Diese Woche von Tobias Freudenberg
25. April 2024
Sehr geehrte Damen und Herren,
 
Kapitalmarktrecht und Bilanzrecht sind eigentlich Spezialmaterien für Liebhaber. Alle paar Jahre geraten sie ins breite Rampenlicht, wenn wieder ein Finanzskandal die Republik erschüttert. So wie jetzt beim Absturz des im Dax notierten Finanzdienstleisters Wirecard, dessen Aktie in wenigen Tagen von 104 auf 1,40 Euro fiel – ein für Anleger extrem teures Komma.
Alttext 1
Das Unternehmen aus Aschheim soll gegen Publizitätspflichten und Bilanzvorschriften verstoßen haben. Gegen den Ex-Chef und ein weiteres ehemaliges Vorstandsmitglied laufen bereits strafrechtliche Ermittlungen. In der vergangenen Woche hat die Wirecard AG Insolvenzantrag gestellt. Es ist keine kühne Prognose, dass die Aufarbeitung des Skandals die Justiz lange beschäftigen wird.
 
Zumal einschlägig bekannte Anwälte inzwischen auf solche Skandale blitzschnell reagieren. Es gibt bereits diverse Plattformen von Kanzleien, auf denen sich Anleger und Investoren für Schadensersatzklagen registrieren können. Mit von der Partie ist auch wieder die Tübinger Tilp Rechtsanwaltsgesellschaft mbH. Sie teilte gestern mit, dass sie das von ihr initiierte Musterverfahren nach dem KapMuG gegen Wirecard auf weitere Haftungsgegner ausgeweitet habe. Die Klage auf Schadensersatz vor dem LG München I richte sich jetzt auch gegen die Wirtschaftsprüfer von EY sowie ehemalige und amtierende Vorstände von Wirecard. Die Finanzdienstleistungsaufsicht BaFin haben die Anwälte ebenfalls im Visier.
 
Mancher im Berufsstand findet die Litigation-PR rund um solche Finanzskandale etwas befremdlich. Potenzielle Mandanten würden mitunter mit sehr vagen Aussagen gelockt, heißt es. Zu Wirecard wurde etwa ein Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht in der FAZ mit der Aussage zitiert: „Wir prüfen derzeit, wie wir die BaFin in Haftung nehmen können.“ Und: „Vieles spreche dafür, dass werthaltige Ansprüche gegen die BaFin bestehen könnten.“ Das ist ziemlich viel Konjunktiv, zumal die Behörde nach § 4 IV FinDAG ihre Aufgaben und Befugnisse nur im öffentlichen Interesse wahrnimmt. Das heißt: Gegenüber mittelbar Betroffenen, wie etwa Bankkunden oder Unternehmensgläubigern, kommt ihren Amtspflichten keine drittschützende Wirkung zu.
 
Dem KapMuG könnte der Wirecard-Skandal zu längerer Gültigkeit verhelfen. Mit dem Gesetz, das einst geschaffen wurde, um die massenhaften Klagen von Aktionären gegen die Telekom zu bündeln, wurde man nie so richtig glücklich. Bei der letzten Reform wurde seine Geltungsdauer bis zum 31.10.2020 befristet. Letzte Woche hat das Bundesjustizministerium eine Formulierungshilfe für einen Gesetzentwurf vorgelegt, mit der die Gültigkeit bis Ende 2023 verlängert werden soll. Vielleicht befördert das Verfahren gegen Wirecard das Gesetzgebungsvorhaben.
 
Morgen erscheint die neue NJW. Gerne stelle ich Ihnen hier einige Themen daraus vor. Wenn Sie den Newsletter weiterempfehlen möchten – Interessenten können ihn kostenlos unter http://newsletter.njw.de abonnieren.
 
Ihr

Tobias Freudenberg, Schriftleiter
NJW Aktuell
Sollten Justizminister Juristen sein? Diese Frage wird derzeit diskutiert, weil von den vier grünen Ressortchefs in den Bundesländern nur der Berliner Senator Dr. Dirk Behrendt Jurist ist. Die ehemalige Bundesjustiz- und Bundeswirtschaftsministerin Brigitte Zypries differenziert in ihrem Editorial zwischen Bund und Ländern. Das BMJV sei ein Gesetzgebungsministerium, und da sei es hilfreich, wenn sich die Hausleitung ohne Hilfe eine eigene Meinung bilden könne. In den Ländern gebe es andere Schwerpunkte, weshalb die juristische Qualifikation weniger entscheidend sei.
 
Nach dem jüngsten Missbrauchsfall in Nordrhein-Westfalen fordern Politiker die Heraufstufung des § 176 StGB zu einem Verbrechen. Prof. Dr. Joachim Renzikowski von der Universität Halle-Wittenberg hält das für eine Scheinlösung, die nichts bewirkt. Sein Kommentar in der Rubrik „Standpunkt“ ist daher „ein Klagelied über die Einfallslosigkeit deutscher Kriminalpolitik“.
 
