Diese Woche von Tobias Freudenberg
18. April 2024
Sehr geehrte Damen und Herren,
 
dieser Newsletter wird arbeitsteilig erstellt. Geschrieben wird er in Frankfurt am Main, dem Sitz der Redaktion. Technisch betreut wird er in München, dem Hauptsitz des Verlags. Diese Zusammenarbeit wird heute empfindlich gestört: Die Kollegen in Bayerns Landeshauptstadt haben nämlich frei, Mariä Himmelfahrt ist dort Feiertag. In Hessen, überwiegend protestantisch, wird hingegen fleißig gearbeitet.
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Zum heutigen Festtag wird hier nochmals an BGH, NJW 2017, 3309 erinnert. In dem zugrunde liegenden Fall hatte ein Anwalt, an dessen Kanzleisitz Mariä Himmelfahrt ein Feiertag ist, am 16.8. beim OLG Nürnberg eine Berufung eingelegt. Das Problem: Nürnberg liegt im protestantisch geprägten Franken. Und dort war der 15.8. kein Feiertag. Die Frist war daher von einer Kanzleimitarbeiterin falsch berechnet. Der Antrag des Anwalts auf Wiedereinsetzung hatte keinen Erfolg. Dabei spielte auch eine Rolle, dass er seinen Angestellten für die Fristberechnung einen Wandkalender zur Verfügung gestellt hatte, aus dem nicht hervorging, dass Mariä Himmelfahrt kein bayernweit geltender Feiertag ist.
 
Morgen erscheint die neue NJW. Ich freue mich, Ihnen hier einige Themen vorstellen zu können.
 
Ihr

Tobias Freudenberg, Schriftleiter
NJW Aktuell
Das Editorial zu dieser Ausgabe steht unter der Überschrift „Erschöpfte Justiz!?“. Die beiden Satzzeichen am Ende sind der Autorin, BGH-Präsidentin Bettina Limperg, wichtig. Ihre Zustandsbeschreibung fällt zwar durchaus kritisch aus. Aber am Ende steht ein konstruktiver Blick nach vorne: Jetzt gelte es, den angekündigten Pakt für den Rechtsstaat mit Leben zu füllen: für eine selbstbewusste, leistungsstarke und höchster Qualität verpflichtete Justiz.
 
Im 1. Strafsenat des BGH muss Bettina Limperg einen Richter ersetzen. Kürzlich ist ihr Prof. Dr. Henning Radtke abhandengekommen. Er wurde zum Richter des BVerfG ernannt, wo er im Ersten Senat eine der Bundesrichterstellen besetzt. Dabei hat Radtke keine klassische Richterkarriere hinter sich. Bis zu seinem Wechsel an den BGH war er Hochschullehrer, zuletzt an der Universität Hannover. Wir haben Henning Radtke in Karlsruhe getroffen und ihn im Heft von morgen porträtiert.
 
Es kommt nicht oft vor, dass man den Bundespräsidenten als Autor in seiner Zeitschrift hat. Bei der NJW ist es zugegebenermaßen noch nie vorgekommen. Bis jetzt. Im Heft von morgen erinnert Bundespräsident Dr. Frank-Walter Steinmeier an zwei Kämpfer für den demokratischen Rechtsstaat: Fritz Bauer, dessen Todestag sich kürzlich zum 50. Mal jährte, und den ehemaligen Generalstaatsanwalt des Landes Brandenburg Erardo Rautenberg, der am 17. Juli 2018 verstorben ist. „Wir leben in einer Zeit, in der die Errungenschaften eines demokratischen und liberalen Rechtsstaats in zunehmendem Maße unter Druck geraten – leider auch in Europa“, schreibt der Bundespräsident. „Umso wichtiger sind Persönlichkeiten, die mit aller Kraft für den Rechtsstaat eintreten.“
 
Außerdem im Beitragsteil: Fiktive Mängelbeseitigungskosten im Baurecht, Leitlinien für die Kreditwürdigkeitsprüfung bei Immobiliar-Verbraucherdarlehen, eine ausführliche Besprechung der spektakulären BGH-Entscheidung zur Verjährung kartellrechtlicher Schadensersatzansprüche sowie ein Bericht zum Internetrecht.
 
Im Rechtsprechungsteil befassen sich zwei Entscheidungen mit anwaltlichen Pflichten. Der BGH hatte zu befinden, ob der Anwalt zu Warnungen und Hinweisen auch außerhalb des Mandats verpflichtet ist. Aus Sicht des Senats ist das nur ausnahmsweise der Fall, wenn er die dem Mandanten drohende Gefahr kannte oder sie offenkundig war. Die Darlegungs- und Beweislast hierfür trägt der Mandant. Beim BSG ging es um Sorgfaltspflichten beim elektronischen Fristenkalender. Wenig überraschend befanden die Kasseler Richter, dass die Überprüfungssicherheit hier nicht geringer sein darf als beim analogen Kalender. Das heißt: Werden die Eingaben in die EDV nicht sorgfältig kontrolliert, liegt ein anwaltliches Organisationsverschulden vor.
 
In einer Entscheidung des OLG Koblenz ging es um die Pflichten des Gerichts. Es bejahte die Hinweispflicht des Gerichts vor der Einziehung des Wertes von Taterträgen. Dass ein anderer Verfahrensbeteiligter diesen Gesichtspunkt in der Hauptverhandlung zur Sprache bringt, reicht nicht aus.
 
Das komplette Inhaltsverzeichnis der Ausgabe
 
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