Diese Woche von Tobias Freudenberg
24. April 2024
Sehr geehrte Damen und Herren,
 
die beiden künftigen zusätzlichen Senate am BGH beschäftigen die Gemüter in Karlsruhe und Berlin. Schon nach der nächsten Bundesrichterwahl im kommenden Frühjahr soll es losgehen, hat die NJW erfahren. Doch wer wird ernannt? Und wofür sollen die neuen Spruchkörper zuständig sein? Ungut ist schon mal: Der neue Zivilsenat ist ausgerechnet der XIII.
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Auch wenn die Deutschen kein Volk von Abergläubigen sind, dürfte doch die eine oder andere Prozesspartei, die dort landet, ein ungutes Gefühl beschleichen. Und welche Zuständigkeiten soll das Präsidium dem Gremium zuweisen? Zum „Lumpensammler“ für ungeliebte Aufgaben – etwa die Prüfung von Abschiebungen, die derzeit der V. Zivilsenat tätigt und mit Rufbereitschaften an Feiertagen verbunden ist – dürfte er wohl kaum werden. Eine interessante Idee hat die Grünen-Abgeordnete Katja Keul im Bundestag vorgebracht: Man könnte den künftigen Senat zum zweiten Familiensenat küren und die Rechtsmittel im Familienrecht dem der anderen Zivilrechtsgebiete angleichen, indem auch dort die Nichtzulassungsbeschwerde ermöglicht wird (eine alte DAV-Forderung übrigens). Nachzulesen im Plenarprotokoll auf S. 7440.
 
Auch wird man die beiden Spruchkörper nicht ausschließlich mit frischgebackenen Bundesrichtern besetzen können. Also müssen wohl ein paar länger Gediente umverteilt werden. Zumal die bisherigen Bewerbungen dem Vernehmen nach nicht allesamt höchste Erwartungen erfüllen.
 
Übrigens lohnt die Lektüre des Bundestagsprotokolls noch in einem weiteren Punkt: Die rechtspolitische Sprecherin der CDU/CSU-Fraktion, Elisabeth Winkelmeier-Becker, hat dort zur Verblüffung mancher Abgeordneter die berühmte „Rutschklausel“ beerdigt. Jürgen Martens (FDP) hakte nach: „Sie haben eben gesagt, mit der Einrichtung eines weiteren Strafsenates in Leipzig sei die Rutschklausel erfüllt. Darf ich davon ausgehen, dass die CDU damit eine weitere Anwendung der Rutschklausel in anderen Fällen nicht mehr beabsichtigt?“ Winkelmeier-Becker antwortete u.a.: „Das ist der Hintergrund dieser Entscheidung der Haushälter. Sie haben entschieden, Geld für die zwei Senate auszugeben. Das beruht auf der Geschäftsgrundlage, dass damit die Rutschklausel erfüllt ist. So sehen es nach meiner Kenntnis auch die Sachsen.“ Wobei es noch nicht einmal ganz im Geist des damaligen Beschlusses sein dürfte, dass nun gleichzeitig an beiden Standorten jeweils ein zusätzlicher Spruchkörper eingerichtet wird: Bisher war man immer davon ausgegangen, dass für jeden neuen Senat einer nach Leipzig an die Heimstätte des 5. Strafsenats (unser Foto) wandert (so dass dort künftig eigentlich drei und nicht nur zwei Spruchkörper sitzen müssten).
 
Doch nun genug des Blicks in die Glaskugel. Die NJW dokumentiert auch diese Woche wieder, was in Rechtsprechung und Gesetzgebung passiert ist. Mit ein paar Teasern möchten wir Sie darauf wieder neugierig machen. Das Heft kommt morgen, in der App sind sämtliche Beiträge (auch die aus NJW-aktuell im Mantelteil) schon heute abrufbar. Und falls Sie diesen Newsletter weiterempfehlen möchten: Er ist kostenlos bestellbar unter: http://newsletter.njw.de.
 
Ihr

Prof. Dr. Joachim Jahn, Mitglied der Schriftleitung
NJW Aktuell
Alle Welt redet von der Digitalisierung. In Ottweiler soll nun das „Amtsgericht 4.0“ entstehen. Mit dessen Direktor Bernd Klasen haben wir über das Modellprojekt gesprochen, für das der Bund Geld beisteuert. Das saarländische Justizministerium und die Uni Saarland sind ebenfalls mit an Bord.
 
