LAG Berlin-Brandenburg: Arbeitgeber muss Betriebsrat technische Ausstattung für Videokonferenz zur Verfügung stellen

von Prof. Dr. Markus Stoffels, veröffentlicht am 03.06.2021
Rechtsgebiete: Bürgerliches RechtArbeitsrecht|1785 Aufrufe

Seit der Ergänzung des Betriebsverfassungsgesetzes um § 129 BetrVG ist klargestellt, dass die Teilnahme an Sitzungen des Betriebsrats, und seiner Ausschüsse sowie die Beschlussfassung auch mittels Video- und Telefonkonferenz erfolgen kannn, wenn sichergestellt ist, dass Dritte vom Inhalt der Sitzung keine Kenntnis nehmen können. Diese Regelung soll bekanntlich durch das gerade beschlossene Betriebsrätemodernisierungsgesetz in leicht modifizierter Fassung dauerhaft im BetrVG verankert werden. Diese nunmehr zugelassene digitale Durchführung verlangt dann aber auch eine entsprechende technische Ausstattung des Betriebsrats und seiner Mitglieder. Diese Folgewirkung veranschaulicht ein vor kurzem vom LAG Berlin-Brandenburg (Beschluss vom 14.4.2021 – 15 TaBVGa 401/21, BeckRS 2021, 11673) entschiedener Rechtsstreit. In diesem Fall verlangte der 11köpfige Betriebsrat, ihm für die Durchführung von Videokonferenzen Informations- und Kommunikationsmittel zur Verfügung zu stellen, nämlich 2 Lizenzen zur Durchführung von Videokonferenzen, 2 Headsets, 2 Webcams, 11 Smartphones. Das LAG hielt dieses im Weg des einstweiligen Rechtsschutzes verfolgten Begehren für begründet. Das Gericht stellt auf §§ 129 Abs. 1 und 40 Abs. 2 BetrVG ab und betont, es liege im Ermessen des Betriebsrats darüber zu befinden, ob er angesichts der weiterhin bestehenden Pandemiesituation Betriebsratssitzungen in Präsenzform durchführen will, oder ob er auf die Möglichkeit von Videokonferenzen zurückgreifen möchte. Es seien keinerlei Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass sich das Ermessen des Betriebsrats dahingehend beschränkt haben könnte, dass ausschließlich Präsenzsitzungen stattzufinden haben. Letztlich könne offenbleiben, ob nicht unabhängig von der konkreten Pandemiesituation allen Betriebsratsmitgliedern wegen der Besonderheiten des Einzelfalles mobile Telefongeräte zur Verfügung zu stellen sind, was auch nachvollziehbar angenommen werde. Das LAG verweist insoweit auf eine Entscheidung des LAG Hessen vom 28.11.2011 - 16 TaBV 129/11 - NZA-RR 2012, 307).

Die vom Betriebsrat beantragten Mittel seien auch „erforderlich“. Da die Möglichkeit zur Einladung zu Videokonferenzen accountgebunden sei, seien dem Betriebsrat 2 Lizenzen zur Verfügung zu stellen, um auch im Falle der Erkrankung oder Verhinderung des Vorsitzenden auch kurzfristig Einladungen durchführen zu können. Daher benötige der Betriebsrat auch 2 Headsets und 2 Webcams. Weiterhin seien ihm 11 und nicht nur 9 Smartphones zur Verfügung zu stellen. Da es offenbar häufiger zu einer Verhinderungssituation bei den regulären Betriebsratsmitgliedern komme, benötigten auch Ersatzmitglieder entsprechende Kommunikationseinrichtungen.

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