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Nachrichten aus Ihrer Redaktion vom 24.04.2020
 
Sehr geehrter Herr Mustermann,
 
 
sicher kennen Sie auch den Spruch: Und aus dem Chaos sprach eine Stimme zu mir: "Lächle und sei froh, denn es könnte schlimmer kommen!" Und ich lächelte und war froh, und es kam schlimmer... So ungefähr geht es wohl gerade den meisten von uns, und keiner weiß, wie schlimm es noch wird.
 
Aber wir lichten das Chaos für Sie, so gut es geht. Deshalb finden Sie auch in diesem Newsletter wieder die neuesten Entwicklungen rund um das Virus, dessen Namen keiner mehr hören will.
 
Übrigens: Kennen Sie schon unsere neue Online-Zeitschrift COVuR ("COVID-19 und Recht")? Falls nicht, dann schauen Sie doch gleich mal rein!
 
 
Viele Grüße aus dem Homeoffice, und das Wichtigste: Bleiben Sie gesund!
 
Ass. jur. Marlies Packeiser und Ass. jur. Sandra Eden
Redaktion beck-personal-portal
 
 
Wünsche, Anregungen, Kritik? Dann schicken Sie uns eine E-Mail: Redaktion-Personal-Portal@beck.de
»Telefonische Krankschreibungen weiterhin möglich
 
»Sonderzahlungen 2020 steuer- und sozialbeitragsfrei
 
»Erleichterte Stundung von Sozialversicherungsbeiträgen
 
»Beitragserleichterungen bei der gesetzlichen Unfallversicherung
 
»Verlautbarung zu neuen Zeitgrenzen für kurzfristige Beschäftigungen
 
»Corona und Minijobs: Update!
 
»FAQ-Seite des BMF zu "Corona im Steuerrecht"
 
»Mitbestimmung bei (Homeoffice-)Software
 
»Was ist bei Massenentlassungsanzeigen zu beachten?
 
»Arbeitsrecht in Zeiten von Corona
 
»Neuer Arbeitsschutzstandard während Coronazeit
 
»Covid-19-Arbeitszeitverordnung in Kraft
 
»BR-Sitzungen und Betriebsversammlungen jetzt online möglich
 
»Maßnahmenpaket zur Sicherstellung der Personalratsarbeit
 
»Steuererleichterungen bei Corona-Spenden
 
»Reden Sie mit uns!
 
»Schnellinformation für Personalmanagement und Arbeitsrecht
 
»Höheres Corona-Kurzarbeitergeld: Klingt gut, aber wo ist der Haken?
 
NEWS UND HINWEISE FÜR DIE PRAXIS
Telefonische Krankschreibungen weiterhin möglich
 
 
Nach einigem Hin und Her steht nun fest: Ärzte dürfen Arbeitnehmer mit Atemwegserkrankungen weiterhin aufgrund eines telefonischen Befundes bis zu 7 Tagen krank schreiben. Diese Sonderregelung gilt zunächst bis 4.5.2020.
 
Das hat der Gemeinsame Bundesausschuss am 21.4.2020 beschlossen. Zur Pressemitteilung gelangen Sie über unseren grünen Pfeil.
 
 
Sonderzahlungen 2020 steuer- und sozialbeitragsfrei
 
 
Applaus ist bekanntlich das Brot des Künstlers, aber satt wird davon keiner. Sinnvoller sind deshalb Sonderzahlungen für besondere Leistungen von Mitarbeitern in der Corona-Krise. Diese werden nun bis zu einem Betrag von 1.500 Euro im Jahr 2020 steuer- und sozialversicherungsfrei gestellt.
 
Die Vergünstigung gilt für Bar- und Sachleistungen, die zwischen dem 1.3.2020 und dem 31.12.2020 zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden. Die Einzelheiten hat das BMF in seinem Schreiben vom 9.4.2020 (IV C 5 - S 2342/20/10009 :001) geregelt.
 
Das BMF-Schreiben finden Sie bei uns.
 
 
Erleichterte Stundung von Sozialversicherungsbeiträgen
 
 
Auch die Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung belasten viele Unternehmen derzeit schwer. Der GKV-Spitzenverband ist deshalb bereit, die geschuldeten Beiträge zu stunden, allerdings nur unter der Voraussetzung, dass alle anderen Maßnahmen der Bundesregierung ausgeschöpft sind.
 
