Diese Woche von Tobias Freudenberg
19. April 2024
Sehr geehrte Damen und Herren,
 
im Schnelldurchgang hat der Gesetzgeber ein Regelungspaket zum Umgang mit dem Coronavirus verabschiedet. Vom Kabinettsbeschluss über die drei Lesungen im Bundestag und die Zustimmung des Bundesrats bis zur Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt dauerte es nur eine Woche.
Alttext 1
Nach den bereits in Kraft getretenen Neuerungen erhalten Schuldner, die wegen der Pandemie Vertragspflichten nicht erfüllen können, ein einstweiliges Leistungsverweigerungsrecht. Für Vermieter wird das Recht zur Kündigung eingeschränkt. Im Insolvenzrecht werden Antragspflicht und Zahlungsverbote ausgesetzt, wenn die Schieflage auf der Erkrankungswelle beruht. Im Gesellschafts-, Vereins- und Wohnungseigentumsrecht werden Online-Versammlungen erlaubt. In Strafprozessen können Gerichte bei Virengefahr für zunächst ein Jahr Hauptverhandlungen für maximal drei Monate und zehn Tage unterbrechen. Schließlich wird das Infektionsschutzgesetz verschärft (ausführliche Aufsätze hierzu erscheinen in den nächsten beiden Ausgaben der NJW).
 
Keine Frage, in der aktuellen Krisensituation ist Eile geboten. Aber Gesetzgebungsverfahren derart durchzupeitschen ist grenzwertig – und provoziert Fehler. Rechtsexperten haben etwa beim Mieterschutz und bei der Aussetzung der Insolvenzantragspflicht im Corona-Notprogramm Defizite ausgemacht, die in der Praxis zu ungewollten Folgen führen.
 
Der Ablauf der vergangenen Woche verdeutlicht den immensen Zeitdruck, unter dem das Maßnahmenpaket zustande kam. Die Bundesregierung beschloss am Montag eine so genannte Formulierungshilfe, die dann gleichlautend von den Koalitionsfraktionen in den Bundestag eingebracht wurde. Damit konnte man die Stellungnahme des Bundesrats umgehen und das Verfahren beschleunigen. Dabei half auch, dass die Länderkammer auf Zuleitungsfristen verzichtete – wozu es nach NJW-Informationen kurz vor der BR-Sitzung noch juristischen Streit gab, weil Sachsen zunächst eine Fristeinrede ankündigte, die das Sekretariat des Bundesrats für unzulässig hielt. Zeit für eine substanzielle Befassung mit den Neuregelungen blieb da naturgemäß nicht – schon gar nicht unter Einbeziehung von entsprechenden Rechtsexperten.
 
Für Kritik aus den Ländern sorgt zusätzlich, dass derzeit auch Gesetzgebungsverfahren abgekürzt werden, die mit der Corona-Krise nichts zu tun haben, etwa beim Gesetz zur Bekämpfung des Rechtsextremismus und der Hasskriminalität. Noch nie gab es so viele Fristverkürzungen wie jetzt, heißt es aus dem Kreis der Ländervertreter. Sie seien vom Ausnahmefall zum Normalfall geworden. Eine ordentliche Beratung von Gesetzesreformen finde derzeit kaum noch statt.
 
Morgen erscheint die neue NJW. Gerne stelle ich Ihnen hier einige Themen vor. Wenn Sie den Newsletter weiterempfehlen möchten – Interessenten können ihn kostenlos unter http://newsletter.njw.de abonnieren.
 
Ihr

Tobias Freudenberg, Schriftleiter
 
P.S.: Sie befinden sich aktuell im Home Office? Kontaktieren Sie uns per E-Mail zur Änderung der Lieferadresse für das gedruckte Heft: kundenservice@ beck. de mit der auf dem Adressaufkleber der Zeitschrift befindlichen Abonummer, Vor- und Nachname.
NJW Aktuell
In der kontinuierlich fortgesetzten Beitragsserie zu Rechtsfragen im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie geht es diesmal um Staatshaftung. Rechtsanwalt Dr. Jens Rinze weist in seinem Beitrag darauf hin, dass auch im Krisenfall nicht alle hoheitlichen Maßnahmen automatisch rechtmäßig sind. Anhand von Beispielen aus der Rechtsprechung stellt Rinze dar, unter welchen Voraussetzungen Bund, Länder, Kreise oder Gemeinden möglicherweise für „Corona-Maßnahmen“ einstehen müssen.
 
Seit Jahresbeginn ist die Heidelberger Völkerrechtlerin Anja Seibert-Fohr die deutsche Richterin beim EGMR in Straßburg. Die 50-jährige Juraprofessorin hatte sich schon als Schülerin mit dem Völkerrecht befasst, als sie vor der Studienstiftung des deutschen Volkes einen Vortrag zum internationalen Menschenrechtsschutz hielt. Auf die Ausschreibung für die Richterstelle am EGMR wurde sie aber erst von Kollegen aufmerksam gemacht. Wir stellen die Menschenrechtsrichterin in einem Porträt vor.
 
