Diese Woche von Tobias Freudenberg
26. April 2024
Sehr geehrte Damen und Herren,
 
die Regulierung der Digitalgiganten scheint die größte gesetzgeberische Herausforderung unserer Zeit zu sein. Selbst der Klimaschutz bekommt nicht so viel legislative Aufmerksamkeit wie Google, Apple, Facebook und Amazon, für die sich die Abkürzung GAFA etabliert hat. Mit immer neuen Regeln arbeitet sich die Politik an den Online-Riesen aus dem Silicon Valley ab. Vieles davon blieb wirkungslos.
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Das Kartellrecht hat die Marktmacht von GAFA bisher kaum begrenzt. Auch das Datenschutzrecht hat nicht verhindert, dass die massenhaft generierten Nutzerdaten von den Tech-Unternehmen umfassend kommerzialisiert werden. Und eine Digitalsteuer, mit der sie dort belastet werden sollen, wo sie Gewinne erzielen, wird sowohl in der EU als auch in Deutschland seit Jahren ziemlich ergebnislos diskutiert.
 
Jetzt unternimmt Bundeswirtschaftsminister Peter Altmaier (CDU) einen erneuten Versuch, die Internetkonzerne zu bändigen. Mit einem GWB-Digitalisierungsgesetz, das teilweise auf Empfehlungen der von ihm eingesetzten Expertenkommission Wettbewerbsrecht 4.0 zurückgeht, soll die Marktkonzentration in der Plattformökonomie begrenzt werden. Die Novelle setzt dabei neben vielen anderen Neuregelungen insbesondere auch auf die so genannte Datenportabilität. Das heißt: Nutzer sollen Zugang zu ihren eigenen Daten erhalten und diese mitnehmen können, wenn sie auf andere Plattformen wechseln. Kritiker bezweifeln indes, dass tatsächlich viele Nutzer wechselwillig sind. Außerdem wird darauf hingewiesen, dass die Portabilität zulasten der Sicherheit gehen könnte.
 
Apropos Datensicherheit: In meinem letzten Newsletter vor zwei Wochen berichtete ich vom 28. EDV-Gerichtstag in Saarbrücken. Dort wiesen Fachleute unter anderem auf eine mangelnde IT-Sicherheit in der Justiz hin. Am Tag, an dem der Newsletter erschien, wurde das Kammergericht Opfer einer Cyberattacke. Nach einem Trojaner-Angriff musste das Gericht vom Netz genommen werden. Es ist noch immer offline.
 
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Ihr

Tobias Freudenberg, Schriftleiter
NJW Aktuell
In unserem Editorial kommentiert der Kölner Zivilrechtslehrer Prof. Dr. Karl-Nikolaus Peifer die Entscheidung des LG Berlin gegen die Grünen-Politikerin Renate Künast. Sie war in dem Verfahren mit ihrem auf § 14 III TMG, § 1 III NetzDG gestützen Antrag gescheitert, Auskunft über die Autoren von Faceboook-Postings zu erlangen. Die Kammer hat dabei schärfste Herabsetzungen gegen Künast als zulässig angesehen. Aus Sicht von Peifer wird das LG Berlin zu heftig und zu pauschal kritisiert, da es nach den Vorgaben der Verfassungsrechtsprechung weniger Spielraum hatte als behauptet. Dieser Befund, so Peifer, demontiere den Regulierungsansatz des NetzDG.
 
Wenn es nach Bundesjustizministerin Christine Lambrecht geht, wird es für Unternehmen, die sich nicht an die Gesetze halten, künftig teuer. Ihr Referentenentwurf für ein Gesetz zur Bekämpfung der Unternehmenskriminalität (Verbandssanktionengesetz) sieht Bußgelder in Höhe von bis zu 10 % des Jahresumsatzes vor, in bestimmten Fällen sogar die Zerschlagung. Wer mit den Ermittlungsbehörden kooperiert, kann hingegen mit Strafmilderungen rechnen. Das klingt ausgewogen; die Praxis ist gleichwohl skeptisch, meint Strafverteidiger Dr. Bernd Groß im Interview mit uns.
 
Nach dem Urteil des EuGH zum Verstoß der verbindlichen Mindest- und Höchstsätze der HOAI gegen die Dienstleistungs-Richtlinie stellt sich die Frage nach den Auswirkungen auf andere Honorarordnungen. Rechtsanwalt Dr. Matthias Kottmann von der Kanzlei Redeker geht ihr nach, wobei er insbesondere auch die entsprechenden Regelungen des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes in den Blick nimmt. Kottmann kommt zu dem Ergebnis, dass staatliche Honorarvorgaben im Unionsrecht durchaus ihren Platz haben.
 
Wartezeiten oder Mängel bei Luftsicherheitskontrollen führen in der Praxis häufig zu verpassten Flügen. Syndikusrechtsanwalt Dr. Christoph Schaefer untersucht daher in seinem Beitrag, welche Ansprüche dem Fluggast in diesen Fällen zustehen. Dabei geht es neben der Wartezeit vor adäquat aufgesetzten Kontrollstellen auch um Sonderfälle wie Streiks oder die Räumung eines Terminals.
 
Während sich die Große Koalition bereits darauf verständigt hat, die Mietpreisbremse zu verschärfen und sie bis 2025 zu verlängern, arbeiten sich die Gerichte noch an der bisherigen Regelung ab. Das BVerfG hat ihr zuletzt den verfassungsrechtlichen Segen erteilt. Die Mietpreisbremse verstoße weder gegen die Garantie des Eigentums aus Art. 14 I GG noch gegen die Vertragsfreiheit aus Art. 2 I GG und den allgemeinen Gleichheitssatz aus Art. 3 I GG. Wir drucken den langen Beschluss in diesem Heft mit einer NJW-Übersicht und einer ausführlichen Anmerkung der Redaktion ab.
 
Außerdem im Rechtsprechungsteil: Ein Urteil des BGH zur Frage, ob das in § 49 b II 1 BRAO geregelte (grundsätzliche) Verbot der Vereinbarung eines Erfolgshonorars auch für Versicherungsberater gilt (mit Anmerkung von Dr. Christian Deckenbrock), zwei Urteile des BGH zu den strafrechtlichen Grenzen bei Suizidbegleitung (s. hierzu auch den Beitrag in der Rubrik „Zur Rechtsprechung“ von Prof. Dr. Michael Kubiciel) und die Entscheidung des BVerwG zur Untersagung des Tötens männlicher Küken (mit Anmerkung von Prof. Dr. Markus Ogorek).
 
Das komplette Inhaltsverzeichnis der Ausgabe
 
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