  |  | | |
| |  | Sehr geehrte Frau Meyer,
zu den Sanktionen, die die EU gegen Russland verhängt hat, ist jetzt eine ungewöhnliche Strafmaßnahme hinzugekommen: Das „Verbot der Erbringung bestimmter Dienstleistungen für die Russische Föderation“ wird ausgeweitet. Und das trifft neben Architekten, Ingenieuren und IT-Experten auch Rechtsanwälte.
|
| |
|
|
|
|
|  | Die organisierte Anwaltschaft Deutschlands reagierte empört. „Die Entscheidung, ein Mandat anzunehmen oder abzulehnen, muss allein der Anwältin oder dem Anwalt überlassen sein“, erklärte DAV-Vize Stefan von Raumer. Der Zugang zum Recht müsse für jedermann gewährleistet bleiben. Vor allem: Die Aufteilung der anwaltlichen Tätigkeit in unterschiedlich schützenswerte Vertretung und Beratung, die der Rat der EU in den jüngsten Verordnungen gegen Russland vorgenommen habe, schlage eine fatale Richtung ein: „Eine anwaltliche Tätigkeit zweiter Klasse gibt es nicht.“ Noch schärfer äußerte sich BRAK-Präsident Ulrich Wessels. „Das achte EU-Sanktionspaket verstößt gegen rechtsstaatliche Grundsätze und darf in Deutschland schon aus verfassungsrechtlichen Gründen keine Anwendung finden“, befand Wessels und formulierte eine Protestnote an Bundesjustizminister Marco Buschmann (FDP) mit der Bitte um Beistand. Er nannte es „überaus bedenklich“, dass die rechtliche Beratung von in Russland niedergelassenen juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen wesentlich eingeschränkt werden solle. Schon Art. 12 GG gebiete die Sicherung der Berufsausübungsfreiheit. Auch stehe die Maßnahme in klarem Widerspruch zur BORA: „Jedermann hat das gesetzlich verankerte Recht, sich in Rechtsangelegenheiten aller Art durch einen Rechtsanwalt seiner Wahl beraten und vor Gerichten, Schiedsgerichten oder Behörden vertreten zu lassen.“ Sie sichere überdies keineswegs nur die Freiheit der Berufsausübung, sondern darüber hinaus auch die Teilnahme am Recht: „Die Funktionsfähigkeit des Rechtsstaats wird in ihren Grundfesten erschüttert, sollte es bei den nun auf den Weg gebrachten Regelungen bleiben.“ So sehr man all dem jedenfalls im Grundsatz zustimmen mag – Art. 5n der EU-Verordnung 2022/1903 erweist sich bei näherem Hinsehen als löcherig wie ein Schweizer Käse. So wird die Vertretung in Rechtsstreitigkeiten von vornherein nicht erfasst. Vielmehr geht es um „Rechtsberatung für Mandanten in nichtstreitigen Angelegenheiten“, „die Teilnahme mit oder im Namen von Mandanten an Handelsgeschäften, Verhandlungen und sonstigen Geschäften mit Dritten“ sowie die „Ausarbeitung, Ausfertigung und Überprüfung von Rechtsdokumenten“. Sehr viel länger ist die Liste der Ausnahmen. So werden nicht untersagt die „Vertretung, Beratung, Ausarbeitung von Dokumenten oder Überprüfung von Dokumenten im Rahmen von Rechtsvertretungsdienstleistungen, insbesondere in Angelegenheiten oder Verfahren vor Verwaltungsbehörden, Gerichten, anderen ordnungsgemäß eingerichteten offiziellen Gerichten oder in Schieds- oder Mediationsverfahren“. Und einiges mehr. Und nun möchte ich Sie wieder auf einige Themen in der neuen NJW aufmerksam machen. Wer diesen Newsletter noch nicht abonniert hat: Hier kann er kostenlos bestellt werden. Mit herzlichen Grüßen
 Prof. Dr. Joachim Jahn, Mitglied der Schriftleitung
|  |
| |
|
| |
| | Anzeige |  |
|
| |
| |
 |
 |
| | Entzieht das Familiengericht wegen kindeswohlgefährdenden Verhaltens die elterliche Sorge oder schließt den Umgang aus, muss das Beschwerdegericht seit dem vergangenen Jahr alle Verfahrensschritte wiederholen – auch wenn die Vorinstanz noch so sorgfältig gearbeitet hat und die Beschwerde noch so unbegründet ist. Darauf weist Prof. Dr. Isabell Götz in unserem Editorial hin. Bei der Neuregelung stand die Aufdeckung möglicher Missbrauchsfälle im Fokus. Doch die Vorsitzende Richterin am OLG München und Vorsitzende des Deutschen Familiengerichtstags findet: Über dieses Ziel ist der Gesetzgeber deutlich hinausgeschossen. Die Einhaltung des Arbeitszeitgesetzes ist für Kanzleien eine große Herausforderung, die sich durch eine aktuelle Entscheidung des BAG zur Arbeitszeiterfassung nochmals verschärft hat. Die Fachanwältin für Arbeitsrecht Dr. Nathalie Oberthür erläutert im Gespräch mit der NJW die Folgen des Urteils für die Anwaltschaft sowie für die Flexibilisierung der Arbeitszeit allgemein.
