Arbeitgeberzuschüsse zum Kurzarbeitergeld sollen steuerfrei bleiben

Der von der Bundesregierung vorgelegte Entwurf eines Jahressteuergesetzes 2020 beinhaltet eine Vielzahl von Änderungen im Steuerrecht. Dazu gehört unter anderem eine Verlängerung der geltenden Regelung, nach der Arbeitgeberzuschüsse zum Kurzarbeitergeld steuerfrei bleiben. Diese Regelung soll bis Ende 2021 verlängert werden.

Erleichterungen für EU-weit agierende Unternehmen

Zu den Änderungen gehört weiterhin, dass EU-weit agierende Unternehmen nicht mehr in jedem Mitgliedstaat einzeln ihre Steuerpflichten erfüllen müssen. Dies soll in Zukunft allein im Heimatland des Unternehmens über ein Webportal erfolgen können, wo die Mehrwertsteuer zentral für alle Online-Umsätze abgerechnet wird. Steuerbetrug von Händlern aus Ländern, die nicht zur Europäischen Union gehören, soll intensiver bekämpft werden. Geplant ist, dass Betreiber von Online-Marktplätzen fiktiv in die Lieferkette eingebunden und damit stärker in die Pflicht genommen werden.

Werbungskostenabzug auch bei "günstigen" Vermietungen

Auch die Besteuerung von Mieteinnahmen ist Gegenstand des Jahressteuergesetzes. So soll die Regelung für besonders günstig vermieteten Wohnraum verbessert werden. Bisher können Werbungskosten vom Vermieter in diesen Fällen nur dann geltend gemacht werden, wenn die Miete mindestes 60% der ortsüblichen Vergleichsmiete beträgt. Diese Grenze sinkt auf 50%. Damit soll verhindert werden, dass Vermieter aus rein steuerlichen Gründen Mieten erhöhen. Außerdem gibt es Änderungen bei der Besteuerung von Zusatzleistungen des Arbeitgebers.

Redaktion beck-aktuell, 1. Oktober 2020.