In der Pressemitteilung des GKV-Spitzenverbandes vom 25.3.2020 finden Sie weitere Dokumente und Links, die Sie bei einem Stundungsverfahren unterstützen.
 
 
Beitragserleichterungen bei der gesetzlichen Unfallversicherung
 
 
Unternehmen, die wirtschaftlich negativ von der Corona-Krise betroffen sind, können wegen der Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung Zahlungserleichterungen erhalten. Die Beiträge für das Jahr 2019 werden in Kürze fällig.
 
Entsprechende Informationen finden Sie auf der Homepage Ihrer Berufsgenossenschaft. Einen Überblick über alle Corona-Sonderseiten der Berufsgenossenschaften verschafft Ihnen die Homepage des DGUV, die Sie über unseren Link erreichen.
 
 
Verlautbarung zu neuen Zeitgrenzen für kurzfristige Beschäftigungen
 
 
Die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung haben in ihrer Verlautbarung „Vorübergehende Erhöhung der Zeitgrenzen für kurzfristige Beschäftigungen vom 1.3.2020 bis 31.10.2020“ vom 30.3.2020 die entsprechende gesetzliche Regelung aus dem "Sozialschutz-Paket" anhand zahlreicher Beispiele praxisnah erläutert.
 
 
Corona und Minijobs: Update!
 
 
Die Fragen rund um Minijobs reißen aufgrund der corona-bedingten Gesetzesänderungen nicht ab: Die Zeitgrenzen für kurzfristige Minijobs wurden erhöht, Minijobs in systemrelevanten Bereichen werden nicht auf das Kurzarbeitergeld angerechnet, die 450-Euro-Grenze darf überschritten werden.
 
Alles, was Sie dazu wissen und beachten müssen, finden Sie im Corona-Blog der Minijobzentrale.
 
 
FAQ-Seite des BMF zu "Corona im Steuerrecht"
 
 
Das BMF und die obersten Finanzbehörden der Länder haben verschiedene steuerliche Erleichterungen beschlossen, um die von der Corona-Krise betroffenen Steuerpflichtigen zu entlasten. Ziel ist es, die Liquidität bei Unternehmen zu verbessern, die durch die Corona-Krise in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten sind.
 
Hierzu hat das BMF am 1.4.2020 die Seite "FAQ 'Corona' (Steuern)" online gestellt, die fortlaufend aktualisiert wird.
 
 
Mitbestimmung bei (Homeoffice-)Software
 
 
Mit atemberaubender Geschwindigkeit wurden in den letzten Wochen in vielen Unternehmen die technischen Voraussetzungen für Homeoffice-Arbeitsplätze aufgerüstet. Dazu gehört neben den Computern selbst auch die passende Software für Videokonferenzen, Chats etc.
 
Für Betriebsvereinbarungen zwischen Geschäftsleitung und Betriebsrat über die Mitbestimmungsrechte gem. § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG blieb da meist keine Zeit. Trotzdem sollte das Thema nicht ganz in Vergessenheit geraten.
 
In unserem Beitrag finden Sie viele praktische Formulierungshilfen.
 
 
Was ist bei Massenentlassungsanzeigen zu beachten?
 
 
Wir hoffen natürlich, dass Sie diese Infos nie brauchen, aber wir möchten sie Ihnen dennoch nicht vorenthalten:
 
Über das richtige (zeitliche) Vorgehen bei Massenentlassungsanzeigen gab es in den letzten Monaten einige wegweisende Urteile. Unser Beitrag nimmt dies zum Anlass, die wichtigsten Aspekte der Massenentlassung noch einmal für Sie zusammenzufassen.
 
 
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Arbeitsrecht in Zeiten von Corona
 
Arbeitsrecht in Zeiten von Corona
Ein Leitfaden für Betriebe und Beschäftigte. In der Broschüre werden alle derzeit in der Unternehmenspraxis und für die einzelnen Arbeitnehmer relevanten Fragen beantwortet.
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NEUE GESETZESENTWICKLUNGEN
Neuer Arbeitsschutzstandard während Coronazeit
 
 
Am 16.4.2020 wurde vom Bundesarbeitsminister der neue SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard vorgestellt. Der Standard enthält konkrete Anforderungen an den Arbeitsschutz in Zeiten der Corona-Krise und will Menschen damit die notwendige Sicherheit geben, um ihre Arbeit wieder aufzunehmen.
 
Den genauen Wortlaut finden Sie auf den Seiten des BMAS.
 
