Unterlassungsverfügung gegen die Nutzung von Kameraaufnahmen zum Zwecke der Abstandsüberwachung

von Prof. Dr. Markus Stoffels, veröffentlicht am 06.05.2020

Die Corana-Pandemie ist auch eine Herausforderung für das Recht. Fragen stellen sich in allen Rechtsgebieten. Im Arbeitsrecht geht es u.a. auch um die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats. Das beschäftigt mitunter auch die Arbeitsgerichte. In einem jetzt im einstweiligen Rechtsschutz in erster Instanz vom Arbeitsgericht Wesel (Beschluss vom 24.4.2020 - 2 BVGa 4/20) entschieden Fall hatte der Betriebsrat eines Logistik- und Versandunternehmen mit Sitz in Rheinberg, das einem internationalen Konzern angehört, den Arbeitgeber wegen der Verletzung seiner Mitbestimmungsrechte auf Unterlassung in Anspruch genommen. Der Arbeitgeber kontrolliert anhand von Bildaufnahmen der Arbeitnehmer die Einhaltung der im Rahmen der Corona-Pandemie empfohlenen Sicherheitsabstände von mindestens 2 Metern im Betrieb. Dazu verwendet er die im Rahmen der betrieblichen Videoüberwachung erstellen Aufnahmen, die er auf im Ausland gelegenen Servern mittels einer Software anonymisiert. Das Arbeitsgericht hat dem Unterlassungsanspruch des Betriebsrates teilweise stattgegeben. Hierbei ist das Arbeitsgericht davon ausgegangen, dass die Übermittlung der Daten ins Ausland der im Betrieb geltenden Betriebsvereinbarung zur Installation und Nutzung von Überwachungskameras widerspricht. Zudem hat das Gericht bei seiner Entscheidung darauf abgestellt, dass die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrates aus § 87 Abs. 1 Nr. 6 und 7 BetrVG verletzt sind. Der Beschluss ist nicht rechtskräftig. 

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