Diese Woche von Tobias Freudenberg
19. April 2024
Sehr geehrte Damen und Herren,
 
wenn man um eine Bestandsaufnahme zum elektronischen Rechtsverkehr gebeten würde, müsste man ehrlicherweise sagen, dass er nicht gut funktioniert. Eigentlich müsste man sogar sagen: Je weiter die Digitalisierung voranschreitet, umso mehr wird die Kommunikation zwischen Anwälten und Gerichten zum papiernen Rechtsverkehr.
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Seit es den digitalen Briefkasten für Anwälte gibt, ist die NJW eine Art Kummerkasten. Ständig schreiben uns Leserinnen und Leser über ihren Ärger mit dem besonderen elektronischen Anwaltspostfach. Dabei geht es inzwischen weniger um das System an sich - inzwischen läuft es tatsächlich einigermaßen stabil - als vielmehr um den Umgang der Gerichte damit.
 
Exemplarisch dafür steht der Fall eines Dortmunder Rechtsanwalts, den er uns unter der Betreffzeile „(Un-)Lustiges vom beA“ mitteilte. Er ist Klägervertreter in einem Rechtsstreit vor dem LG Lübeck. Der Gegner schickte einen vierseitigen Schriftsatz mit zwei Seiten Anlagen per beA an das Gericht. Die Geschäftsstelle der Handelskammer stellte der Gegenseite daraufhin 29 (!) Seiten Papier zu. Neben dem Schriftsatz und den Anlagen befanden sich in dem dicken DIN-A4-Umschlag Ausdrucke eines Transfervermerks, eines „qualifizierten Beglaubigungsvermerks für die Zustellung elektronischer Eingänge in Papierform“, mehrerer Prüfprotokolle, Dokumente mit Angaben zu Metadaten und ein „Auszug aus dem Algorithmenkatalog SOG-IS plus“.
 
Als das beA eingeführt wurde, unkte man, die Justiz reagiere darauf mit der Anschaffung von Hochleistungsdruckern. Das hielt man in der Anwaltschaft zunächst für einen schlechten Scherz. Heute weiß man: Das war eine vorausschauende Maßnahme. Durch den elektronischen Rechtsverkehr wird offenbar mehr Papier verschickt als je zuvor.
 
Die aktuelle Ausgabe der NJW, die es elektronisch und auf Papier gibt, beinhaltet wieder einen bunten Strauß aktueller Rechtsthemen, von denen ich Ihnen hier gerne einige vorstelle. Wenn Sie den Newsletter weiterempfehlen möchten - Interessenten können ihn kostenlos unter http://newsletter.njw.de abonnieren.
 
Ihr

Tobias Freudenberg, Schriftleiter
NJW Aktuell
Der Weinanbau spielt in Rheinland-Pfalz eine wichtige Rolle im Wirtschaftsleben. Über 65 % des deutschen Weins werden dort produziert. Deshalb gibt es in Bad Kreuznach eine in Deutschland einzigartige Institution: die Landeszentralstelle für Wein- und Lebensmittelstrafsachen. Wir haben deren 50. Geburtstag zum Anlass genommen, um mit Oberstaatsanwalt Bernhard Mann über die Arbeit dieser besonderen Ermittlungsbehörde zu sprechen.
 
Die lauterkeitsrechtliche Abmahnung ist nicht frei von Ambivalenz. Ursprünglich gedacht als Instrument vorgerichtlicher Streitbeilegung, hat sie von Anbeginn an auch Elemente enthalten, welche sie zur Grundlage rechtspolitisch umstrittener Geschäftsmodelle machen. Vor allem mit Blick auf die DS-GVO gab es daher Sorgen vor Missbräuchen. Diese haben sich freilich bislang – jedenfalls hinsichtlich des befürchteten Ausmaßes – nicht bewahrheitet, wie Prof. Dr. Martin Schmidt-Kessel in seinem Beitrag feststellt.
 
Auch im B2B-Bereich hat der Verkäufer die Kosten des Ausbaus einer defekten Kaufsache und des Einbaus einer Ersatzsache zu tragen. Bei Unverhältnismäßigkeit hat er indes ein Recht zur Verweigerung der Nacherfüllung. Im Auftaktbeitrag dieser Ausgabe befasst sich Rechtsanwalt Steffen Teller mit unbestimmten Rechtsbegriffen und der Risikokontrolle in gestreckten Lieferketten. Zudem gibt er Hinweise zur Risikovermeidung durch Vertragsgestaltung.
 
Bei der Ordnungsmittelfestsetzung nach § 890 ZPO wegen einer Mehrzahl von Verstößen gegen einen Unterlassungstitel sind wesentliche dogmatische und praktische Fragen nach wie vor ungeklärt. Richter am OLG Dr. Klaus Hofmann beleuchtet einige Kernfragen in diesem Zusammenhang und gibt Anregungen für die anwaltliche Praxis.
 
Rechtsprechung des EuGH zum Europäischen Haftbefehl gibt es oft. Dieses Urteil war indes ein Paukenschlag. Die Luxemburger Richter halten die Ausstellung durch deutsche Staatsanwaltschaften für unzulässig, weil sie die Anklagebehörden nicht für ausreichend unabhängig halten. Die Reaktionen hierauf waren erwartungsgemäß vielfältig. In der Anmerkung zu der Entscheidung von Oberstaatsanwältin Dr. Dagmar Schubert geht es weniger um die politischen Aspekte als um die praktischen Folgen. Nach dem Urteil steht nämlich die Gültigkeit von über 5.000 deutschen EuHB in Frage.
 
Und noch ein Thema, das insbesondere die Justiz bewegt: Das Tragen religiös oder weltanschaulich geprägter Symbole von Richtern und Staatsanwälten. Der BayVerfGH hat jetzt entschieden, dass das bayerische Verbot, solche Symbole oder Kleidungsstücke unter bestimmten Voraussetzungen in Verhandlungen zu tragen, mit der Landesverfassung vereinbar ist.
 
Das komplette Inhaltsverzeichnis der Ausgabe
 
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