 
Covid-19-Arbeitszeitverordnung in Kraft
 
 
Die Bundesregierung hat am 7.4.2020 eine Verordnung erlassen, die für bestimmte Tätigkeiten und für einen befristeten Zeitraum bis 30.6.2020 Ausnahmen von den Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes zulässt. Es handelt sich insbesondere um Ausnahmen von den Höchstarbeitszeiten, den Mindestruhezeiten sowie vom grundsätzlichen Beschäftigungsverbot an Sonn- und Feiertagen.
 
Auf den Seiten des BMAS finden Sie die Verordnung im Wortlaut sowie ein FAQ-Dokument zum Download.
 
 
BR-Sitzungen und Betriebsversammlungen jetzt online möglich
 
 
Der Bundestag hat am 23.4.2020 das Arbeit-von-morgen-Gesetz beschlossen. Es muss nun noch im Bundesrat abschließend beraten werden.
 
Dieses Gesetz sollte ursprünglich nur die Förderung der beruflichen Aus- und Weiterbildung zum Inhalt haben. Sehr kurzfristig wurden aber noch einige Lösungen für dringende coronabedingte Probleme mit aufgenommen. Die Regelungen betreffen vor allem Betriebsräte und Kurzarbeit.
 
Den Gesetzestext in der aktuellsten Fassung (Drs. 19/18753) finden Sie hier. Einen Überblick über alle Inhalte des Gesetzes erhalten Sie in der Pressemitteilung des BMAS vom 23.4.2020.
 
 
Maßnahmenpaket zur Sicherstellung der Personalratsarbeit
 
 
Das Bundeskabinett hat eine Reihe von Maßnahmen beschlossen, die die Mitbestimmung im öffentlichen Dienst durch Personalvertretungen auch während der Corona-Krise sicherstellen sollen. Dringender Handlungsbedarf besteht vor allem bei den derzeit stattfindenden Personalratswahlen in den Bundesbehörden, die in vielen Dienststellen aufgrund der derzeitigen Lage nicht wie gewohnt durchgeführt werden können.
 
Lesen Sie dazu die Pressemitteilung des BMI vom 9.4.2020.
 
 
Steuererleichterungen bei Corona-Spenden
 
 
Unternehmen, die sich bei der Hilfe für "Corona-Opfer" engagieren, werden steuerlich gefördert und unterstützt. Das BMF hat das entsprechende Maßnahmenpaket in seinem Schreiben vom 9.4.2020 (BMF IV C 4 – S 2223/19/10003 :003) vorgestellt. Insbesondere gelten Erleichterungen bei Spenden und Zuwendungen, aber auch bei anderen Hilfeleistungen.
 
Das genannte Schreiben finden Sie bei uns.
 
 
WICHTIGE NUTZER-TIPPS
Reden Sie mit uns!
 
 
Kennen Sie schon den "Feedback senden"-Button in der Fußzeile des beck-personal-portals? Sie haben Anregungen, inhaltliche Wünsche oder eine Frage? Nutzen Sie den "Feedback senden"-Button und treten Sie mit uns in Kontakt.
 
WICHTIGE NEUIGKEITEN AUS DEM BECK-PERSONAL-PORTAL
Schnellinformation für Personalmanagement und Arbeitsrecht
 
 
Die vierzehntägig erscheinende Schnellinformation für Personalmanagement und Arbeitsrecht steht Ihnen in der aktuellen Ausgabe vom 15. 4. 2020 online zur Verfügung.
 
 
NEUESTES AUS DEM BECK-BLOG
Höheres Corona-Kurzarbeitergeld: Klingt gut, aber wo ist der Haken?
 
 
Nachdem die Hürden für Kurzarbeitergeld corona-bedingt erheblich gesenkt wurden, plant die Bundesregierung nun zusätzlich die Erhöhung des Kurzarbeitergeldes. Warum das für Unternehmen problematisch werden kann, erläutert Rechtsanwalt Martin Biebl in seinem Blog-Beitrag.
 
 
 
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Ihre Ansprechpartner sind Frau Ass. jur. Marlies Packeiser und Frau Ass. jur. Sandra Eden.
 
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Verantwortlicher im Sinn von § 5 TMG/§ 55 Abs. 2 RStV:
Frau Ass. jur. Marlies Packeiser für den arbeitsrechtlichen Bereich und Frau Ass. jur. Sandra Eden für den sozial- und lohnsteuerrechtlichen Bereich c/o Verlag C.H.BECK, Wilhelmstr. 9, 80801 München.
 
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