Allgemeiner Gleichheitsgrundsatz in der betrieblichen Altersversorgung

Ein Teilzeitarbeitnehmer mit regelmäßig geleisteten Zusatzstunden hat bei Berechnung der Betriebsrente einen Anspruch auf Anerkennung der gesamten Arbeitszeit. Das Bundesarbeitsgericht hält eine tarifvertragliche Regelung, die nur die vereinbarte Arbeitszeit zugrunde legt, aber nicht die Stunden, die auf Abruf geleistet werden, für nichtig. Dem Kläger sei die regelmäßige Arbeitszeit unabhängig von der Vertragsgestaltung anzuerkennen.

Teilzeitvertrag geschlossen und regelmäßig Mehrarbeit geleistet

Ein Arbeitnehmer im Catering-Bereich schloss mit einer Fluggesellschaft einen Teilzeitvertrag über monatlich 40 Stunden, arbeitete während dreizehn Jahren aber regelmäßig (auf Abruf) zwischen 114-170 Stunden. Bei der Berechnung der betrieblichen Altersversorgung unterschied die Arbeitgeberin zwischen den Vollzeitbeschäftigten und den Teilzeitbeschäftigten: Bemessungsgrundlage war jeweils die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit - nicht aber die tatsächlich geleistete Arbeit. Der Catering-Mitarbeiter verlangte, dass seine Zusatzarbeit ebenfalls für betriebsrentenfähig erklärt wird. Das Arbeitsgericht Frankfurt am Main und das Landesarbeitsgericht Hessen wiesen die Klage ab. Erst vor dem Bundesarbeitsgericht war der Arbeitnehmer erfolgreich.

Tarifvertrag teilnichtig

Die Erfurter Richter erklärten die Regelung im § 5 Abs. 1 Satz 2c TV LH BRB für nichtig nach § 134 BGB, soweit sie nicht berücksichtigt, dass ein Teilzeitarbeitnehmer regelmäßig Zusatzarbeit leistet, die mengenmäßig an die einer Vollzeitkraft heranreicht. Es liege eine Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes nach Art. 3 Abs. 1 GG vor, weil das rentenfähige Einkommen an den Vertragstyp geknüpft werde. Das BAG bestimmte, dass auch die die 40 Monatsstunden regelmäßig übersteigenden Zeiten in die Rentenberechnung eingestellt werden.

Tarifautonomie versus allgemeiner Gleichheitssatz

Art. 3 Abs. 1 GG bildet nach Ansicht des BAG eine fundamentale Gerechtigkeitsnorm, die auch die in Art. 9 Abs. 3 GG geschützte Tarifautonomie beschränkt: Wenn die Tarifvertragsparteien bei der betrieblichen Altersversorgung zwischen Vollzeitarbeitnehmern und Mitarbeitern auf Abruf unterscheiden, obwohl regelmäßig eine annähernd gleiche Arbeitszeit vorliege, sei die Grenze der schlechteren Behandlung überschritten. Es gibt dem Bundesarbeitsgericht zufolge auch keinen sachlichen Grund für die differenzierte Berechnung, denn die Arbeitnehmer unterscheiden sich letztlich einzig durch die Vertragsgestaltung. Auch bei den Leistungen im Krankheitsfall oder bei der Urlaubsvergütung werde jeweils an die tatsächlich geleisteten Stunden angeknüpft - nicht an die vertraglich vereinbarten Arbeitszeiten.

Generalisierungen und Typisierungen zulässig

Die Tarifparteien dürfen zwar laut BAG bei der Gruppenbildung generalisieren und auch typisieren, so dass einzelne Sachverhalte zu Ungleichbehandlungen führen. Diese seien dann hinzunehmen. Die Grenze liege aber da, wo die verallgemeinernden Zusammenfassungen zu systematischen schwerwiegenden Ungerechtigkeiten im größeren Umfang führten, die vermeidbar wären. Bei dem Kläger seien Vergütungen in Höhe bis zu 75% nicht in die Rentenberechnung eingeflossen. Das wäre auch vermeidbar gewesen, wenn man die Berechnungsgrundlage für die Betriebsrente an die regelmäßige Arbeitszeit geknüpft hätte.

BAG, Urteil vom 23.02.2021 - 3 AZR 618/19

Redaktion beck-aktuell, 31. Mai 2021.