"Like" in sozialen Netzwerken verhindert Einstellung als Bundespolizist

Die Bundespolizei darf die Einstellung eines Bewerbers ablehnen, wenn seine Posts und Likes in sozialen Netzwerken Zweifel an der charakterlichen Eignung begründen. Dies hat das Verwaltungsgericht Aachen mit Beschluss vom Donnerstag klargestellt. Das "Like" für ein Bild homophoben Inhalts zeige, dass dem Antragsteller die nötige Toleranz und Neutralität fehle. Die Behörde sei an die bereits erteilte Einstellungszusage nicht mehr gebunden.

Einstellungszusage für September 2021

Der Bewerber im konkreten Fall hatte bereits im März 2021 eine Einstellungszusage für September 2021 erhalten. Im Nachgang hierzu fielen der Bundespolizei diverse Aktivitäten in sozialen Netzwerken auf, die Anlass gaben, an der charakterlichen Eignung zu zweifeln. So fand sich unter anderem ein "Like" einer Karikatur, die einen Mann zeigt, der sich mit der Regenbogenfahne das Gesäß abwischt, oder auch ein "Mittelfinger-Emoji" anlässlich eines gegen den Antragsteller verfügten Fahrverbots. Der Antragsteller begehrte die Einstellung per einstweiliger Anordnung und beruft sich unter anderem auf die Einstellungszusage.

Kontakt mit Menschen unterschiedlicher Herkunft, Religionen und Weltanschauungen

Die Kammer des VG führte hierzu aus, der "Like" der Karikatur mit der Regenbogenfahne reiche für sich genommen bereits aus, um Zweifel an der charakterlichen Eignung zu wecken. Der Beruf des Polizeimeisters sei im besonderen Maße durch den Kontakt mit Menschen unterschiedlicher ethnischer Herkunft, Religionen und Weltanschauungen aus allen Gesellschaftsschichten und unterschiedlicher sexueller Orientierungen geprägt. Durch das Klicken auf den zugehörigen "Gefällt-mir-Button" eines Bildes mit eindeutig homophobem Inhalt werde deutlich, dass dem Antragsteller die nötige Toleranz und Neutralität fehle, um seine Dienstpflichten ohne Ansehung der Person auszuüben. Infolgedessen sei die Bundespolizei an die Einstellungszusage nicht mehr gebunden.

VG Aachen, Beschluss vom 26.08.2021 - 1 L 480/21

Redaktion beck-aktuell, 30. August 2021.