Diese Woche von Prof. Dr. Joachim Jahn
22. Juli 2026
Sehr geehrter Herr Dr. Jahn,
 
wenn Politiker Kritik von allen Seiten ernten, interpretieren sie das gelegentlich so, dass sie alles richtig gemacht hätten – weil sie in der „goldenen Mitte“ säßen. Mag sein, dass Bundesjustizminister Marco Buschmann (FDP) das ebenso sieht. Sein Entwurf für ein Whistleblower-Gesetz hat jedenfalls allerhand Einwände hervorgerufen.
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Man erinnert sich: Fast fünf Monate nach Ablauf der Umsetzungsfrist der europäischen Hinweisgeberrichtlinie hat Buschmann kürzlich einen Entwurf für ein Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) vorgelegt. Begleitet wird es von Anpassungen bestehender Regelungen insbesondere im Bereich des Dienstrechts. Der persönliche Anwendungsbereich umfasst alle Personen, die im beruflichen Umfeld Informationen über Verstöße erlangt haben – etwa Arbeitnehmer, Beamte oder Anteilseigner. Sachlich wurde er ausgeweitet auf einige Bereiche des nationalen Rechts, die nicht von der EU vorgegeben sind – beispielsweise Vorgaben zur Eisenbahnsicherheit. Für Hinweisgeber werden mit internen und externen Meldekanälen zwei Wege vorgesehen, zwischen denen sie frei wählen können. Private und öffentliche Arbeitgeber müssen solche Meldestellen für ihre Beschäftigten einrichten; kleinere Unternehmen dürfen eine gemeinsame Anlaufstelle schaffen. Beim Bundesamt für Justiz werden überdies zentrale Ansprechpartner für externe Tipps eingesetzt; jene bei BaFin und Bundeskartellamt bleiben bestehen. Sie alle dürfen nur in Ausnahmefällen die Identität eines Informanten preisgeben. Auch mit Blick auf die Rechtsprechung des EGMR wird festgelegt, wann Whistleblower an die Öffentlichkeit gehen dürfen – etwa wenn irreversible Schäden drohen. Sofern sie diese Vorgaben einhalten, sollen sie umfangreich vor Repressalien wie Kündigung, Mobbing oder Karriereknicks geschützt werden. Flankiert wird dies von Schadensersatzansprüchen mit einer Beweislastumkehr zugunsten der Hinweisgeber sowie der Möglichkeit von Geldbußen. Anonyme Meldungen müssen nicht bearbeitet werden, weil sonst eine Überlastung drohe.
 
Doch der Gesetzentwurf, den Ressortchef Buschmann an die maßgeblichen Verbände verschickt hat, geht manchen Interessenvertretern zu weit – und anderen nicht weit genug. So wünscht sich der Arbeitgeberverband BDA einen Vorrang für interne Hinweise. „Eine schnelle und effektive Beseitigung eines Missstands kann in erster Linie durch das Unternehmen selbst gelingen, dies setzt eine prioritäre interne Meldung voraus“, schreibt er in seiner Stellungnahme. Der Industrieverband BDI hatte bereits zu den Brüsseler Vorgaben geäußert, die neuen Regelungen seien „besonders durch die Einführung des zweistufigen Meldesystems ein klares Signal des Misstrauens gegenüber Unternehmen“. Andersherum der DGB: „„Insbesondere sind die Rechte und Interessen von Beschäftigten und ihren Gewerkschaften bislang nur unzureichend gegen Verstöße geschützt“, befand Vorstandsmitglied Anja Piel zu dem Gesetzentwurf aus der Berliner Mohrenstraße. Die Antikorruptionsorganisation Transparency Deutschland zeigte sich von diesem „enttäuscht auf ganzer Linie“. „Der vorgelegte Referentenentwurf ist in vielen Punkten nicht ausreichend“, heißt es sogar vom grünen Ampel-Koalitionspartner: Till Steffen, einer ihrer Parlamentarischen Geschäftsführer im Bundestag, bemängelte, ohne die Zivilcourage von Hinweisgebern wären vergangene Skandale wie Cum-Ex oder jene von der ehemaligen Facebook-Informatikerin Frances Haugen und der Altenpflegerin Brigitte Heinisch angeprangerten Missstände nicht ans Licht gekommen. „Geschützt wären sie nach dem jetzigen Entwurf aber nicht, obwohl die Meldungen im öffentlichen Interesse liegen“, sagte er der FAZ.
 
