Diese Woche von Tobias Freudenberg
26. April 2024
Sehr geehrte Damen und Herren,
 
beinahe täglich zeigt sich in unserer Redaktionsarbeit die Dimension des Dieselskandals. Es gibt derzeit keine Konferenz, in der wir uns nicht mit seiner juristischen Aufarbeitung befassen. Allein die unzähligen Gerichtsentscheidungen beschäftigen uns intensiv. Hinzu kommen viele Beitragskonzepte und Manuskripte, die Rechtsfragen aus diesem Komplex behandeln.
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Auch in unseren Heften ist das Thema sehr präsent. Schließlich ist die Praxis für meinungsbildende Stellungnahmen und Lösungsvorschläge zu den oft neuen Rechtsfragen sehr dankbar. Im Vordergrund stehen dabei zivil(verfahrens)rechtliche Aspekte (zuletzt etwa Staudinger/Ruks, NJW 2019, 1179 zum Hinweisbeschluss des BGH und Riehm, NJW 2019, 1105 zum deliktischen Schadensersatz). Nachdem die Staatsanwaltschaft Braunschweig den ehemaligen VW-Chef Martin Winterkorn und vier weitere Ex-Manager des Autokonzerns angeklagt hat, rücken jetzt auch strafrechtliche Aspekte in den Fokus. Wenn das Landgericht die Anklage zulässt, wird es in dem Prozess um eine breite Palette von Tatbeständen gehen. Winterkorn werden nicht nur besonders schwerer Betrug und Untreue vorgeworfen, er soll auch gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb verstoßen haben. Außerdem hat die Staatsanwaltschaft schon angekündigt, dass sie die Rückzahlung von Boni in Höhe von bis zu elf Millionen Euro durchsetzen will.
 
Das Ausmaß der juristischen Aufarbeitung des Dieselskandals allein in der bayerischen Justiz hat gestern die Süddeutsche Zeitung anschaulich beschrieben. Jedes der 22 Landgerichte im Freistaat muss mehrere Hundert Klagen gegen VW und andere Autohersteller abarbeiten, hieß es dort. „Bei uns im Haus wird fast jeden Tag VW verhandelt", sagte Nürnbergs Justizsprecher Friedrich Weitner der SZ. Wie im Rest des Landes ist auch die Rechtsprechung der bayerischen Gerichte laut der Zeitung sehr unterschiedlich. Das LG Nürnberg gibt vielen Klagen statt, an anderen Gerichten werden sie hingegen fast durchgängig abgewiesen. Und an manchen Gerichten liegt die Erfolgsquote genau dazwischen, nämlich bei etwa 50 Prozent. Egal wie die Urteile ausfallen: Die unterlegene Partei geht fast immer in Berufung, allein beim OLG Nürnberg sind fast 1200 Rechtsmittel eingegangen. Verhandelt werden sie nicht. „Kaum hatten die Richter einen Termin angesetzt, wurde die Berufung zurückgezogen", schreibt die SZ zum altbekannten Problem der taktischen Rechtsmittelrücknahme.
 
Die aktuelle Ausgabe der NJW, die heute schon in der App abrufbar ist und morgen im Briefkasten der Abonnenten liegt, ist ausnahmsweise „Diesel-frei“. Wie immer stelle ich Ihnen hier gerne einige Themen vor. Wenn Sie den Newsletter weiterempfehlen möchten - Interessenten können ihn kostenlos unter http://newsletter.njw.de abonnieren.
 
Ihr

Tobias Freudenberg, Schriftleiter
NJW Aktuell
Im Editorial zu dieser Ausgabe spießt der ehemalige Präsident des saarländischen Finanzgerichts Prof. Dr. Peter Bilsdorfer eine „Justiz-Kreation“ aus Mecklenburg-Vorpommern auf. Dort schuf man einst den Doppelpräsidenten, der dem OVG in Greifswald vorstand und zugleich auch das dortige FG lenkte. Der Schuss ging nach hinten los. Der BFH erklärte die Personalunion in diesem Fall mangels eines konkreten Geschäftsverteilungsplans für rechtswidrig. Mit gravierenden Folgen, wie Bilsdorfer schreibt: „Wohl alle Entscheidungen unter Mitwirkung des Doppelpräsidenten dürften angreifbar sein. Und zwar in beiden Zweigen der Gerichtsbarkeit.“
 
Der so genannte eSport, also Wettkämpfe zwischen Menschen mithilfe von Computer- und Videospielen, erfreut sich immer größerer Beliebtheit und wird immer professioneller. Das macht das Phänomen auch für die Rechtswissenschaft interessant. An der Universität Augsburg wurde jüngst die erste Forschungsstelle für eSport-Recht gegründet. Wir haben die Professoren Michael Kubiciel und Martin Maties dazu interviewt.
 
Das Verbraucherkreditrecht enthält in § 497 III 3 BGB einen besonderen Hemmungstatbestand für die Verjährung von Darlehensrückzahlungsansprüchen. Diese Norm soll eigentlich dem Schuldnerschutz dienen, bewirkt in der Praxis aber teilweise das Gegenteil. Staatsanwalt Dr. Simon Röß, derzeit an das BVerfG abgeordnet, stellt diese Fehlentwicklung im Auftaktbeitrag zu dieser Ausgabe dar und zeigt Korrekturmöglichkeiten auf.
 
Zusätzlich zu den bereits existierenden Widerrufstatbeständen hat der Gesetzgeber mit § 650 l BGB eine weitere Möglichkeit des Widerrufs eines Bauvertrags geschaffen. Rechtsanwalt Dr. Alexander Seidenberg behandelt unter der Überschrift „Senkrechtlift und andere Schnäppchen“ die Voraussetzungen und Besonderheiten des Widerrufsrechts am Bau.
 
Gerichte können es nicht allen Recht machen. Zumindest die Verfahrensbeteiligten, zu deren Ungunsten die Entscheidungen ausfallen, werden regelmäßig nicht begeistert sein. Der 2. Strafsenat des BGH hat mit einem aktuellen Beschluss auch noch die Strafrechtswissenschaft verärgert. Darin widersprach er zum Versuchsbeginn bei der Hehlerei in der Variante der Absatzhilfe der ganz herrschenden Meinung in der Literatur - ohne sich näher mit ihr auseinanderzusetzen. Der Beschluss wird in diesem Heft vom Potsdamer Professor Wolfgang Mitsch besprochen, der seinen Unmut dabei nicht ganz unterrücken kann.
 
Aus den zivilrechtlichen Entscheidungen ist unter anderem ein Grundsatzurteil des BGH zur Anfechtung einer Sicherheitenbestellung für Teilschuldverschreibungen hervorzuheben, das BAG hat sich mit der Altersgrenze und dem Hinausschieben der Beendigungsgründe befasst, und der BFH ist mit dem Beschluss vertreten, der Anlass für das Editorial zu dieser Ausgabe war.
 
Das komplette Inhaltsverzeichnis der Ausgabe
 
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