Nachrichten aus Ihrer Redaktion vom 24.09.2020
 
Sehr geehrter Herr Mustermann,
 
 
hier in München ist es gerade ungewöhnlich ruhig, nachdem das Oktoberfest dieses Jahr ausfällt. Unsere handverlesenen Personalrechts-"Schmankerl" bekommen Sie natürlich trotzdem wie gewohnt:
 
In unserem Urteil des Monats geht es diesmal um die Frage, ob Mitarbeiter bei der Zeiterfassung zwingend per Fingerabruck ein- und ausstempeln müssen.
 
Auch die Personalmesse "Zukunft Personal Europe" findet in diesem Herbst nicht wie gewohnt in Köln statt. Stattdessen erwartet Sie vom 12.-16.10.2020 ein ganz neues, rein digitales Format! Der "Eintritt" ist kostenlos, nötig ist lediglich eine Registrierung, die Sie jetzt schon vornehmen können. Auch wir sind dort mit einem Stand und spannenden Vorträgen vertreten. Mehr dazu verraten wir Ihnen im nächsten Newsletter...
 
Und, last but not least: Verpassen Sie nicht unser Webinar Personalrecht zum Jahreswechsel 2020/2021 zum Sonderpreis für Abonnenten des beck-personal-portals. Damit starten Sie bestens vorbereitet in das kommende Jahr!
 
Viel Spaß beim Lesen wünschen Ihnen
 
Ass. jur. Marlies Packeiser und Ass. jur. Sandra Eden
Redaktion beck-personal-portal
 
 
Wünsche, Anregungen, Kritik? Dann schicken Sie uns eine E-Mail: Redaktion-Personal-Portal@beck.de
»Urteil des Monats
 
»Weitere Urteile
 
»Home-Office und Mobile Working: Wo sind die Haken?
 
»Nebentätigkeiten: Was geht und was geht nicht?
 
»Corona: Zurück aus dem Risikogebiet - wer zahlt?
 
»Corona einfach wegpusten? Empfehlung zum richtigen Lüften
 
»Kurzarbeit in Zeiten von Corona
 
»Save the date: Webinar "Personalrecht zum Jahreswechsel 2020/2021"
 
»Anspruch auf Kurzarbeitergeld wird verlängert
 
»Sozialversicherungs-Rechengrößen 2021
 
»Muster der Lohnsteueranmeldung 2021
 
»Muster für die elektronische Lohnsteuerbescheinigung 2021
 
»Reden Sie mit uns!
 
»Schnellinformation für Personalmanagement und Arbeitsrecht
 
»Kein Rechtsanspruch auf Homeoffice!
 
RECHTSPRECHUNG
Urteil des Monats
 
Zeiterfassung per Fingerabdruckscanner verpflichtend? 
 
Die Mitarbeiter einer Arztpraxis sollten ein neu eingeführtes Zeiterfassungssystem nutzen, das mit einem Fingerabdruck-Scanner bedient wird. Das System verarbeitet nicht den Fingerabdruck als Ganzes, sondern nur die Fingerlinienverzweigungen (Minutien). Ein Mitarbeiter lehnte die Benutzung des Systems ab und bekam dafür eine Abmahnung, gegen die er klagte.
 
Das Gericht gab ihm - unter Verweis auf die DS-GVO - Recht. Lesen Sie bei uns, warum der Mitarbeiter die Benutzung des Fingerabdruck-Scanners verweigern durfte.
 
LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 4.6.2020 - 10 Sa 2130/19
 
 
Weitere Urteile
 
Muss der Arbeitgeber Deutsch sprechen? 
 
Der Betriebsrat einer deutschen Filiale eines spanischen Bekleidungsunternehmens störte sich daran, dass die Filialleiterin anfangs kaum Deutsch sprach. Alle Gespräche mussten auf Englisch geführt werden und wurden teilweise nicht übersetzt. Deshalb wollte der Betriebsrat das Unternehmen verpflichten, mit Betriebsratsmitgliedern und Mitarbeitern in deutscher Sprache zu kommunizieren.
 
Das Gericht war allerdings anderer Meinung: Ein Betriebsrat kann nicht verlangen, dass der Arbeitgebervertreter Deutsch spricht, wenn eine Übersetzung gewährleistet ist. Bei uns erfahren Sie, warum das Gericht in diesem Fall keine Behinderung der Betriebsratsarbeit sah.
 
LAG Nürnberg, Beschluss vom 18.6.2020 - 1 TaBV 33/19
 
 
 
Gesamtbetriebsrat: Präsenzsitzung trotz Corona? 
 