„Der Gesetzgeber schlägt zurück“, hat Dr. Carsten Schütz, Direktor des SG Fulda, seinen „Standpunkt“ überschrieben. Worum es geht: Eine Prozesslawine hat in der zweiten Novemberwoche die Sozialgerichtsbarkeit überrollt. Denn aufgrund einer kurzfristigen und unerwarteten Gesetzesänderung haben die gesetzlichen Krankenkassen binnen weniger Tage zehntausende Klagen gegen Kliniken anhängig gemacht, um gezahlte Vergütungen zurück zu fordern.
 
Eines der größten OLGs – nämlich das in Celle – hat eine neue Präsidentin. Wir haben Stefanie Otte in der alten Residenzstadt besucht. Die Chefpräsidentin hat eine ungewöhnliche Karriere hinter sich, denn vor dem Jurastudium hat sie bereits als Rechtspflegerin gearbeitet. Und Personalführung hat sie unter anderem als Staatssekretärin einer Grünen-Ministerin in Niedersachsen gelernt.
 
Zahlungsaufforderungen sind zwar unerlässlicher Bestandteil jeder Unternehmenspraxis, jedoch kontraproduktiv, wenn ihr Inhalt rechtswidrig ist – zumal wenn er gegen das Lauterkeitsrecht verstößt. Prof. Dr. Inge Scherer erläutert im Eröffnungsaufsatz die Rechtsprechung zu der Frage: Wann stellen Mahnschreiben eine aggressive geschäftliche Handlung dar?
 
Fast alle Händler in Deutschland gelten nach dem neuen Verpackungsgesetz als Hersteller mindestens eines Verpackungstyps und sind deshalb zu Registrierung sowie Beteiligung am Entsorgungssystem verpflichtet. Erfüllen sie diese Pflichten nicht, trifft sie ein Vermarktungsverbot. Was ab dem 1.1.2019 zu beachten ist, zeigt Rechtsanwalt Dirk Wüstenberg auf.
 
Das Berufsrecht der Anwälte bleibt in Bewegung. Prof. Dr. Barbara Grunewald gibt einen Überblick insbesondere zur Rechtsprechung der Anwaltsgerichtsbarkeit und des BGH aus dem Jahr 2018. Aufgrund von Änderungen der BRAO gab es außerdem Neuerungen in der BORA.
 
Zur Verletzung der Waffengleichheit in eiligen Pressesachen hat das BVerfG zwei Entscheidungen gefällt, die wir dokumentieren. Prof. Dr. Herbert Roth kommt in seiner Anmerkung zu dem Schluss: „Eine Praxis des ,Weiter so' kann nicht mit dem Hinweis auf angebliche Erfordernisse von Sonderprozessrechten begründet werden.“ Die Karlsruher Verfassungshüter hätten sogar auf die Unvereinbarkeit von „einseitigen Geheimverfahren“ mit den Grundrechten hingewiesen.
 
Die Bürgschaft eines Arbeitnehmers für Verbindlichkeiten seines Arbeitgebers ist nicht schon deswegen sittenwidrig, weil er sie ohne Gegenleistung übernommen hat. Rechtsanwalt Ulrich Kulke findet die Argumente des BGH hierfür in seiner Analyse ganz und gar nicht überzeugend. Die Vorinstanz habe nun zu klären, ob ein echter Sanierungskredit im Raum stand oder die Bank nur den „Todeskampf“ der Schuldnerin verlängern wollte, um sich Sondervorteile zu verschaffen.
 
Die Strafbarkeit wegen Einschleusens von Ausländern setzt eine vorsätzliche rechtswidrige Haupttat des Geschleusten voraus, so der BGH. Gegen eine Vorsatztat könnten im Einzelfall das geringere Alter und die Unreife des Haupttäters sprechen. Rechtsanwalt Ass.-Prof. Dr. Joachim Kretschmer erläutert die einschlägigen Strafvorschriften in §§ 95 f. AufenthG.
 
Im Verwaltungsrecht geht es diesmal um einen Verstoß gegen das Wohnsitzerfordernis bei Erteilung einer Fahrterlaubnis (BVerwG), im Arbeitsrecht um das Vorliegen einer betrieblichen Übung (BAG) und im Steuerrecht um die Ablaufhemmung nach Erstattung einer Selbstanzeige (BFH).
 
Das komplette Inhaltsverzeichnis der Ausgabe
 
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