Arbeitgebervertreter muss mit Betriebsrat nicht Deutsch sprechen

Ein Betriebsrat kann nicht verlangen, dass der Arbeitgebervertreter Deutsch spricht, wenn eine Übersetzung gewährleistet ist. Dies hat das Landesarbeitsgericht Nürnberg am 18.06.2020 entschieden. Es müsse nur sichergestellt sein, dass Erklärungen wechselseitig verstanden werden könnten. Eine Behinderung der Betriebsratsarbeit könne in diesem Fall nicht angenommen werden. 

Personalgespräche und Mitarbeiterbesprechungen auf Englisch

Der Antragsteller ist der Betriebsrat der Filiale eines spanischen Bekleidungsunternehmens, das in Deutschland etwa 80 Filialen und circa 4.500 Mitarbeiter hat. Die Filialleiterin im konkreten Fall sprach anfangs kaum Deutsch. Mitarbeiter hätten sich beschwert, dass Personalgespräche und Mitarbeiterbesprechungen auf Englisch geführt worden seien. In den Mitarbeiterversammlungen seien Sachverhalte nicht übersetzt worden, wenn die Übersetzung den Abteilungsleitern als zu schwierig erschienen sei. Vor diesem Hintergrund wollte der Betriebsrat die Arbeitgeberin verpflichten, mit Betriebsratsmitgliedern und Mitarbeitern in deutscher Sprache zu kommunizieren.

Arbeitgeber: Verbotene Diskriminierung der Filialleiterin wegen ihrer Herkunft

Der Arbeitgeber arumentierte unter anderem, dass die Ansprüche schon deswegen nicht begründet sein könnten, weil sie in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der betroffenen Mitarbeiter eingreifen würden. Da das Begehren des Betriebsrats letztlich bewirken würde, dass nur deutschsprachige Mitarbeiter als Führungskräfte eingesetzt werden könnten, lägen auch ein unzulässiger Eingriff in die unternehmerische Freiheit und eine verbotene Diskriminierung der Filialleiterin wegen ihrer Herkunft vor.

Keine allgemeine Ordnungsregel

Das Begehren des Betriebsrats blieb jetzt vor dem LAG erfolglos. Es könne nicht von vornherein auf einen Verstoß gegen § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG gestützt werden, da es nicht um eine allgemeine Ordnungsregel im Betrieb gehe. Ein Anspruch des Betriebsrats mit dem Ziel, dass diese Kommunikation, die auf die Möglichkeit zur Wahrung der Rechte des Betriebsrats und seiner Mitglieder abzielt, nur in deutscher Sprache geführt wird, könne sich aus diesem Grund allenfalls aus § 78 BetrVG (Behinderung der Betriebsratsarbeit) oder aus dem Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit gemäß § 2 Abs. 1 BetrVG (Ermöglichung und Erleichterung der Kommunikation) ergeben.

Erklärungen müssen wahrgenommen werden können

Der Betriebsrat könne nicht verlangen, dass der Arbeitgeber selbst oder der vom Arbeitgeber bestimmte Vertreter nur in einer Weise mit ihm kommuniziere, in der der zu den Besprechungen oder Verhandlungen entsandte Vertreter des Arbeitgebers selbst ausschließlich die deutsche Sprache gebrauche. Wesentliche Behinderungen der Betriebsratsarbeit oder Einschränkungen der Entfaltungsmöglichkeiten des Betriebsrats lägen nicht vor, wenn gewährleistet sei, dass sämtliche Erklärungen der Filialleiterin in verständlicher Form gegenüber den Betriebsratsmitgliedern abgegeben und die Erklärungen gegenüber der Filialleitung auch entgegengenommen und wahrgenommen werden könnten. Hierzu gehöre, dass Erklärungen in Schrift- oder Textform zumindest dann in deutscher Sprache zur Kenntnis gegeben werden müssten, wenn diese Betriebsratsmitglieder die Fremdsprache nicht ausreichend beherrschen. Ob der Arbeitgeber oder die von ihm beauftragten Vertreter oder auch die Filialleitung persönlich die Texte in deutscher Sprache verfassen, sei hierbei unerheblich. Dies gelte in derselben Weise auch für mündliche Erklärungen der Beteiligten.

Behinderung der Betriebsratsarbeit nicht erkennbar

Nach den Darstellungen der Beteiligten stehe im entschiedenen Fall – zumindest nach erstmaliger Rüge des Betriebsrats – bei sämtlichen Gesprächen mit Betriebsratsmitgliedern eine Kraft zur Verfügung, die dann übersetze, wenn die Filialleiterin sich nicht selbst ausreichend in deutscher Sprache ausdrücken könne oder wenn sie Äußerungen der Betriebsratsmitglieder nicht vollständig verstehe. Damit sei eine zur Wahrnehmung der Mitbestimmungsrechte ausreichende Kommunikationsmöglichkeit gewährleistet, befand das Gericht. Eine Behinderung der Betriebsratsarbeit sei nicht erkennbar.

LAG Nürnberg, Beschluss vom 18.06.2020 - 1 TaBV 33/19

Redaktion beck-aktuell, 13. August 2020.