Ein Betreiber mehrerer Reha-Kliniken hat seinem Gesamtbetriebsrat Präsenzsitzungen verboten und diesen stattdessen auf Video- und Telefonkonferenzen verwiesen. Er begründete sein Verbot mit der Ansteckungsgefahr durch das überregionale Zusammentreffen der Betriebsräte aufgrund der Covid-19-Pandemie. Der Gesamtbetriebsrat bestand aber auf der Präsenzsitzung, weil in diesem Termin geheime Wahlen stattfinden sollten, die "online" nicht durchführbar waren.
 
Der Gesamtbetriebsrat bekam in einem Eilverfahren für diese Sitzung Recht. Lesen Sie bei uns, welche Einschränkungen das Gericht in seiner Begründung machte.
 
LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 24.8.2020 - 12 TaBVGa 1015/20
 
 
 
Annahmeverzugslohn: So können Sie Geld sparen! 
 
Gekündigte Arbeitnehmer, die es sich während des Kündigungsschutzprozesses zu Hause gemütlich machen und dabei auf eine dicke Gehaltsnachzahlung in Form von Annahmeverzugslohn hoffen, haben es in Zukunft schwerer:
 
Denn auf den Verzugslohn wird bekanntlich auch das Geld angerechnet, das sie anderweitig hätten verdienen können. Allerdings war die Beweisführung in solchen Fällen bislang schwierig.
 
Nun hat das BAG seine Rechtsprechung geändert und gibt dem Arbeitgeber einen Auskunftsanspruch gegen den Arbeitnehmer. Dieser muss künftig offenlegen, welche Stellenangebote er vom Jobcenter während des Annahmeverzugszeitraums bekommen hat. Hat er sich darauf ohne nachvollziehbaren Grund nicht beworben, kann sein Verzugslohnanspruch entsprechend gekürzt werden.
 
In unserer Zusammenfassung der Urteilsbegründung erfahren Sie, worauf Sie achten müssen, um die Verzugslohnansprüche möglichst gering zu halten.
 
BAG, Urteil vom 27.5.2020 - 5 AZR 387/19
 
 
NEWS UND HINWEISE FÜR DIE PRAXIS
Home-Office und Mobile Working: Wo sind die Haken?
 
 
Seit Corona gilt auch der Laptop auf dem heimischen Küchentisch als gleichwertiger Arbeitsplatz, Hauptsache, die Arbeit wird irgendwie erledigt. Das funktionierte zwar als schnelle Notlösung, aber ganz so einfach ist es auf Dauer nicht. Fraglich ist nämlich, wer die Kosten des Homeoffice trägt, welche Vorgaben der Arbeitsstättenverordnung eingehalten werden müssen und wie es mit dem Versicherungsschutz des Arbeitnehmers aussieht.
 
In unserem Beitrag finden Sie einen Überblick zu den wichtigsten Problemen und deren Lösung.
 
 
Nebentätigkeiten: Was geht und was geht nicht?
 
 
Ob man neben dem Managerposten noch ein Aufsichtsratsmandat innehat, oder ob man eine zweite Arbeitsstelle braucht, um finanziell überhaupt über die Runden zu kommen, die Fragen rund um dieses Thema sind die gleichen:
 
Wie werden Nebentätigkeiten im Arbeitsvertrag geregelt? Was ist erlaubt? Können sie vollständig verboten werden? Und was passiert bei Verstößen gegen die Vereinbarungen im Arbeitsvertrag? Antworten auf diese Fragen finden Sie in unserem Beitrag.
 
 
Corona: Zurück aus dem Risikogebiet - wer zahlt?
 
 
Nach den Ferien ist vor den Ferien: Während in Bayern die Schule kürzlich erst begonnen hat, stehen in anderen Bundesländern die Herbstferien schon wieder vor der Tür. Reisen in Risikogebiete werden uns also noch länger beschäftigen. Welche Regionen als Risikogebiete gelten, erfährt man auf der Homepage des Robert-Koch-Instituts.
 
Unser Beitrag erläutert, welche arbeitsrechtlichen Folgen sich für Urlaubsrückkehrer – insbesondere im Hinblick auf die Lohnfortzahlung während einer anschließenden Quarantäne – ergeben können.
 
 
Corona einfach wegpusten? Empfehlung zum richtigen Lüften
 
 
Die kommenden Herbst- und Wintermonate sind bei der Bekämpfung des Corona-Virus eine weitere Herausforderung. In dieser Zeit ist regelmäßiges und richtiges Lüften wichtig für den Infektionsschutz.
 
