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| |  | Sehr geehrter Herr Prof. Dr. Jahn,
seit Jahren verschärft die EU die Regeln zur Geldwäsche. Viele Normen verpflichten auch die Anwaltschaft. Weitere Neuregelungen durch die geplante 6. Geldwäsche-Richtlinie und eine Geldwäscheverordnung könnten sogar die Unabhängigkeit und Verschwiegenheit des Berufsstands gefährden.
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|  | Schon jetzt wird die Anwaltschaft infolge der europäischen Vorgaben in zahlreichen Normen im Geldwäschegesetz verpflichtet. Beispielsweise gehört das Risikomanagement zu den Berufspflichten bei den Kataloggeschäften nach § 2 I Nr. 10 GwG und kann Verdachtsmeldepflichten auslösen. Zudem haben sich ab dem 1.1.2024 alle Anwälte, die nach dem GwG Verpflichtete sind, bei der Zentralstelle für Finanztransaktionen auf einem elektronischen Meldeportal zu registrieren. Das nächste große Regelungspaket, das unter anderem die 6. Geldwäsche-Richtlinie und eine Geldwäscheverordnung beinhaltet, sieht weitere Verschärfungen vor. Diese könnten die Unabhängigkeit und Verschwiegenheit des Berufsstands massiv gefährden, wie gestern auf einem Symposium des Deutschen Anwaltvereins deutlich wurde, über das der Kollege Joachim Jahn auf unserer Webseite schon ausführlich berichtet hat. Danach werde die Aufsichtslandschaft gravierend verändert, wovon auch die Anwaltskammern betroffen seien. Eine Neuregelung aus dem Paket könnte dabei so verstanden werden, dass sie nicht bloß auf eine Rechts-, sondern auf eine Fachaufsicht hinauslaufe – und das widerspreche gänzlich der Unabhängigkeit der Anwaltschaft, wie die Berliner Strafverteidigerin Dr. Margarate Gräfin von Galen betonte. Weitere Änderungen beträfen Sanktionen – etwa dass Zulassungen entzogen werden müssten und ein „Naming and Shaming“ eingeführt werde, so eine Vertreterin des Bundesjustizministeriums. Sie deutete immerhin auch noch eine gute Nachricht für die Anwälte an: Ihr Haus wünsche sich eine Neuregelung im Berufsrecht zur Lösung des im Kontext der Geldwäschebekämpfung entstandenen Problems gekündigter Sammelanderkonten. Banken hatten Anwälten diese reihenweise gekündigt, weil die Finanzaufsicht die Berufsgruppe und Notare als Risikoträger für das Reinwaschen krimineller Gelder eingestuft hatte. Weil Fremdgelder im Normalfall unverzüglich an Mandanten ausgekehrt werden müssen (§ 43a Abs. 5 BRAO), brachte das die betroffenen Anwälte auf Kollisionskurs mit berufsrechtlichen Anforderungen. Morgen erscheint die neue NJW, aus der ich Ihnen hier gerne einige Themen vorstelle. Und wenn Sie den Newsletter weiterempfehlen möchten – Interessenten können ihn kostenlos hier abonnieren. Ihr
 Tobias Freudenberg, Schriftleiter
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| | Die Digitalisierung der Rechtspflege schreitet langsam voran. Eine aktuelle Studie hat einen Rückstand gegenüber anderen Ländern von bis zu 15 Jahren ermittelt. Das Ergebnis ist „höchst beunruhigend“, schreibt Prof. Dr. Thomas Riehm im Editorial dieser Ausgabe. Dieser „gigantische Rückstand“ habe Auswirkungen, die die Qualität und sogar die Funktionsfähigkeit der deutschen Justiz ernsthaft infrage stellen werden. Deshalb müsse Deutschland schnell auf die Überholspur, wozu Online-Verfahren als „zweite Spur“ des Zivilprozesses einen Beitrag leisten könnten. Dem digitalen Fortschritt hat sich auch der EDV-Gerichtstag verschrieben, der nächste Woche unter dem Motto „Digitales Rechtssystem“ in Saarbrücken stattfindet. Im Interview mit uns haben die Vorstandsvorsitzende des ausrichtenden Vereins Dr. Anke Morsch und Vorstandsmitglied Dr. Thomas Lapp eine Standortbestimmung aus der richterlichen und der anwaltlichen Sicht vorgenommen. Sie sehen unter anderem eine deutlich stärkere Kollaboration aller Beteiligten des elektronischen Rechtsverkehrs als notwendige Voraussetzung für ein schnelles Vorankommen bei der Digitalisierung.
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| | In dem zum 1.12.2020 in Kraft getretenen WEMoG hat der Gesetzgeber unter anderem eine neue Regelung zur Teilrechtsfähigkeit der WEG geschaffen. Seitdem besteht Rechtsunsicherheit, inwieweit diese weiterhin Mängelrechte am Gemeinschaftseigentum geltend machen kann. Richter am BGH Prof. Dr. Andreas Jurgeleit zeigt im Auftaktbeitrag dieser Ausgabe hierfür einen Lösungsansatz auf. Bei Massensubventionen gehen schnelle und unbürokratische Verwaltungsverfahren vielfach zu Lasten der Rechtssicherheit. Für die Begünstigten kann dies häufig mit erheblichen Risiken verbunden sein, wie sich etwa bei den Corona-Überbrückungshilfen zeigt. Rechtsanwalt Dr. Nicolas Sölter beleuchtet in seinem Aufsatz diese Problematik und gibt Hinweise zur Risikovermeidung. In der Rubrik „Forum“ legt der derzeit an das BVerfG abgeordnete Richter am LG Dr. Sebastian Merk dar, dass die Sicherstellung der Gasversorgung zu den elementarsten Aufgaben des Staates gehört. Weil ohne sie die Funktionsfähigkeit der Wirtschaft und die menschenwürdige Lebensexistenz großer Bevölkerungsschichten gefährdet seien, müsse im Sinne grundrechtlicher Schutzpflichten die Energieversorgung proaktiv sichergestellt werden, wobei sich der Staat zur Erfüllung dieser Aufgabe auch privater Unternehmen bedienen könne.
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| | Die Eisschnellläuferin Claudia Pechstein wehrt sich seit über zehn Jahren gegen Dopingvorwürfe und ihre zweijährige Sperre. Das BVerfG hat ein Urteil des BGH aufgehoben, der entschieden hatte, dass sie den Eislauf-Weltverband ISU in Deutschland nicht auf Schadenersatz und Schmerzensgeld verklagen darf. Weil dieser Streit um die Wirksamkeit einer Schiedsklausel die Sportgerichtsbarkeit, das Kartell- und AGB-Recht sowie verfassungsrechtliche Fragen betrifft, werden mit dem Beschluss ein Beitrag „Zur Rechtsprechung“ von Prof. Dr. Meik Thöne und eine Anmerkung von Prof. Dr. Hermann-Josef Bunte veröffentlicht. Der BGH ist in dieser Ausgabe unter anderem mit zwei Entscheidungen zu Patientenrechten vertreten. Beide stammen vom VI. Zivilsenat, der sich in einem Beschluss mit der Notwendigkeit einer persönlichen Anhörung durch den Tatrichter bei Feststellungen über eine ausreichende Aufklärung und einen möglichen Entscheidungskonflikt zu befassen hatte. Der andere betraf das Rechtsschutzbedürfnis für einen Einsichtsanspruch in die Patientenakte.
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