEN
Neue Corona-Arbeitsschutz-Verordnung gilt ab 27.1.2021!
 
 
Ab Mittwoch gelten strengere Corona-Regeln am Arbeitsplatz. Herzstück der Verordnung von Bundesarbeitsminister Heil ist die Verpflichtung der Arbeitgeber, Homeoffice anzubieten, soweit es irgendwie möglich ist.
 
Außerdem enthält die Verordnung Regeln zur Kontaktreduzierung, zur Maskenpflicht und zur Gefährdungsbeurteilung für die Mitarbeiter, bei denen Homeoffice nicht in Frage kommt. Die zunächst bis 15.3.2021 geltende Verordnung kann bei Bedarf verlängert werden.
 
Bei uns finden Sie eine praktische Übersicht über alle Maßnahen, damit Sie diese gleich umsetzen können!
 
 
BMAS: Das ändert sich sonst noch im neuen Jahr
 
 
Schon zu "normalen" Zeiten fällt es schwer, den Überblick über alle aktuellen Änderungen im Arbeits- und Sozialrecht zu behalten. Seit fast einem Jahr kommt auch noch Corona mit seinen unzähligen neuen Regelungen hinzu.
 
Aber es gibt einen Lichtblick: Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales bietet auf seiner Homepage eine Übersicht über die wesentlichen Änderungen und Neuregelungen, die zum Jahresbeginn und im Laufe des Jahres 2021 wirksam werden.
 
 
Verdoppelte Kinderkrankentage bei Kita- und Schulschließungen
 
 
Das Jahr fängt für Eltern mit Schul- und Kitakindern schon wieder gut an: Bis auf weiteres ist erst einmal alles dicht. Aber zumindest gibt es diesmal eine Verbesserung gegenüber dem Lockdown im letzten Jahr:
 
Die Eltern dürfen Kinderkrankentage einsetzen, wenn sie wegen geschlossener Kitas und Schulen nicht arbeiten können. Nun wurde die Zahl der Krankentage pro Elternteil von 10 auf 20 verdoppelt. Alleinerziehende erhalten 40 statt 20 Tage pro Kind. Der Bundesrat hat inzwischen zugestimmt, die Verordnung ist damit rückwirkend zum 5.1.2021 in Kraft getreten.
 
Eine Zusammenfassung der geltenden Regelungen finden Sie bei uns.
 
 
Betriebsrätestärkungsgesetz soll Wahlen erleichtern
 
 
In dem Gesetzentwurf vom 21.12.2020 sind wichtige Änderungen für Betriebsräte geplant:
 
Die Betriebsratsarbeit soll an die digitaler werdende Arbeitswelt angepasst werden, indem unter anderem eine dauerhafte Regelung für die Teilnahme an Betriebsratssitzungen mittels Video- oder Telefonkonferenz geschaffen wird. Geplant ist außerdem eine Vereinfachung der Betriebsratswahlen.
 
Einen Überblick über die voraussichtlichen Änderungen finden Sie im Referentenentwurf auf der Homepage des BMAS.
 
 
Homeoffice-Pauschale und Verlängerung der Corona-Prämie
 
 
In dem nun verabschiedeten Jahressteuergesetz 2020 wurden unter anderem zwei coronabedingte Steuererleichterungen beschlossen:
 
1. Wer während der Corona-Krise von zu Hause arbeitet, kann eine Homeoffice-Pauschale bis maximal jährlich 600 Euro für die Jahre 2020 und 2021 geltend machen.
 
2. Die Frist für die Zahlung einer steuer- und sozialversicherungsfreien Corona-Prämie bis zu 1.500 Euro wurde bis 30.6.2021 verlängert. Insgesamt kann die Prämie vom Arbeitgeber aber nur einmal gezahlt werden.
 
Eine Zusammenfassung aller endgültigen Regelungen finden Sie bei uns.
 
 
WICHTIGE NUTZER-TIPPS
Reden Sie mit uns!
 
 
Kennen Sie schon den "Feedback senden"-Button in der Fußzeile des beck-personal-portals? Sie haben Anregungen, inhaltliche Wünsche oder eine Frage? Nutzen Sie den "Feedback senden"-Button und treten Sie mit uns in Kontakt.
 
WICHTIGE NEUIGKEITEN AUS DEM BECK-PERSONAL-PORTAL
Schnellinformation für Personalmanagement und Arbeitsrecht
 
 
 
Die vierzehntägig erscheinende Schnellinformation für Personalmanagement und Arbeitsrecht steht Ihnen in der aktuellen Ausgabe vom 15. 1. 2021 online zur Verfügung.
 
 
NEUESTES AUS DEM BECK-BLOG
Kündigung wegen Diebstahl von Desinfektionsmitteln
 
 
Während in Unternehmen früher hauptsächlich Büromaterial für private Zwecke "ausgeliehen" wurde, sind inzwischen Masken und Desinfektionsmittel in der Beliebtheitskala ganz nach oben gerutscht. Der immer noch zeit- und stellenweise bestehende Mangel macht diese Gegenstände zu begehrten "Sammlerobjekten".
 
Einen solchen Fall hatte jüngst das LAG Düsseldorf (Urteil vom 14.1.2021 - 5 Sa 483/20) zu entscheiden. Lesen Sie in unserem beck-blog, wie der Fall ausging.
 
 
 
Impressum
 
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Ihre Ansprechpartner sind Frau Ass. jur. Marlies Packeiser und Frau Ass. jur. Sandra Eden.
 
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Amtsgericht München HRA 48 045
Ust.-Ident.-Nr.: DE 129 73 47 54
 
Verantwortlicher im Sinn von § 5 TMG/§ 55 Abs. 2 RStV:
Frau Ass. jur. Marlies Packeiser für den arbeitsrechtlichen Bereich und Frau Ass. jur. Sandra Eden für den sozial- und lohnsteuerrechtlichen Bereich c/o Verlag C.H.BECK, Wilhelmstr. 9, 80801 München.
 
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