WALHALLA Fachverlag
Der WALHALLA Fachverlag ist mit klassischen Loseblatt- und Buchprodukten sowie elektronischen Publikationen (CD-ROMs, Online-Dienste) führend im Bereich Recht, Wirtschaft, öffentliche Verwaltung, Soziale Arbeit und Bundeswehr.
Wissen für die Praxis: Die Titel des WALHALLA Fachverlags bieten kompaktes Fachwissen für die täglichen Probleme und wertvolle Informationen zu den Grundlagen beruflichen Handelns. Akademisch-trockene Theorien haben Sie dabei nicht zu befürchten. Unsere Autoren bieten Ihnen konkrete Zahlen und harte Fakten. Fachlich auf neuestem Stand berücksichtigen sie gesellschaftliche Entwicklungen genauso wie wirtschaftliche Trends - übersichtlich, praxisorientiert und leicht verständlich.
WALHALLA-Titel sind für Menschen konzipiert, deren Zeit kostbar ist. Für Leser, die die Unterstützung professioneller Experten suchen. Kurzum für Menschen, die weiterkommen wollen.
Bessere Leistungen für Kinder und junge Menschen mit erheblichen Pflegebedarf
Das Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG) hat den Leistungsbereich „Verhinderungspflege“ für Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene bis 25 Jahre verbessert, die schwerste Beeinträchtigung der Selbständigkeit haben. Prof. Dr. André Wieprecht stellt diese Verbesserungen vor.
Grundsatz der Verhinderungspflege nach § 39 SGB XI
Die Verhinderungspflege ermöglicht die zeitweise Übernahme der häuslichen Pflege durch einen „Ersatzpfleger“, wenn die Pflegeperson zum Beispiel wegen Krankheit oder eines Erholungsurlaubs an der Pflege des Pflegebedürftigen mit mindestens Pflegegrad 2 gehindert ist. Für Eltern als (Vollzeit-)Pflegeperson bietet sich zudem die Möglichkeit eine Pause vom Pflegealltag einzulegen. Es ist möglich, auch nur stundenweise Unterstützung in Anspruch zu nehmen, um beispielsweise in Ruhe einzukaufen, etwas mit Freunden zu unternehmen oder eigene Termine wahrzunehmen.
Das Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz führte zum Jahreswechsel für Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und bei denen ein Pflegegrad 4 oder Pflegegrad 5 vorliegt, folgende Verbesserungen ein:
Keine Vorpflegezeit mehr notwendig
In der Regel ist die Verhinderungspflege daran gebunden, dass die Pflegeperson den Pflegebedürftigen vor dem ersten Verhinderungsfall mindestens sechs Monate lang zu Hause betreut hat. Dies nennt man die Vorpflegezeit. Diese starre Frist gilt seit 1. Januar 2024 nicht mehr für den oben genannten Personenkreis. Sie können nun sofort nach der Feststellung des Pflegegrades die Verhinderungspflege nutzen. Diese Vereinfachung bewirkt in der Praxis, dass die pflegenden Eltern zum Beispiel ihr Kind nicht in eine stationäre Kurzzeitpflege bringen müssen, wenn sie innerhalb der ersten sechs Monate der häuslichen Pflege verhindert sind. So bleibt dem pflegebedürftigen Kind ein meist belastender Wechsel des Aufenthaltsortes erspart.
Längerer Anspruchszeitraum
Zudem zahlt die Pflegeversicherung jetzt für bis zu acht Wochen im Jahr (Höchstdauer: 56 Tage) die nachgewiesenen Kosten einer Ersatzpflege, falls die Pflegeperson verhindert ist. Dadurch hat man als pflegender Angehöriger mehr Flexibilität, da die Verhinderungspflege um zwei Wochen, also 14 Tage, länger als bisher möglich ist.
Größerer finanzieller Leistungsumfang
Für die Gruppe der oben genannten pflegebedürftigen Kinder und jungen Menschen mit Pflegebedarf gibt es eine Option, den Leistungsbetrag zu einem Gesamtbudget von bis zu 3.386 Euro pro Kalenderjahr aufzustocken. Die Bedingung dafür ist, dass die Pflege von einer Ersatzpflegeperson übernommen wird, die weder mit der pflegebedürftigen Person verwandt oder verschwägert ist (bis zum zweiten Grad) noch mit ihr zusammenwohnt. In diesem Fall kann der Grundbetrag der Verhinderungspflege von bis zu 1.612 Euro im Kalenderjahr anstelle der üblichen 806 Euro um den gesamten Betrag der Kurzzeitpflege in Höhe von 1.774 Euro erhöht werden. Dabei muss aber berücksichtigt werden, dass dies nur für nicht genutzte Mittel aus der Kurzzeitpflege möglich ist.
Bei einer Verhinderungspflege durch Verwandte bis zum zweiten Grad (z. B. Großeltern) bzw. durch Personen, die im Haushalt lebt, können die Kosten bis auf den Betrag des Pflegegeldes für bis zu zwei Monate, also das 2-fache des Pflegegeldes (aber begrenzt auf den Höchstbetrag von 1.612 Euro), erstattet werden. Auch dies ist eine Neuerung, da bisher nur das 1,5-fache des Pflegegeldes als Höchstbetrag für sechs Wochen geltend gemacht werden konnte. Dies bedeutet letztlich für die o. g. Gruppe von Pflegebedürftigen, dass die Pflegekasse nachgewiesene Kosten nebst zusätzliche Aufwendungen, wie notwendige Fahrt- und Unterkunftskosten bis zu 1.612 Euro pro Kalenderjahr erstattet und es ferner die Möglichkeit gibt, diesen Betrag um bis zu 1.774 Euro aus der Kurzzeitpflege zu erhöhen.
Prof. Dr. André Wieprecht
befasst sich seit vielen Jahren mit dem Thema Pflege. Er lehrt im Sozialleistungsrecht an der Evangelischen Hochschule Dresden (ehs
Wieprecht / Wieprecht-Kotzsch
Praxisratgeber Pflegeversicherung
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