Deshalb hat die Bundesregierung nun eine "Empfehlung zum infektionsschutzgerechten Lüften" herausgegeben. Sie ist keine verbindliche Vorschrift, aber sie ist – zusätzlich zu den bisherigen Arbeitsschutzmaßnahmen – ein weiterer Baustein zur Verbesserung des Infektionsschutzes.
 
Die Empfehlung steht auf der Homepage des BMAS zum Download bereit.
 
 
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Kurzarbeit in Zeiten von Corona
 
Erste Hilfe für Unternehmen und Beschäftigte
Ratgeber
Buch. Geheftet. 2020. 47 S.
6,90 € inkl. MwSt.
 
Save the date: Webinar "Personalrecht zum Jahreswechsel 2020/2021"
 
Aktuelle Änderungen in der Personalpraxis
Das Online-Webinar am 30.11./1.12.2020 bzw. 20.1./21.1.2021 gibt Ihnen einen kompakten Überblick zu den wesentlichen Änderungen in den Bereichen Arbeitsrecht, Lohnsteuer und Sozialversicherung. Die Referenten erläutern Ihnen alle wichtigen Neuerungen, die für die tägliche Personalarbeit relevant sind.
Sonderpreis für Abonnenten
 
NEUE GESETZESENTWICKLUNGEN
Anspruch auf Kurzarbeitergeld wird verlängert
 
 
Das Bundeskabinett hat am 16.9.2020 ein weiteres Maßnahmenpaket gegen die Corona-Folgen geschnürt. Geplant ist, die Regelung zur Erhöhung des Kurzarbeitergeldes bis zum 31.12.2021 zu verlängern.
 
Wie die geplante Verlängerung im Einzelnen aussieht, erfahren Sie in unserer Kurzmeldung.
 
 
Sozialversicherungs-Rechengrößen 2021
 
 
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat am 4.9.2020 den Referentenentwurf zur Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2021 vorgelegt. Mit der Verordnung werden die maßgeblichen Rechengrößen der Sozialversicherung jährlich angepasst.
 
Die Zahlen sind zwar solange vorläufig, bis die Verordnung das parlamentarische Verfahren durchlaufen hat. In der Praxis ist es aber so, dass sich die dort genannten Werte nicht mehr ändern.
 
 
Muster der Lohnsteueranmeldung 2021
 
 
Das Bundesfinanzministeium hat nun das Muster zur Lohnsteuer-Anmeldung 2021 und die „Übersicht über die länderunterschiedlichen Werte in der Lohnsteuer-Anmeldung 2021“ auf seiner Homepage zum Download bereitgestellt. Dort finden Sie auch weiterführende Hinweise.
 
BMF-Schreiben v. 20.8.2020, IV C 5 - S 2533/19/10026 :001
 
 
Muster für die elektronische Lohnsteuerbescheinigung 2021
 
 
Das Bundesfinanzministerium hat das „Muster für den Ausdruck der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung 2021“ auf seiner Homepage bekannt gegeben und zum Download bereitgestellt.
 
Bekanntmachung v. 9.9.2020 - IV C 5 - S 2533/19/10030 :002
 
 
WICHTIGE NUTZER-TIPPS
Reden Sie mit uns!
 
 
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WICHTIGE NEUIGKEITEN AUS DEM BECK-PERSONAL-PORTAL
Schnellinformation für Personalmanagement und Arbeitsrecht
 
 
 
Die vierzehntägig erscheinende Schnellinformation für Personalmanagement und Arbeitsrecht steht Ihnen in der aktuellen Ausgabe vom 15. 9. 2020 online zur Verfügung.
 
 
NEUESTES AUS DEM BECK-BLOG
Kein Rechtsanspruch auf Homeoffice!
 
 
Unser beck-blog beleuchtet das Thema "Homeoffice" aus dem Blickwinkel eines Urteils, das dem Kläger den Anspruch auf Homeoffice verweigert hat.
 
Was das Urteil für Arbeitgeber bedeutet, erläutert Ihnen unser Experte Prof. Dr. Markus Stoffels.
 
 
 
Impressum
 
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Ihre Ansprechpartner sind Frau Ass. jur. Marlies Packeiser und Frau Ass. jur. Sandra Eden.
 
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Amtsgericht München HRA 48 045
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Verantwortlicher im Sinn von § 5 TMG/§ 55 Abs. 2 RStV:
Frau Ass. jur. Marlies Packeiser für den arbeitsrechtlichen Bereich und Frau Ass. jur. Sandra Eden für den sozial- und lohnsteuerrechtlichen Bereich c/o Verlag C.H.BECK, Wilhelmstr. 9, 80801 München.
 
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