Zweites Gesetz zur Änderung des Bundespersonalvertretungsgesetzes/Fünfte Verordnung zur Änderung der Wahlordnung zum Bundespersonalvertretungsgesetz

Typ: Gesetzgebungsverfahren , Datum: 09.04.2020

  • Gesetz

Durch die Änderung des Bundespersonalvertretungsgesetzes und dessen Wahlordnung wird die Personalratsarbeit im öffentlichen Dienst des Bundes in Zeiten des Coronavirus sichergestellt.

Wegen der Corona-Pandemie können die vorgesehenen Wahlen zu den Personalvertretungen des Bundes in vielen Dienststellen nicht wie geplant durchgeführt werden. Zudem können die Personalvertretungen ihre Beteiligungsrechte nicht ausüben, wenn sie sich wegen der zur Eindämmung von COVID-19 erforderlichen Maßnahmen nicht zu Präsenzsitzungen treffen können. 

Das von der Bundesregierung initiierte Maßnahmenpaket sichert die kontinuierliche Mitbestimmung in den Dienststellen des Bundes unter den Erschwernissen der Corona-Epidemie. 

In einem ersten Schritt erweitert die von der Bundesregierung beschlossene Änderung der Wahlordnung zum Bundespersonalvertretungsgesetz die Durchführung von Briefwahlen in der Bundesverwaltung. 

Können die Wahlen dennoch nicht rechtzeitig stattfinden, bleiben die bestehenden Personalvertretungen bis zum Abschluss der Wahlen geschäftsführend im Amt und nehmen weiterhin die Interessen der Beschäftigten wahr. Dies sieht der Gesetzentwurf zur Änderung des Bundespersonalvertretungsgesetzes zur Verhinderung personalratsloser Zeiten vor.  Um die Arbeits- und Beschlussfähigkeit zu gewährleisten, können die Personalvertretungen ihre Beratungen ohne Präsenzsitzungen mittels Telefon- und Videokonferenzen durchführen. 

Sämtliche Regelungen sind befristet bis zum 31. März 2021 und treten rückwirkend zum 1. März 2020 in Kraft, um Rechtssicherheit für den gesamten Wahlzeitraum zu schaffen.