|
|
|  |
| |
|
| |
 |
 |
| | Das EU-Recht prägt inzwischen auch das deutsche Verfahrensrecht, vor allem beim Verbraucherschutz. Prof. Dr. Susanne Lilian Gössl erläutert in unserem Auftaktbeitrag, inwieweit es im Hinblick darauf angepasst auszulegen ist. Im deutschen Recht gibt es zwei unterschiedliche Formen elektronischer Wertpapiere: die des HGB und solche des eWpG. Dr. David Saive und Melih Esmer untersuchen in ihrem Aufsatz, wie bei beiden Typen Verpfändung und Vollstreckung funktionieren.
|
|
|  |
| |
|
| |
 |
| | Rügt ein Hotel, einem kritischen Eintrag in einem Bewertungsportal liege kein Gästekontakt zugrunde, muss Letzteres dem Einwand im Normalfall nachgehen. Akad. Rätin Dr. Tabea Bauermeister meint in ihrer Anmerkung zu dem BGH-Urteil: „Damit werden nicht nur die Portale stärker in die Verantwortung genommen, sondern auch für Nutzer steigen die Hürden, negative Rezensionen nachhaltig zu veröffentlichen.“ „Die Einziehung von Taterträgen ist gegenüber der Einziehung von Tatobjekten und Tatmitteln subsidiär.“ So fassen Dr. Christian Brand und Dr. Aleksandar Zivanic zustimmend eine neue Entscheidung des BGH zusammen, die die „Arbeiterpartei Kurdistans“ (PKK) betrifft. Denn während es sich bei der Einziehung von Taterträgen um eine quasi-kondiktionelle Maßnahme handele, weil Verbrechen sich nicht lohnen sollten, habe die Einziehung von Tatprodukten, -mitteln und -objekten Straf- oder Sicherungscharakter.
|
|
|  |
| |
|
| |
|
| Informationen zum Datenschutz: Wir senden Ihnen Informationen über unsere Produkte zu, weil Sie aufgrund einer Werbeeinwilligung, einer Vertragsbeziehung und/oder Ihrer Interessengebiete sowie Ihrer beruflichen Tätigkeit für die Teilnahme an unserer Mailingaktion in Betracht kommen. Wir verwenden Ihre Daten nur zu diesem Zweck und geben diese Daten nicht an Unternehmen außerhalb der Verlags C.H.BECK Unternehmensgruppe weiter. Die Verwendung der Daten zu Werbezwecken erfolgt durch den Verlag C.H.BECK oder einen zu diesem Zweck beauftragten Dienstleister. Die Daten werden nicht außerhalb der Europäischen Union verarbeitet, es sei denn, die besonderen datenschutzrechtlichen Anforderungen der EU-Datenschutzgrundverordnung werden erfüllt. Die Daten werden im Rahmen der gesetzlichen Aufbewahrungsfristen gespeichert. Sie haben das jederzeitige Recht auf (a) Auskunft über die zu Ihrer Person gespeicherten Daten, (b) Berichtigung unrichtiger Daten, (c) zur Löschung Ihrer Daten sowie (d) die Einschränkung der Verarbeitung. Sie haben das Recht, formlos jederzeit der Verarbeitung mit Wirkung für die Zukunft zu widersprechen. Sie haben das Recht der Beschwerde gegen die Datenverarbeitung bei der für den Verlag C.H.Beck zuständigen Aufsichtsbehörde, dem Landesamt für Datenschutzaufsicht in Bayern. Im datenschutzrechtlichen Sinn verantwortliche Stelle: Verlag C.H.BECK, Wilhelmstr. 9, 80801 München; der Datenschutzbeauftragte ist erreichbar unter datenschutzbeauftragter@beck.de. Wenn Sie unseren NJW-Newsletter künftig nicht mehr erhalten möchten, klicken Sie bitte hier Impressum Redaktion: Rechtsanwalt Tobias Freudenberg (verantwortlich) Neue Juristische Wochenschrift – NJW Verlag C.H.BECK oHG, Niederlassung Frankfurt a. M. Beethovenstraße 7b, 60325 Frankfurt a. M. E-Mail: redaktion@njw.de Tel: (069) 756091-0, Fax: (069) 756091-49 Bildnachweis: © Photocreo Bednarek / Adobe Zu Urheber- und Verlagsrechten sowie weiteren Angaben siehe das Impressum unter NJW.de.
| |
|
|
|