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Jetzt aber schnell: Was Steuerzahler bis 31.12. erledigen sollten

Julian Stratenschulte/dpa/dpa-tmn

Der Countdown läuft: Nicht mehr lange, und das neue Jahr beginnt. Bis dahin können Steuerzahler noch einiges für ihren Geldbeutel tun. Wer bis zum 31. Dezember seine Unterlagen ordnet, die richtigen Bescheinigungen besorgt und wichtige Anträge stellt, kann Geld sparen. Acht Tipps im Überblick.

1. Ausgaben vorverlegen

Wer absehen kann, dass er 2018 niedrigere Einkünfte hat, kann Ausgaben vorziehen. Dies kann sinnvoll sein, wenn Steuerzahler zu Beginn des Jahres 2018 in Rente gehen oder die Elternzeit ansteht, erklärt der Bund der Steuerzahler in Berlin.

Wird 2018 keine oder nur noch wenig Einkommensteuer gezahlt, können die Ausgaben unter Umständen nicht mehr steuermindernd genutzt werden. Wer aber entsprechende Ausgaben ins Jahr 2017 vorzieht, kann diese noch bei der Steuererklärung 2017 ansetzen und so die Steuerlast drücken. Infrage kommen hier Werbungskosten, zum Beispiel der Kauf von Fachbüchern.

2. Zulagen für die Riester-Rente sichern

Riester-Sparer bekommen staatliche Zulagen, allerdings nur auf Antrag. Darauf weist die Deutsche Rentenversicherung Bund hin. Bis zu zwei Jahre rückwirkend kann ein Antrag beim Anbieter des Riester-Vertrags eingereicht werden. Danach verfällt der Anspruch. Die Zulagen für das Jahr 2015 können also noch bis zum 31. Dezember 2017 gesichert werden.

Einfacher geht es, wenn der Anbieter mit einem Dauerzulagenantrag bevollmächtigt wird, die Zulagen zu beantragen. Riester-Sparer müssen dann nur bedenken, dem Anbieter Änderungen der Einkommens- und Lebensverhältnisse mitzuteilen, etwa die Geburt eines Kindes.

3. Heiraten bis zum 31. Dezember

Wer bald das Ja-Wort vor dem Standesamt plant, kann dies auch noch bis Jahresende erledigen. Das kann sich lohnen, weil frisch Verheiratete in ihrer Steuererklärung für das Jahr 2017 das Ehegattensplitting beantragen können. Haben die Eheleute unterschiedlich hohe Einkünfte, kann es zu einer Steuererstattung kommen, erklärt der Steuerzahlerbund. Wer 2018 zum Standesamt geht, bekommt das Splitting dann auch erst für 2018.

4. Lohnsteuerklassen überprüfen

Wer schon länger verheiratet ist, sollte zum Jahreswechsel überprüfen, ob die Lohnsteuerklassen noch optimal passen. Verändert sich im kommenden Jahr zum Beispiel durch eine Gehaltserhöhung das Verhältnis der Einnahmen, kann der Wechsel in eine andere Steuerklassenkombination sinnvoll sein.

Ehepaare haben die Wahl zwischen der Steuerklassenkombination III/V, V/III, IV/IV und dem Faktorverfahren. Die Steuerklasse IV/IV wird häufig bei annähernd gleichem Einkommen der Partner gewählt, die Kombination von III und V bei unterschiedlicher Einkommensverteilung. Mit dem Faktorverfahren kann die voraussichtliche Steuerschuld sehr genau ermittelt werden. Wer eine Steuerklassenkombination mit III und V oder das Faktorverfahren wählt, muss in jedem Fall eine Einkommensteuererklärung abgeben.

5. Kindergeldanträge stellen

Ab 2018 wird das Kindergeld nur noch rückwirkend für sechs Monate ausgezahlt, erklärt der Steuerzahlerbund. Bisher konnte es nachträglich für maximal vier Jahre zur Auszahlung kommen. Die Neuregelung gilt für alle Anträge, die nach dem 31. Dezember 2017 bei der Familienkasse eingehen, so der Bund der Steuerzahler.

Eltern sollten also vor dem Jahreswechsel prüfen, ob sie rückwirkend Anspruch auf Kindergeld haben. Dies kann beispielsweise bei volljährigen Kindern bis zum 25. Lebensjahr der Fall sein, wenn diese ein Studium oder eine Ausbildung aufgenommen hatten und ihre Eltern für diesen Zeitraum bisher kein Kindergeld geltend gemacht haben.

6. Freibeträge für 2018 eintragen lassen

Mit einem Freibetrag können sich Arbeitnehmer ein höheres monatliches Nettogehalt sichern. Sinnvoll ist das, wenn Beschäftigte einen langen Arbeitsweg oder Mehraufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung haben. Wer bis zum Jahresende einen Antrag stellt, profitiert gleich ab Januar.

Für den Antrag muss ein amtliches Formular genutzt werden, erklärt der Steuerzahlerbund. Die Formulare für 2018 stehen beim Finanzamt zur Verfügung oder können im Internet heruntergeladen werden (www.formulare-bfinv.de). Wichtig: Wer entsprechende Freibeträge erhält, muss in jedem Fall eine Einkommensteuererklärung abgeben.

7. Frist für Steuererklärung verlängern

Wer zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet ist und die Unterlagen bisher noch nicht eingereicht hat, kann die Abgabefrist verlängern. Der Trick: Wer einen Steuerberater, Rechtsanwalt oder einen Lohnsteuerhilfeverein beauftragt, kann die Erklärung für das Jahr 2016 bis spätestens 31. Dezember 2017 abgeben. Darauf macht die Lohnsteuerhilfe Bayern (Lohi) aufmerksam. Bei Überschreiten der Abgabefrist können Verspätungszuschläge festgesetzt werden.

8. Verluste bescheinigen lassen

Anleger können sich von den Banken die Verluste bescheinigen lassen. Sinnvoll ist dies für alle, die bei verschiedenen Banken Depots unterhalten. So können Verluste aus einem Depot in der Einkommensteuererklärung mit Einnahmen aus anderen Depots verrechnet werden.

Die Verlustbescheinigung muss aber spätestens bis zum 15. Dezember 2017 beantragt werden, erklärt der Steuerzahlerbund. Verpasst der Anleger die Frist, gehen die Verluste nicht verloren. Sie werden von der depotführenden Bank automatisch mit künftigen Gewinnen verrechnet.

dpa

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