Und die Anwaltschaft? Der DAV sieht noch Probleme: So sei oft unklar, wer sich überhaupt auf den Schutz berufen könne, befand Hauptgeschäftsführerin Sylvia Ruge – etwa bei Leiharbeitnehmern im Verhältnis zum Entleiher oder bei ausgeschiedenen Angestellten. Auch das Verhältnis zu anderen Regelungen, die ebenfalls einen Schutz von Hinweisgebern verfolgen wie das Arbeitsschutzgesetz, das Gesetz zum Schutz vor Geschäftsgeheimnissen und die DS-GVO, müsse im weiteren Verfahren dringend klargestellt werden. „Insgesamt kritisch“ sieht erst recht die BRAK nach eigenen Angaben die vorgeschlagenen Paragrafen. So solle der Gesetzgeber seine skeptische Haltung gegenüber anonymen Hinweisen überdenken. Die Kammer regt sogar „finanzielle Anreize“ für Informanten an. Da denkt man als Beobachter an das „Strucksche Gesetz“ des verstorbenen SPD-Politikers, wonach eine Regelung das Parlament in aller Regel nicht so verlässt, wie sie eingebracht wurde. Und Buschmann hat für seine Whistleblower-Vorschläge noch nicht mal die Zustimmung der beiden Koalitionspartner im Bundeskabinett eingeholt, damit sie den Weg zum Bundestag antreten können.
 
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Mit besten Grüßen

Prof. Dr. Joachim Jahn, Mitglied der Schriftleitung
NJW Aktuell
Wenn Gerichte in der Flut der Fluggastrechte- oder Dieselklagen zu ertrinken drohten, gehe es offenbar nur noch mit digitaler Hilfe, schreibt Privatdozent Dr. Martin Fries in unserem Editorial. Er verweist auf einen elektronischen Urteilskonfigurator, den das AG Frankfurt a.M. vorgestellt hat. Der Gesetzgeber solle nun festschreiben, dass die Algorithmen einer Richtersoftware offen einsehbar sein müssen: Denn auch wenn dieser Gesetze und keinen Code gebe, sei der Code beim Einsatz entscheidungsunterstützender Software doch faktisch wichtiger als das Gesetz.
 
Seit rund zwei Jahren nimmt Brandenburg im Kampf gegen Umweltkriminalität bundesweit eine Vorreiterrolle ein: Im Juli 2020 wurde bei der Staatsanwaltschaft Potsdam eine Abteilung eingerichtet, die für die Verfolgung schwerer Umweltdelikte zuständig ist. Geleitet wird sie von Oberstaatsanwalt Jürgen Flügel. Wir haben uns mit ihm über illegale Müllgeschäfte und erste Ermittlungserfolge unterhalten.
 
Zahlungszusagen sind im unternehmerischen Verkehr weit verbreitet und regelmäßig Gegenstand gerichtlicher Auseinandersetzungen. Rechtsanwalt Dr. Sascha Lotz gibt im Eröffnungsaufsatz einen Überblick über die Einordnung derartiger Erklärungen und die damit verbundenen Rechtsfolgen.
 
Bei der Bauausführung treten immer wieder Abweichungen zwischen den dem Vertrag zugrunde liegenden bzw. erwarteten und den tatsächlichen Baugrundverhältnissen auf. Rechtsanwalt Dr. Stephan Bolz geht in seinem Beitrag der Frage nach, wer den damit verbundenen finanziellen und zeitlichen Mehraufwand zu tragen hat.
 
Ist ein Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrag mit einem Kaufvertrag verbunden, kann der Darlehensgeber nach einem Widerruf des Kreditvertrags die Rückzahlung der bereits Zins- und Tilgungsleistungen verweigern, bis er die Ware zurückerhalten hat (oder eine andere Voraussetzung des § 357 IV BGB erfüllt ist). Prof. Dr. Benedikt Strobel leitet aus dem BGH-Urteil zweierlei ab: Für Darlehensgeber bestehe nun Rechtssicherheit – Käufer (bzw. ihre Rechtsberater) müssten hingegen genau prüfen, ob sie ihrer Vorleistungspflicht nachgekommen sind.
 
Das BAG hat sich abermals zur Wirksamkeit einschränkender Klauseln in der Hinterbliebenenversorgung geäußert. Arbeitgeber können danach Zahlungen ausschließen, wenn die Ehe bis zum Versterben des Versorgungsberechtigten nicht mindestens zwölf Monate gedauert hat. Die (oder der) Hinterbliebene muss der Entscheidung zufolge allerdings die Möglichkeit haben, darzulegen und zu beweisen, dass der Tod auf einem erst nach Eheschließung erlittenen Unfall oder einer erst danach eingetretenen Krankheit beruhte.
 
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