NJW im Home Office
Im Auftaktbeitrag dieser Ausgabe beleuchtet Prof. Dr. Marc-Philippe Weller mit seinen Mitarbeitern Markus Lieberknecht und Victor Habrich die Folgen der Corona-Pandemie für den Privatrechtsverkehr. Im Fokus stehen die Unmöglichkeit, Unzumutbarkeit und Geschäftsgrundlagenstörung, deren Tatbestand und Rechtsfolge im Lichte der „Weltviruskrise“ neu zu justieren sind.
 
In einem weiteren Aufsatz zur Corona-Pandemie bietet Rechtsanwalt Christian auf der Heiden einen prozessrechtlichen Überblick und eine erste Einschätzung der insoweit bestehenden Problemlagen. Dabei geht es sowohl um präventive Maßnahmen wie etwa den Ausschluss der Öffentlichkeit als auch um repressive Maßnahmen wie Unterbrechung und Aussetzung, Verjährungshemmung und Wiedereinsetzung.
 
Es geht in diesem Heft aber nicht nur um Corona. Prof. Dr. Renate Schaub untersucht die Möglichkeiten und Grenzen einer Bewältigung der Abgasproblematik mithilfe von § 826 BGB. Richter am AG Dr. Christian van Endern stellt die Neuregelung zur Versuchsstrafbarkeit des Cybergroomings vor. In der Rubrik „Zur Rechtsprechung“ wird die Entscheidung des BVerfG zum Kopftuchverbot für Rechtsreferendarinnen ausführlich besprochen und unter „Bericht“ werden die aktuellen Entwicklungen im Gewerberaummietrecht zusammengefasst.
 
Anzeige
Der BGH setzt seine Rechtsprechung zum Widerruf von Verbraucherdarlehensverträgen fort. Diesmal geht es um die Reichweite der Gesetzlichkeitsfiktion des Musters für die Widerrufsbelehrung. Rechtsanwalt Dr. Rolf Kobabe und Peter Holan sehen in ihrer Anmerkung durch das Urteil die Position der Darlehensgeber gestärkt.
 
Das Strafrecht ist mit einer Entscheidung des BGH zu besonderen persönlichen Merkmalen und der Teilnehmerstrafbarkeit bei Bandendelikten vertreten. Das Urteil des 3. Strafsenats wird von Prof. Dr. Hans Kudlich besprochen.
 
Das BAG hatte sich mit der Kündigung eines Datenschutzbeauftragten zu befassen, nachdem die Beschäftigtenzahl im Unternehmen unter den Schwellenwert im BDSG a.F. abgesunken war. Die Entscheidung ist, so Fachanwalt für Arbeitsrecht Prof. Dr. Michael Fuhlrott in seiner Anmerkung, auf die aktuelle Rechtslage des BDSG ohne Weiteres übertragbar.
 
Das komplette Inhaltsverzeichnis der Ausgabe
 
Informationen zum Datenschutz: Wir senden Ihnen Informationen über unsere Produkte zu, weil Sie aufgrund einer Werbeeinwilligung, einer Vertragsbeziehung und/oder Ihrer Interessengebiete sowie Ihrer beruflichen Tätigkeit für die Teilnahme an unserer Mailingaktion in Betracht kommen. Wir verwenden Ihre Daten nur zu diesem Zweck und geben diese Daten nicht an Unternehmen außerhalb der Verlags C.H.BECK Unternehmensgruppe weiter.
 
Die Verwendung der Daten zu Werbezwecken erfolgt durch den Verlag C.H.BECK oder einen zu diesem Zweck beauftragten Dienstleister. Die Daten werden nicht außerhalb der Europäischen Union verarbeitet, es sei denn, die besonderen datenschutzrechtlichen Anforderungen der EU-Datenschutzgrundverordnung werden erfüllt. Die Daten werden im Rahmen der gesetzlichen Aufbewahrungsfristen gespeichert.
 
Sie haben das jederzeitige Recht auf (a) Auskunft über die zu Ihrer Person gespeicherten Daten, (b) Berichtigung unrichtiger Daten, (c) zur Löschung Ihrer Daten sowie (d) die Einschränkung der Verarbeitung. Sie haben das Recht, formlos jederzeit der Verarbeitung mit Wirkung für die Zukunft zu widersprechen. Sie haben das Recht der Beschwerde gegen die Datenverarbeitung bei der für den Verlag C.H.Beck zuständigen Aufsichtsbehörde, dem Landesamt für Datenschutzaufsicht in Bayern.
 
Im datenschutzrechtlichen Sinn verantwortliche Stelle: Verlag C.H.BECK, Wilhelmstr. 9, 80801 München;
der Datenschutzbeauftragte ist erreichbar unter datenschutzbeauftragter@beck.de.
 
Wenn Sie unseren NJW-Newsletter künftig nicht mehr erhalten möchten, klicken Sie bitte hier
 
Impressum
Redaktion: Rechtsanwalt Tobias Freudenberg (verantwortlich)
Neue Juristische Wochenschrift – NJW
Verlag C.H.BECK oHG, Niederlassung Frankfurt a. M.
Beethovenstraße 7b, 60325 Frankfurt a. M.
E-Mail: redaktion@njw.de
Tel: (069) 756091-0, Fax: (069) 756091-49
Bildnachweis: © Stefan Yang/Adobe
Zu Urheber- und Verlagsrechten sowie weiteren Angaben siehe das Impressum unter NJW.de.