Anzeige
NJW Aktuell
Auch im Aufsatzteil ist der Missbrauchsfall in Nordrhein-Westfalen ein Thema. Wie schon vor einigen Jahren bei dem ebenso erschütternden Fall im baden-württembergischen Staufen gibt es Hinweise auf Versäumnisse beim zuständigen Jugendamt. Im Auftaktbeitrag dieser Ausgabe beleuchtet Prof. Dr. Guido Kirchhoff von der HWR Berlin die Datenübermittlung an Jugendämter durch Polizei und Staatsanwaltschaften, die oft andere Einblicke in Wohn- und Lebensverhältnisse von Familien haben. Dabei zeigt sich: Die vorhandenen Gesetze zur Abwehr von Kindeswohlgefährdungen könnten verbessert werden.
 
Seit einigen Jahren gibt es eine Gesetzesgrundlage zur Durchsetzung des zivilrechtlichen Auskunftsanspruchs im Internet. Das Verfahren ist aber bis heute nicht praktikabel. Der Hamburger Rechtsanwalt Dr. Marc Bohlen erläutert in seinem Beitrag die bestehenden Schwierigkeiten und die jüngsten Entwicklungen.
 
Das jüngst in Kraft getretene Sozialschutz-Paket I enthält auch Spezialregeln für die Vermögensprüfung von Sozialhilfeempfängern, um während der Corona-Pandemie existenzsichernde Leistungen schnell und unbürokratisch zugänglich zu machen. Die Richterin am BSG Dr. Miriam Meßling zeigt in ihrem Beitrag, dass sich diese Regelungen nicht auf die Vermögensprüfung bei der Prozesskostenhilfe erstrecken.
 
Die Rechtsprechung des BVerfG zum Recht auf prozessuale Waffengleichheit im einstweiligen Verfügungsverfahren hat Wissenschaft und Praxis in den letzten Jahren intensiv beschäftigt. Jetzt hat das Gericht mit einem neuen Beschluss die Prozessrechtler elektrisiert. Die Entscheidung zu einem äußerungsrechtlichen Eilverfahren wird mit einer ausführlichen Besprechung von Richter am LG Dr. Reto Mantz veröffentlicht, nach dessen Einschätzung man die Bedeutung des Judikats kaum überschätzen kann – zumal Karlsruhe aus Sicht von Mantz seinen vorangegangenen Entscheidungen darin teilweise widerspricht.
 
Ebenfalls mit kurzen Besprechungen enthalten sind ein Beschluss des BGH zur Rechtsnatur und Formbedürftigkeit eines Brautgabeversprechens (Anmerkung von Richter am AG Dr. Torsten Obermann), ein Urteil des BGH zur nicht zulässigen Berechnung von Nutzungen anhand der Kapitalrendite (Anmerkung von Fachanwalt für Versicherungsrecht Holger Grams) sowie eine Entscheidung des BGH zu den Grenzen des Anspruchs auf Übersetzung eines Strafurteils (Anmerkung von Staatsanwalt Dr. Tobias Kulhanek).
 
Das komplette Inhaltsverzeichnis der Ausgabe
 
Informationen zum Datenschutz: Wir senden Ihnen Informationen über unsere Produkte zu, weil Sie aufgrund einer Werbeeinwilligung, einer Vertragsbeziehung und/oder Ihrer Interessengebiete sowie Ihrer beruflichen Tätigkeit für die Teilnahme an unserer Mailingaktion in Betracht kommen. Wir verwenden Ihre Daten nur zu diesem Zweck und geben diese Daten nicht an Unternehmen außerhalb der Verlags C.H.BECK Unternehmensgruppe weiter.
 
Die Verwendung der Daten zu Werbezwecken erfolgt durch den Verlag C.H.BECK oder einen zu diesem Zweck beauftragten Dienstleister. Die Daten werden nicht außerhalb der Europäischen Union verarbeitet, es sei denn, die besonderen datenschutzrechtlichen Anforderungen der EU-Datenschutzgrundverordnung werden erfüllt. Die Daten werden im Rahmen der gesetzlichen Aufbewahrungsfristen gespeichert.
 
Sie haben das jederzeitige Recht auf (a) Auskunft über die zu Ihrer Person gespeicherten Daten, (b) Berichtigung unrichtiger Daten, (c) zur Löschung Ihrer Daten sowie (d) die Einschränkung der Verarbeitung. Sie haben das Recht, formlos jederzeit der Verarbeitung mit Wirkung für die Zukunft zu widersprechen. Sie haben das Recht der Beschwerde gegen die Datenverarbeitung bei der für den Verlag C.H.Beck zuständigen Aufsichtsbehörde, dem Landesamt für Datenschutzaufsicht in Bayern.
 
Im datenschutzrechtlichen Sinn verantwortliche Stelle: Verlag C.H.BECK, Wilhelmstr. 9, 80801 München;
der Datenschutzbeauftragte ist erreichbar unter datenschutzbeauftragter@beck.de.
 
Wenn Sie unseren NJW-Newsletter künftig nicht mehr erhalten möchten, klicken Sie bitte hier
 
Impressum
Redaktion: Rechtsanwalt Tobias Freudenberg (verantwortlich)
Neue Juristische Wochenschrift – NJW
Verlag C.H.BECK oHG, Niederlassung Frankfurt a. M.
Beethovenstraße 7b, 60325 Frankfurt a. M.
E-Mail: redaktion@njw.de
Tel: (069) 756091-0, Fax: (069) 756091-49
Bildnachweis: © mehaniq41/adobe.stock.com
Zu Urheber- und Verlagsrechten sowie weiteren Angaben siehe das Impressum unter NJW.de.